Wird die wirtschaftliche Betätigung einer Unternehmung gleich aus welchem Grund eingestellt steht früher oder später die Frage nach deren rechtlichen Beendigung an. Das Bestehenbleiben einer Unternehmung verursacht laufende Kosten, auch wenn die wirtschaftliche Tätigkeit bereits eingestellt ist. Anhand der Liquidation einer GmbH (analog für die UG Haftung beschränkt) stehen wir Ihnen hier die wichtigsten Schritte zu Liquidation vor.
Die Liquidation beginnt mit der Auflösung. Die Auflösung erfolgt durch Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Durch den Auflösungsbeschluss mit die werbende GmbH in eine abzuwickelnde Gesellschaft umgewandelt. Die Auflösung hat zum Ziel, nach Ablauf des Sperrjahres Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH außer Kraft zu setzen. Vor der Auflösung darf gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Die Auflösung einer GmbH wird gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG von dem Liquidator oder den Liquidatoren zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Fälle der Eintragung der Auflösung von Amts wegen durch das Gericht bleiben im folgenden außer Betracht. Gleichfalls wird die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht, vergleiche § 64 Abs. 2 GmbHG. Ab Auflösung richtet sich der Gesellschaftszweck auf die Verwertung des Gesellschaftsvermögens. An die Stelle des Geschäftsführers tritt der Liquidator. Im Innenverhältnis bleiben zunächst alle Befugnisse der Gesellschaftsorgane bestehen. Mit dem Auflösungsbeschluss mit die Gesellschaft also noch nicht beendet. Vielmehr ist nach der Auflösung dann das Liquidationsverfahren zu durchlaufen.
Die Zeitspanne zwischen Auflösung und Beendigung wird als sogenannter Liquidationszeitraum bezeichnet.
Es gibt keine gesetzlich bestimmte Zeitspanne, innerhalb der die Liquidation abgeschlossen sein müsste. Vielmehr bleibt es den Liquidatoren überlassen, die Liquidation in der von Ihnen benötigten Zeit durchzuführen.
Die Liquidation bezweckt die Beendigung aller Geschäfte der Gesellschaft, die Einziehung von etwaigen Außenständen sowie die Tilgung der Schulden und nicht zuletzt die Versicherung des übrigen Vermögens. Nach Abschluss der die Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile in Geldvermögen ausgezahlt.
Anstelle eines Geschäftsführers führt ein Liquidator oder mehrere Liquidatoren die Abwicklungsgeschäfte. Der Liquidator wird auch durch Gesellschafterbeschluss ernannt. Der Liquidator soll bei der Verwertung des Gesellschaftsvermögens einen möglichst hohen Überschuss für die Gesellschafter erwirtschaften. Diese Überschuss wird dann in der Schluss Auskehrung den Gesellschaftern ausgezahlt. Als gewissenhafter und neutraler Sachwalter hat er die Interessen der Gesellschaftsgläubiger vorrangig gegenüber den Interessen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter zu wahren. Man spricht insoweit vom Prinzip des Vorrangs der Gläubigerinteressen in der Liquidation.
Die Firma führt ab dem Auflösungsbeschluss den Zusatz „I. L.“. Die GmbH findet folglich unter: GmbH I. L. Die Liquidation wird gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 GmbHG zum Handelsregister angemeldet. Die Bekanntmachung enthält die Bezeichnung der aufgelösten Gesellschaft mit Firma und Ort, die Mitteilung der Auflösung ohne Angabe des Auflösungsgrundes und die Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden. Mit dem Gläubiger Aufruf beginnt gemäß § 73 GmbH Gesetz das so genannte Sperrjahr. Vor dessen Ablauf das Vermögen der GmbH nicht an die Anteilseigner verteilt werden.
Wie der Liquidator vor Ablauf des Sperrjahres die Löschung der GmbH anmelden, macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. In der Praxis wird die Anmeldung der Löschung der GmbH durch ein Notarbüro daher vor Ablauf des Sperrjahres oftmals abgelehnt. Grundsätzlich bleibt es aber dem Liquidator wohl frei, das Sperrjahr zu missachten. Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar wird daher den Liquidator über die Rechtsfolgen der vorzeitigen Löschung der GmbH in besonderer Weise auf klären haben.
Liquidator hat dieselben steuerlichen Pflichten wie ein Geschäftsführer. Diese zunächst die handelsrechtlich gebotene Durchführung einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie die Aufstellung der Handelsbilanzen voraus. Folglich hatte Liquidator gemäß § 140 AO jährlichen Steuerbilanzen zu erstellen mit Ausnahme des ersten Dreijahreszeitraums gemäß § 11 KStG Interesse des Gläubigerschutzes hat der Liquidator eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz ist mit einem erklärenden Bericht zu versehen.
Gleiches gilt für den Schluss eines jeden Jahres, nachdem der Liquidator einen Jahresabschluss nebst Lagebericht zu erstellen hat. Diese Verpflichtung trifft den Liquidator bis zu Liquidation Abschlussbilanz. Das Gericht kann von diesen Prüfungspflichten gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GmbHG Befreiung erteilen, wenn die Gesellschaft Verhältnisse überschaubar sind.
Liquidator einer GmbH kann sich anhand nachfolgender Checkliste einen Überblick über die einzelnen Arbeitsschritte verschaffen:
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