Stiftungen

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Seit Jahren nimmt die Rechtsform des stelligen Stiftung stetig an Bedeutung zu. Derzeit gibt es in Deutschland bereits mehr als 42.000 rechtsfähige Stiftungen. Zu unterscheiden sind gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Familienstiftungen. In der Fachliteratur mit mittlerweile von einer Renaissance der Stiftung gesprochen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Zum einen besinnen sich viele Leute dem Grundgedanken der Stiftung Oma etwas nachhaltiges zu hinterlassen. Zum anderen werden oftmals ganze Nachlässe oder Vermögensbestandteile in Stiftungen mangels Nachfolger überführt.

Eine Stiftung weist im wesentlichen drei Merkmale auf:

  • Stiftungszweck,
  • Stiftungsvermögen und
  • Stiftungsorganisation.

Stiftungszweck

Der Stiftungszweck ist das zentrale Element der Stiftung. Stiftungszweck konkretisiert den Stifterwillen. Er wird im Rahmen des Stiftungsgeschäfts festgelegt und in der Stiftungssatzung näher geregelt. § 81 Absatz ein S. 2 BGB bestimmt, dass das Stiftungsgeschäft die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten muss, in Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Demgemäß schreibt § 80 Abs. 1 S. 3 BGB vor, dass die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten muss, die dem erreichen des Stiftungszweckes dient.

Der Stiftungszweck wird insbesondere von dem Element der Dauerhaftigkeit geprägt. Dauerhaft meint dabei nicht ewig. Grundsätzlich kann eine zeitlich begrenzte Stiftung errichtet werden. Der Stiftungszweck enthält keine Einschränkung, außer dass er nicht gesetzeswidrig sein darf oder das Gemeinwohl gefährdet. Nicht zu verwechseln ist dies damit, dass der Stiftungszweck grundsätzlich nicht gemeinnützig sein muss. Vielmehr kann der Stifter der Stiftung jeden Zweck geben, den das Gesetz nicht verbietet. So ist beispielsweise ein zulässiger Stiftungszweck auch die Unterstützung bestimmter Familienangehöriger. Die Stiftung für den Stifter ist allerdings unzulässig. Der Stifter kann folglich keine Stiftung errichten, die ausschließlich ihm selbst zugute kommt. Zumindest aus der Sicht des Stifters muss der Stiftungszweck uneigennützig oder fremdnützig sein.

Stiftungsvermögen

Durch das Stiftungsvermögen wird die Stiftung in die Lage versetzt, ihren Zweck zu verfolgen und zu erreichen. Zur Zweckverfolgung ist die Stiftung zwingend auf das Stiftungsvermögen angewiesen. Der Stiftungszweck bestimmt den Mittelbedarf und damit auch das Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen im engeren Sinne ist das so genannte Grundstockvermögen, mit dem die Stiftung bei ihrer Errichtung ausgestattet wurde. Das Stiftungsvermögen im weiteren Sinne umfasst alle der Stiftung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte, also auch später hinzutretende Vermögenswerte (beispielsweise durch zu Stiftung).

Aus dem Grundstockvermögen zieht die Stiftungerträge, die sie zur Erfüllung der vom Stifter vorgegebenen Zweckes Ausgaben darf. Erträge sind die Früchte und Nutzungen, die mithilfe des Grundstückes selbst erwirtschaftet werden. Die Erträge dürfen nicht zum Grundstockvermögen gezogen werden, sondern müssen zwingend für die Erreichung des Stiftungszwecks ausgegeben werden. Ein Vermögensverlust kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, so dass Erträge im Ausnahmefall auf dem Grundstückvermögen zugeführt werden dürfen.

Stiftungsorganisation

Durch die Stiftungsorganisation mit der Stiftung die Handlungsunfähigkeit ermöglicht. Näheres regelt die Satzung der Stiftung. Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1-5 BGB muss die Satzung zwingend den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und den Vorstand der Stiftung enthalten. Alles andere kann der Stifter selbst mehr oder weniger frei vorgeben.

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung, er vertritt daher die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Ermessen des Stifters liegt es, neben den Vorstand auch Kontroll und Aufsichtsorgane zu errichten. Im Rahmen von Stiftungen spricht man oft von einem Kuratorium, einem Verwaltungsrat oder einem Beirat.

Familienstiftungen

Besonders hervorzuheben ist die so genannte Familienstiftung. Sie ist keine besondere Form der Stiftung und wird teilweise in den Landes StG sowie im Steuerrecht expressis Verdis erwähnt.

Traditionell wird unter Familienstiftung eine Stiftung verstanden, die nach ihrer Stiftungsurkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient. Es obliegt dem Stifter, ob der Stiftung Nutzen nur einzelnen Familienmitgliedern oder der gesamten Familie zugutekommen soll. Auch der Verwandtschaftsgrad kann konkret geregelt werden. Der Nutzen kann für die nahenden Familienmitglieder voraussetzungslos gewährt werden, so dass diese einen festen Anteil am Ertrag in regelmäßigen Abständen erhalten. Andererseits kann der Nutzen allerdings auch von sachlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden wie beispielsweise die Aufnahme einer bestimmten Ausbildung oder das eintreten bestimmter wirtschaftlicher Parameter (Bedürftigkeit u.a.).

Gemäß § 21 Abs. 2 HessStiftungsG ist die Familienstiftung von der staatlichen Stiftungsaufsicht befreit. Der Grund wird in der körperschaftsähnliche Struktur der Familienstiftung gesehen. Eine Aufsicht bedarf es nicht. Diese wäre eine unangemessene Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Familie. Darüber hinaus ist eine ausreichende Kontrolle durch die widerstreitenden Interessen der Familienangehörigen gewährleistet. Auch besteht kein öffentliches Interesse an der Aufsicht über eine Stiftung, die ausschließlich einer bestimmten Familie oder bestimmten Familienangehörigen zugute kommt.

Checkliste: Errichtung einer Stiftung

Vor der Aufnahme konkreter Planungen für die Errichtung einer Stiftung sollte folgende Checkliste abgearbeitet werden:

  • Was soll mit der Stiftung konkret erreicht werden?
  • Welchen Stiftungszwecke soll die Stiftung verfolgen?
  • Ermöglicht das Stiftungsvermögen eine dauerhafte Zweckverfolgung?
  • Wie hoch muss das der Stiftung zur Verfügung gestellte Grundstock Kapital sein?
  • Wer sollen die Cristina (begünstigte) der Stiftung sein?
  • Welche Stiftungsorgane soll es neben dem Vorstand der Stiftung geben?
  • Wie sollen die Stiftungsorgane (Vorstand, Beirat, Kuratorium, Aufsichtsrat etc.) besetzt werden und wer soll über die Besetzung entscheiden?
  • Soll die Stiftung sofort errichtet oder erst von Todes wegen errichtet werden?
  • Welches Vermögen soll in die Stiftung eingebracht werden?
  • Welche steuerrechtlichen Auswirkungen sind vor der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu beachten?

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