Familienstiftung [Top-8 Vorteile] – Kosten, Satzung & Gründung im Überblick

Was ist eine Familienstiftung? Welche Vorteile bieten Familienstiftungen? Wie werden Familienstiftungen gegründet? Wie werden Familienstiftungen steuerlich behandelt? Welche Alternativen zur Familienstiftung gibt es? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir im nachfolgenden Beitrag.

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Der Begriff „Stiftung“ wird häufig mit einem gemeinnützigen Zweck assoziiert. Eine Ausnahme stellt die sogenannte „Familienstiftung“ dar. Sie dient keinem gemeinnützigen Zweck, sondern gewährleistet stattdessen den langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens und die Versorgung der Familienmitglieder über mehrere Generationen hinweg. So bietet Sie Familienmitgliedern beispielsweise die Möglichkeit, steuerlich bedacht zu werden, ohne dass dabei das Vermögen geteilt wird oder die Kontrolle über das Familienunternehmen verloren geht. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Gründung, steuerliche Behandlung, Satzung, Kosten und Organe von Familienstiftungen.

 

Was ist eine Familienstiftung?

Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Das Vermögen wird also nicht von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Personenkreis, sondern von der Stiftung übernommen. Sie ist selbstständig und gehört sich selbst.  Eine Familienstiftung hat im Gegenteil zu Kapitalgesellschaften oder Vereinen weder Mitglieder noch Gesellschafter. Sie besteht vielmehr aus einem Vermögen und einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird und wie die Verwaltungsorgane definiert sind.

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Der Stifter bringt entweder zu Lebzeiten oder im Erbfall Vermögen in die Stiftung ein.

Entweder zu Lebzeiten oder im Erbfall bringt der Stifter Privat- bzw. Betriebsvermögen in die Stiftung ein. Dabei kann es sich um Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder sogar Kunstgegenstände handeln. Die Begünstigten der Stiftung, die auch als Destinatäre bezeichnet werden, stehen dabei in einem familiären oder zumindest verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter. Destinatäre können Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens erhalten. Hierzu zählen beispielsweise Mieten, Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne. Damit bietet die Familienstiftung steuerliche Vorteile, die sowohl dem Stiftungsinhaber als auch seiner Familie zu Gute kommen. Grundsätzlich werden Familienstiftungen in private und unternehmensbezogene Formen unterteilt. Dabei erfreut sich die unternehmensbezogene Familienstiftung besonders großer Beliebtheit.

 

Stiftungszweck: gemeinnützig oder privatnützig?

Im Bereich des Gesellschaftsrechts sind Stiftungen ein weit verbreitetes Mittel, um Unternehmen sowohl zivil- als auch steuerrechtlich umfassend abzusichern. Viele Menschen verbinden Stiftungen dagegen mit sozialem Engagement. Und tatsächlich sind 90 Prozent aller Stiftungen gemeinnütziger Natur. Das bedeutet, dass die Stifter gemeinnützige Projekte unterstützen und dieses Engagement für die Zukunft sichern wollen. Auch Unternehmen gründen häufig gemeinnützige Stiftungen, um Bekanntheit und Beliebtheit zu steigern. Neben gemeinnützigen Stiftungen gibt es aber auch noch Stiftungen, die nicht mit einem sozialen Engagement in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Familienstiftung. Sie verfolgt einen privaten, wirtschaftlichen Zweck und verstößt damit gegen die Gemeinnützigkeit nach § 51 der Abgabenordnung. Dies ist legitim, solange der Zweck selbstlos ist. Familienstiftungen dürfen demnach nicht das Ziel verfolgen, ihr Vermögen zu vermehren. Als Stiftungszweck wird daher die Förderung der finanziellen Interessen der Familienmitglieder bzw. die Sicherung und Erhaltung von Familienvermögen angegeben.

 

Wie wird eine Familienstiftung gegründet?

Nicht zuletzt, weil die Familienstiftung einen großen organisatorischen und juristischen Aufwand bedeutet, sollte ihre Gründung sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Eine ausführliche Beratung durch einen Fachmann ist im Vorfeld der Gründung daher unbedingt empfehlenswert. Auch bezüglich der darauffolgenden Schritte zur Gründung der Stiftung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie sich eine kompetente und umfassende Beratung zum Thema Familienstiftung wünschen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

 

 

Die Gründung der Stiftung beginnt ganz allgemein mit dem Entwurf eines Stiftungskonzepts sowie einer Stiftungssatzung. In Letzterer sind unter anderem der Stiftungszweck sowie Name und Sitz der Stiftung zu benennen. Im nächsten Schritt werden dann die Stiftungsorgane besetzt, insbesondere der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat. Beim Stiftungsvorstand handelt es sich um das geschäftsleitende Gremium, der Stiftungsbeirat wird dagegen häufig eingesetzt, um eine Kontrollfunktion auszuüben. Wurden Stiftungskonzept und -satzung entworfen und sind die Stiftungsorgane besetzt, gilt es, die Stiftung mit Kapital auszustatten. Dieses stammt entweder aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Stifters und beträgt in der Regel mindestens 50.000 Euro. Im vorletzten Schritt der Gründung wird das sogenannte Stiftungsgeschäft versendet. Dabei handelt es sich um einen Antrag zur Stiftungsgründung, der schriftlich mit Stiftungssatzung und Vermögenswidmung bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht wird. Im letzten Schritt der Gründung wird die Stiftung durch die Stiftungsbehörde anerkannt.

