Familiengesellschaften

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

In den nächsten zehn Jahren werden in Deutschland voraussichtlich 3,1 Billionen Euro vererbt oder verschenkt. Die Summe übersteigt alle in der Vergangenheit vorliegenden Größen. Komplexe und große Familienvermögens sind entstanden, andere am entstehen. Für die Familiengesellschaften sind spezielle Nachfolgekonzepte erforderlich, um das Vermögen zu sichern und Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden.

Wichtigste Voraussetzung für den Erhalt von gemeinsamen Vermögen in Familiengesellschaften ist die Kooperation der einzelnen Mitglieder. Neben dem notwendigen Vertrauen benötigt die Kooperation der einzelnen Familienmitglieder eine klar gegliederte rechtliche Struktur. Dabei geht es gerade nicht nur um die Begründung einer Gesellschaft. Vielmehr ist der Gesellschaftsvertrag oder sind die Gesellschaftsverträge durch zielgerichtete Testamente, Eheverträge, Verzichtsverträge, Vollmachten, Anstellungsverträge und Schiedsgerichtsbarkeitsverträge zu flankieren.

Die wesentlichen Risiken für Familienunternehmen

Der größte Widersacher für den Erfolg einer Familiengesellschaft ist Streit unter den Familienmitgliedern. Dieser Streit kann durch eine gesunde Familienstrategie und ein sachliches Vertragskonstrukt weitestgehend vermieden werden. Daneben bestehen weitere Risiken, die insbesondere in folgenden Sachverhalten liegen:

  • Pflichtteilsansprüche: Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten sind sofort fällig, können daher für Familiengesellschaften existenzbedrohende Liquiditätslücken verursachen. Vermeiden lassen sich Pflichtteilsansprüche bestenfalls durch Pflichtteilsverzichtsverträge gegen Zahlung einer Abfindung. Widrigenfalls müssen Pflichtteilsansprüche durch lebzeitige Übertragungen oder durch einen Wechsel des Güterstandes weitestgehend reduziert werden.
  • Risiko durch den Sozialhilfeträger: Bedürftige, aber Erwerbsfähige Familienangehörigen erhalten erst dann Sozialhilfe, wenn sie ererbtes Vermögen aufgebraucht haben. Liegt gar eine Überschuldung vor, können ggf. Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das ererbte Vermögen zugreifen und so die Existenz des Familienunternehmens gefährden. Eine ähnliche Situation tritt bei erwerbsunfähigen behinderten Angehören ein, die zu einem Großteil von Sozialleistungen leben. Diese Risiken können nach Möglichkeit mit einem Bedürftigentestament oder einem Behindertentestament reduziert werden.
  • Risiko durch Zersplitterung: Wer eine vernünftige Risikostreuung erreichen will muss die Vermögensanlage diversifizieren. Bei einer Streuung der Anlageformen droht selbstverständlich auch eine Zersplitterung des gesamten Familienvermögens. Eine Zersplitterung kann man durch einen so genannten Familienpool entgegenwirken.
  • Risiko durch Verschwendung: Damit das meist über Familiengenerationen aufgebaute Vermögen vor übermäßigem Konsum geschützt wird sind unterschiedliche Sicherungsmaßnahmen denkbar. Der bereits erwähnte Familienpool schützt auch vor Verschwendung. Darüber hinaus kann eine Dauertestamentsvollstreckung sehr wirksam eingesetzt werden. Schließlich kann auch die Errichtung einer Stiftung einen effektiven Schutz vor Verschwendung darstellen.
  • Risiko durch Steuerforderungen: Die vorausschauende Erbschafts- und Schenkungssteuerplanung ist notwendiges Mittel einer jeden Beratung. Niemand sollte von einer Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer überrascht werden. Dennoch kommen immer wieder Konstellationen vor, in denen unbedachte Konstruktionen zu einer doppelten Besteuerung führen.

Gründung einer Familiengesellschaft

Bereits bei mittlerem Vermögen kann der Einsatz einer Familiengesellschaft in Betracht gezogen werden. Stimm- und Gewinnbezugsrechte verbleiben meist zunächst bei den Gesellschaftsgründern. Nachfolgende Generationen werden sukzessive bei der Familiengesellschaft beteiligt. Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte können sukzessive übertragen werden. Vetorechte können sich die Gründer vorbehalten.

Oftmals biete sich als Gründungsgesellschaft die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft an. In diese Kommanditgesellschaft werden die Vermögenswerte eingebracht. Die Einbringungsurkunde enthält bereits wichtige Regelungen für etwaige auftretende Schwierigkeiten beispielsweise Rücktrittsrechte und Verwaltungs- oder gar Weisungsrechte.

Durch die unterschiedliche Beteiligung von Ehegatten, Kindern und Enkelkindern können verschiedenste Freibeträge ausgenutzt werden. Gleichzeitig können die Rechte innerhalb der Gesellschaft bestimmte Personen sehr eingeschränkt geregelt werden.

Gesellschaftsvertragliche Einzelbestimmungen

Erstes Augenmerk liegt auf der Regelung über die Laufzeit der Gesellschaft. Die Laufzeit einer Gesellschaft lässt sich durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts regeln. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann allerdings nicht dauerhaft angeordnet werden. Bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfte der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre zulässig sein.

Kommt es dennoch zu einer Kündigung muss die Abfindungsregelung so ausgestaltet werden, dass weder ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass für die Gesellschaft entstehe noch die Zersplitterung des Familienvermögens droht. Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter kann betragsmäßig reduziert und über einen längeren Zeitraum gestreckt werden. Für den Erbfall kann die Abfindung unter bestimmten Umständen ganz ausgeschlossen werden. Dennoch sind beide Abfindungswerte so genannte Mindestabfindungen zu beachten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt es auch bei schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteilen nicht zu, dass kündigende Gesellschafter ohne Abfindung ausscheiden. Insgesamt sollte eine Abfindung in Höhe von 75 Prozent des Verkehrswertes zugesprochen werden.

Die Auszahlung der Abfindung kann über mehrere Jahresraten gestreckt werden. Ein Auszahlungszeitraum von bis zu fünf Jahren wird in der Regel nicht beanstandet. Mehr als 10 Jahre Streckung der Abfindungsauszahlung ist nicht möglich.

Gewinnbezugsrechte können disquotal geregelt werden. Disquotale Gewinnbezugsberechtigung bedeutet, dass der Gesellschafter eine andere Gewinnbeteiligung erhält als dies seinem Gesellschaftsanteil entspricht. Auf dies Art und Weise können steuerliche Freibeträge genutzt werden, ohne zwangsläufig auch entsprechende Gewinnbezugsrechte zu vergeben. Gleiches gilt für die Stimmrechtszuweisung.

Weitergehende Informationen finden Sie auch unter: https://www.notar-darmstadt-bp.de/erbrecht/familiengesellschaften/

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