Das Handelsregister ist das öffentliche Verzeichnis über bestimmte im Handelsverkehr erhebliche Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Es wird bereits seit vielen Jahren gemäß § 8 Abs. 1 HGB ausschließlich elektronisch geführt. Das für die Gesellschaften zuständige Handelsregister ist regelmäßig das Amtsgericht in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das Handelsregister kennt unterschiedliche Abteilungen. Unter der Abteilung A (HRA) werden die Personengesellschaften geführt. In Abteilung B (HRB) werden die Kapitalgesellschaften geführt (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG). Daneben gibt es das Vereinsregister und das Partnerschaftsregister für Partnerschaftsgesellschaften. Das Handelsregister dient in erster Linie der Information der Öffentlichkeit. Von daher regelt § 9 Abs. 1 S. 1 HGB auch die Einsichtnahme in das Handelsregister für Jedermann, ohne das hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt werden müssten. Anders ist dies bekanntlich beim Grundbuch. Dort benötigt man ein besonderes berechtigtes Interesse, um Einsicht in bestimmte Grundakten nehmen zu dürfen.
Wenn die Öffentlichkeit zuverlässig informiert werden soll, muss sichergestellt sein, dass das Handelsregister inhaltlich richtig ist. Das Gericht prüft daher jede eingereichte Anmeldung zum Handelsregister auf dessen Richtigkeit hin. Darüber hinaus sieht das Gesetz vielfach vor, dass bestimmte Tatsachen im Gesellschaftsrecht erst dann wirksam werden, wenn sie auch im Handelsregister eingetragen werden. Man spricht dann von einer so genannten Eintragung mit konstitutiver Wirkung. So gilt beispielsweise eine GmbH erst mit ihrer Eintragung als entstanden. Im Gegensatz dazu sind Eintragungen mit deklaratorischer Wirkung handelsrechtliche Veränderungen, die bereits vor ihrer Eintragung wirksam geworden sind.
Zentrale Norm für die Richtigkeit des Handelsregisters ist § 15 HGB. Danach wird das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit des Handelsregisters besonders geschützt. Geschützt werden dabei die so genannte negative Publizität und die positive Publizität. Von negativer Publizität spricht man, wenn ein Dritter in eine nicht eingetragene Tatsache vertraut. Solange das Handelsregister folglich schweigt, können keine anderweitigen Rechte hergestellt werden. Hingegen wird die Richtigkeit bekannt gemachter Tatsachen mit der so genannten positiven Publizität vermutet. Auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen darf man folglich vertrauen. Kennt man die Unrichtigkeit des Handelsregisters darf man sich hingegen nicht darauf berufen.
Das Handelsregister dient damit zu aller erst dem Schutz des Rechtsverkehrs. Jedermann kann sich über gewisse bedeutsame Tatsachen informieren. Insbesondere soll die Öffentlichkeit über die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften informiert sein. Aber auch der Kaufmann kann sich auf diese Weise absichern, weil er durch die Eintragung im Handelsregister sicherstellen kann, dass diese eingetragenen Tatsachen als Jedermann bekanntgegeben gelten. Schließlich erleichtert das Handelsregister die Beweisführung. Der Registerauszug ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO und kann im Prozess als Beweismittel vorgelegt werden.
Die Anmeldeerklärungen zum Handelsregister müssen in Form des § 12 Abs. 1 HGB ausgefertigt werden. Die Anmeldungen sind daher elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister zu übermitteln.
Der beauftragte Notar übernimmt in der Regel auch die Fertigung der Anschreiben an das Handelsregister. Er beglaubigt sodann die notwendigen Unterschriften und sorgt dafür, dass sämtliche Unterlagen für die Anmeldung vorhanden sind.
Das Gericht kann als Handelsregister eine Eintragung ablehnen. Es hat insoweit die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. So werden bei der Anmeldung einer GmbH regelmäßig folgende Punkte geprüft:
Bei einer Anmeldung zum Handelsregister fallen regelmäßig Gerichtskosten und Notarkosten an. Gemäß § 1 Handelsregistergebührenverordnung werden für Eintragungen in das Handelsregister sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Für die Eintragung einer GmbH wird beispielsweise nach Ziffer 2100 eine Gebühr in Höhe von € 100,00 erhoben. Diese Gebühr kann sich je nach Ausgestaltung der Handelsregisteranmeldung auch erhöhen. Wird beispielsweise eine Sacheinlage geleistet, ist der Prüfungsaufwand höher, so dass das Gericht gemäß Ziffer 2101 eine Gebühr in Höhe von € 150,00 berechnet.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Gebühren richten sich demnach nach den so genannten Geschäftswert.
Gründen zwei Personen eine GmbH wird die Leistung der Mindeststammeinlage in Form einer Bareinzahlung von den Notargebühren in Höhe von ca. € 650,00 inkl. MwSt. Die Notargebühren bei Eintragung eines einzelkaufmännischen Unternehmens im Handelsregister (eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau) betragen in der Regel weniger als € 150,00.
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