Der Bundesgerichtshof hat nun Rechtssicherheit bei der Abrechnung eines durch einen Rechtsanwalt erstelltes Testament geschaffen.
Die Vergütung des Rechtsanwalts bei der Errichtung eines Testaments bemisst sich nicht nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG, sondern nach § 34 Abs. 1 RVG. Das bedeutet, dass bei einem Einzeltestament der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin mangels einer Vergütungsvereinbarung lediglich eine Erstberatungsgebühr in Rechnung stellen kann. Diese beträgt entweder € 226,10, wenn sich die Tätigkeit nur auf eine Beratung erstreckt oder aber auf € 297,50, wenn der Rechtsanwalt ein Schriftstück erstellt. Eine Geschäftsgebühr kann der Rechtsanwalt für die Erstellung des Testaments nicht verlangen.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZR 115/17 hierzu aus:
Das durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 geschaffene und am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) unterscheidet in seiner seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung für den Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen der Tätigkeit der Beratung und derjenigen der Vertretung. Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Das Vergütungsverzeichnis (fortan: VV RVG) regelt in seinem Teil 2 die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten und sieht dort in dem mit „Vertretung“ überschriebenen Abschnitt 3 unter Nr. 2300 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 einer vollen Wertgebühr nach § 13 RVG vor. Die den Abschnitt 3 einleitende Vorbemerkung 2.3 bestimmt in Absatz 3, dass die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht. Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft (Beratung) sah das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung eine Rahmengebühr von 0,1 bis 1,0 einer vollen Wertgebühr vor (Nr. 2100 VV RVG aF). Seit dem 1. Juli 2006 bestimmt § 34 RVG, dass der Rechtsanwalt unter anderem für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, jedoch höchstens 250 € (für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €), wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten auf-tragsgemäß ein Testament entwirft, mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder nach den Grundsätzen des § 34 RVG als bloße Beratung zu vergüten ist, ist umstritten. Die im Schrifttum wohl überwiegende Meinung spricht sich für eine Geschäftsgebühr aus (Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Vorbe-merkung 2.3 Rn. 40 ff; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Vorb. 2.3 VV Rn. 21 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 34 Rn. 14 und Nr. 2300 VV Rn. 17; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 7. Aufl., Vorbemerkung 2.3 Rn. 7; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 10. Aufl., Nr. 2300 VV Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., Nr. 2300 VV RVG Rn. 1; Madert, AGS 2005, 2, 5; N. Schneider, AGS 2006, 60). Nach der in der jüngeren Instanz-rechtsprechung vertretenen Gegenansicht (AG Hamburg-Altona, ZEV 2008, 294, 295; OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 727, 728; wohl auch OLG Frankfurt, AGS 2015, 505; für den Entwurf eines Mahnschreibens OLG Nürnberg, NJW 2011, 621, 622), der sich auch einige Autoren angeschlossen haben (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 8. Aufl., VV Vorb. 2.3 Rn. 52 f; Mayer/Kroiß/Winkler, aaO, § 34 Rn. 13 f; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO, § 34 Rn. 13; Riedel/ Sußbauer/Pankatz, aaO, § 34 Rn. 19), soll sich die Vergütung des Rechtsanwalts dagegen nach § 34 RVG richten.
Die zuletzt genannte Ansicht trifft nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu. Das Entwerfen eines Testaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde löst in der Regel keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Weder liegt darin ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Sinne der Vorbemerkung 2.3 Absatz 3 VV RVG.
Wer eine letztwillige Verfügung ohne Rechtsberatung errichtet, sollte natürlich sicher gehen, dass sein Testament nicht unwirksam, missverständlich oder unzweckmäßig ist. Viele Erbstreitigkeiten haben genau darin ihre Ursache. Eine optimale Nachfolgegestaltung bedarf daher einer besonders gründlichen Vorbereitung.
Testamentsentwurf von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin?
Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist sicher geeignet, Ihnen bei der Errichtung eines Testaments zu helfen. Ein seriöser Vertreter seiner Zunft wird Ihnen gegenüber offen kommunizieren, ob er über eine entsprechende Expertise im Erbrecht verfügt. Selbstverständlich ist nicht jeder Rechtsanwalt auf das Erbrecht spezialisiert. Wie in jedem anderen Rechtsgebiet sind aber auch hier besondere theoretische Kenntnisse und auch einige Erfahrung von Nöten, um gerade auch bei komplizierten Nachfolgeregelungen optimale Ergebnisse zu liefern. Von daher gibt es auch den Fachanwalt für Erbrecht bzw. die Fachanwältin für Erbrecht. Die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt oder Fachanwältin durch die Rechtsanwaltskammer stellt sicher, dass der betroffene Rechtsanwalt bzw. die betroffene Rechtsanwältin zum einen über eine besondere theoretische Ausbildung verfügt und darüber hinaus gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat, dass eine Mindestanzahl an erbrechtlichen Mandaten zu unterschiedlichen Aufgabengebieten bereits bearbeitet worden sind.
Sie können daher sicher sein, dass ein Fachanwalt für Erbrecht bzw. eine Fachanwältin für Erbrecht bereits einige Erfahrung auf diesem Gebiet gesammelt hat und über besondere theoretische Kenntnisse verfügt.
Der Rechtsanwalt soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das Honoar ist damit Verhandlungssache. Beachten Sie, dass Sie auf der Grundlage des Entwurfs selbst ein eigenhändiges Testament errichten müssen.
Testamentsentwurf durch einen Notar oder eine Notarin?
Der Notar oder die Notarin wird Ihnen ebenfalls bei der Errichtung eines Testaments helfen können und Sie auf dem Gebiet des Erbrechts entsprechend beraten. Es gibt keinen Fachnotar für ein bestimmtes Rechtsgebiet, also auch keinen Fachnotar für Erbrecht oder etwas ähnliches. Vielmehr bearbeitet jeder Notar im Wesentlichen das Immobilienrecht, das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht und das Familienrecht. Dennoch gibt es durchaus auch Notare, welche sich überwiegend auf das Erbrecht spezialisiert haben. Zwingend notwendig ist die Suche nach einem auf das Erbrecht spezialisierten Notar allerdings nicht. Die hohen Standards bei der Ausbildung, der Auswahl und der Führung des Büros durch einen Notar ist sichergestellt, dass Sie in jedem Notarbüro eine rechtssichere Auskunft auch zum Thema Testament erhalten.
Die Errichtung eines Testaments durch einen Notar hat gegenüber der Errichtung eines Testaments durch einen Anwalt nennenswerte Vorteile:
Vorteile bei der Errichtung eines Testaments durch einen Notar bzw. einer Notarin
Geschäftswert | Notargebühren Einzeltestament | Notargebühren gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag |
10.000 € | 160 € | 210 € |
20.000 € | 210 € | 280 € |
50.000 € | 300 € | 420 € |
100.000 € | 470 € | 700 € |
200.000 € | 720 € | 1.080 € |
500.000 € | 1.450 € | 2.300 € |
1.000.000 € | 2.410 € | 4.150 € |
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