Am 1. Januar 2012 wurde das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für die gesamte Bundesrepublik Deutschland in Betrieb genommen. Zentrales Testamentsregister heißt, dass sämtliche erbfolgerelevanten Urkunden in diesem Register registriert werden. Das zentrale Testamentsregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von einer Notarin oder einem Notar errichtet worden sind oder durch die Beteiligten in gerichtliche Verwahrung gegeben wurden.
In jedem Sterbefall wird das Register von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere Erbfolge relevanten Urkunden überprüft. Das Nachlassgericht wird von der Bundesnotarkammer darüber informiert, ob und welche Verfügungen von Todes wegen registriert und daherzu beachten sind. Nachlassverfahren können auf diese Art und Weise insbesondere schneller und effizienter durchgeführt werden.
Zu den erbfolgerelevanten Urkunden gehören nicht nur Testamente und Erbverträge. Auch Verträge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder Eheverträge fallen darunter, dass sie unmittelbare Auswirkungen auf die Erbfolge haben.
Die Bundesrepublik Deutschland steht dann in einer besonderen Verantwortung, wenn Testamente Oder andere erbfolgerelevante Urkunden amtlich verwahrt wurden. Dies ist der Fall, wenn ein Testament notariell errichtet wurde oder im gerichtliche Verwahrung gegeben wurde. Nur in diesem Fall besteht eine besondere staatliche Verantwortung, dass die Testamente im Erbfall auch eröffnet werden. Selbstverständlich bleibt es jedem frei, sein Testament nicht unter eine besondere staatliche Obhut zu stellen.
In das Testamentsregister werden nur Verwahrangaben von für die Erbfolge relevanten Urkunden aufgenommen. Registriert werden können dabei nur notarielle Urkunden und solche eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind.
Erbfolgerelevant sind:
Die Registrierung im zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Durch die Errichtung des zentralen Testamentsregister sollen insbesondere zwei Ziele erreicht werden:
Amtlich verwahrten Urkunden sollen rechtzeitig aufgefunden werden. Das Nachlassgericht soll im Sterbefall schnell und richtig entscheiden, z.B. über die Erteilung eines Erbscheins. Nahezu ausgeschlossen ist folglich die Erteilung eines falschen Erbscheins, wenn das zentrale Testamentsregister Kenntnis über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung hat. Über die so genannten Verwahrerangaben hinaus enthält das zentrale Testamentsregister auch weitere Informationen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachlassgericht erforderlich sind. Dies können beispielsweise Angaben über Kinder sein, so dass sehr zeitaufwändige Anfragen bei einzelnen Standesämter vermieden werden.
Im Regelfall nimmt der Notar die Registrierung vor. Wenn Sie folglich eine erbfolgerelevante Urkunde bei einer Notarin oder einem Notar beurkunden lassen, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Das Notarbüro übernimmt die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. Selbstverständlich kann die Registrierung auch von dem Errichter einer Urkunde selbst vorgenommen werden. Sein Verwaltungsaufwand ist dann entsprechend höher. Auch die Kosten steigen. Hierzu siehe unten bei Kosten des zentralen Testamentsregister.
Im zentralen Testamentsregister wird nicht der Inhalt des Testaments oder des Erbvertrages gespeichert. Im Testamentsregister wird der Verwahrungsort der erbfolgerelevanten Urkunden gespeichert, so dass das Nachlassgericht weiß, woher es den Inhalt des Testaments erhalten kann. Zu den einzelnen Verwahrengaben gehören:
Notariell errichtete Testamente und sonstige erbfolgerelevanten Urkunden und in amtliche Verwahrung gegebene Testamente müssen registriert werden. Für die Registrierung fallen Gebühren an. Für die Eintragung in das zentrale Testamentsregister werden Euro 15,00 je Registrierung an Kosten erhoben. Diese Registrierungsgebühr fällt einmalig an und trägt sämtliche Kosten der Registrierung. Ebenfalls sind von dieser einmaligen Registrierungsgebühr auch eventuelle Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie schließlich die Benachrichtigungen im Sterbefall abgedeckt.
Kostenschuldner ist der jeweilige Hinterleger der Urkunde. Die Gebühr wird in der Regel vom Anmelder entgegengenommen. Anmelder ist entweder die Notarin oder der Notar bzw. das Gericht. Diese berechnen dann die Gebühr an den Hinterleger weiter. Dieses Procedere hat den Vorteil, dass der Errichter einer Urkunde oder Hinterleger eines Testaments nur eine einzige Rechnung erhält und somit sein Verwaltungsaufwand minimiert wird. Sollte der Errichter oder Hinterleger eine Abrechnung über den Notar oder das Gericht nicht wünschen, beträgt die Registrierungsgebühr Euro 18,00.
Das zentrale Testamentsregister hat seinen Sitz in Berlin und wird von der Bundesnotarkammer geführt. Nachfolgend finden Sie Adresse und Internetseite sowie alle Kontaktdaten, die Sie gegebenenfalls für eine Kontaktaufnahme benötigen:
Bundesnotarkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Präsidenten Dr. Jens Bormann, LL.M. (Harvard)
Mohrenstraße 34
10117 Berlin
Telefon +49 (0)30 – 38 38 66 0
Telefax +49 (0)30 – 38 38 66 66
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