Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Notarin oder eines Notars sind gesetzlich festgeschrieben. Sie setzen sich grundsätzlich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) enthält sowohl die Abrechnungsmodalitäten, die anzusetzenden Gegenstandswerte als auch die Höhe der jeweils entstehenden Notargebühren.
Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für jede seiner Tätigkeiten die gesetzlich festgeschriebenen Gebühren zu erheben. Er darf weder mehr berechnen, noch den Beteiligten entgegen kommen.
Für jedes einzelne Geschäft sieht das bundesweit einheitliche GNotKG einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend von diesem Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst
In seltenen Fällen sieht das Gesetz Rahmengebühren vor, damit die Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt werden.
Die Bundesnotarkammer hat einen auf Excel basierenden Gebührenrechner programmiert. Sie können mit dessen Hilfe unterschiedliche Gebühren berechnen.
Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, kann der Kostenschuldner ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung durchführen lassen. Zuständig ist das Landgericht, vgl. § 127 GNotKG.
Fragen Sie einfach das Büro Ihres Notars nach den Gebühren. Man wird Ihnen sehr gerne Auskunft geben.
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