Gründung zu Lebzeiten

Die Gründung zu Lebzeiten ist überaus vorteilhaft, da der Stifter sich hier mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen kann. Die Stiftungsurkunde muss dabei schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden. Danach erfolgt die Übertragung eines vom Stifter frei gewählten Betrags in das Stiftungsvermögen. Solange er lebt, sitzt der Stifter im Vorstand und bestimmt mit. Er kann die von ihm ausgewählten, vertrauten Personen also lenken. Stirbt der Stifter, so sind der Stiftungsvorstand und die Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet, seinen Willen fortzuführen.

Gründung mit Testament

Neben der Gründung zu Lebzeiten können Stifter aber auch in einem Testament verfügen, dass aus dem Nachlass eine Stiftung errichtet wird. Dieses Vorgehen ist jedoch sehr riskant und daher kaum empfehlenswert. Denn der Stifter kann hier nicht mehr befragt werden, so dass der Wille des Verstorbenen unter Umständen nicht mehr befolgt werden kann, da die Behörden aufgrund von Unbestimmtheit einer solchen Gründung keine Genehmigung erteilen. Sollte dennoch der Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters bestehen, bietet sich eher ein Vermerk im Testament für eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung an. In diesem Fall handelt es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Familienstiftung.

 

Wie werden Familienstiftungen steuerlich behandelt?

Da es sich bei Familienstiftungen nicht um gemeinnützige Stiftungen handelt, sind sie auch nicht steuerbefreit. Es fallen also an verschiedenen Stellen Steuern an, beispielsweise im Rahmen der Gründung. Diese Steuerbelastung stellt aber gerade im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation nicht zwangsläufig einen Nachteil dar.

Rechner & Finanzen

Familienstiftungen sind privatnützige Stiftungen und somit steuerpflichtig.

Besteuerung bei Stiftungsgründung

Im Rahmen der Stiftungsgründung fällt mit dem Stiftungsgeschäft und der damit einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten die sogenannte Schenkungssteuer an. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein Vorteil gegenüber anderen Privatstiftungen. So richtet sich die Besteuerung zum Beispiel nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und begünstigten Familienmitgliedern. Handelt es sich dabei um den Ehepartner und/oder direkte Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel, wird die günstigste Steuerklasse (Steuerklasse I) angewendet. Begünstigte der Steuerklasse I können dabei einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro (Ehepartner) bzw. 400.000 Euro (Kinder & Enkel) geltend machen, Begünstigte der zweiten und dritten Steuerklasse dagegen nur bis zu 20.000 Euro. Solche hohen Freibeträge können außerdem nur im Rahmen der Stiftungsgründung in Anspruch genommen werden. Spätere Zustiftungen unterliegen der Steuerklasse III.

Besteuerung von Stiftungsvermögen & Ausschüttungen

Da Familienstiftungen keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, interessiert die Abzugsfähigkeit von Spenden an dieser Stelle nicht. Ertragssteuerlich werden Familienstiftungen gemäß § 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) mit einer Körperschaftssteuer von 15 Prozent (§ 23 KStG) besteuert. Dabei kann gemäß § 24 KStG ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden, der auch für die Gewerbesteuer gilt. Zur Körperschaftssteuer kommt außerdem die Erbersatzsteuer hinzu, die im § 1 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geregelt wird. Sie wird erhoben, damit die normale Erbschaftssteuer von Familien nicht über den Weg einer Stiftung umgangen wird. So wird das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird von einem fiktiven Erbfall an zwei Kinder ausgegangen. Demnach kann ein Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) geltend gemacht werden und der Steuersatz liegt zwischen 7 und 30 Prozent.

Beispielrechnung:

 

Tipp! Die steuerliche Belastung der Erbersatzsteuer kann gesenkt werden, indem eine Stiftung für jedes Kind gegründet wird, wodurch mehr Freibeträge geltend gemacht werden können.

Auch die Ausschüttungen an Destinatäre unterliegen gemäß § 43 des Einkommensteuergesetzes (EstG) der Steuerpflicht. Die genaue Regelung ist rechtlich nicht ganz unumstritten und hängt unter anderem von der Struktur der Stiftung ab. Sie ist in der Regel aber immer noch günstiger als die direkte Übertragung des Vermögens. In der Regel beträgt die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge aber 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 43a EstG). Diese Belastung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EstG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG auf die Körperschaftssteuer angerechnet. Grundsätzlich beläuft sich die Steuerbelastung bei Familienstiftungen auf 16,35 Prozent zzgl. Gewerbesteuer. Bis 1998 lag die Besteuerung noch bei 45 Prozent. Die Gewerbesteuer fällt dabei nur an, wenn Gewerbeerträge erwirtschaftet werden. Verwaltet die Familienstiftung dagegen nur das eigene Vermögen ohne einen Zweckbetrieb zu führen, besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Ausschüttungen an Familienmitglieder oder andere bezugsberechtigte Personen unterliegen also der Abgeltungssteuer. Dies ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sogar von Vorteil, da auf die Erträge keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden müssen. Der Zweck von Familienstiftungen, Familienangehörige materiell zu versorgen bzw. Ihnen das Stiftungsvermögen zu privaten Zwecken zugänglich zu machen, regelt der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

 

Die Satzung einer Familienstiftung

In der Satzung einer Familienstiftung wird festgehalten, wie das Vermögen angelegt und zu welchem Zweck die Erträge verwendet werden sollen. Auch wie die Organe der Stiftung auszusehen haben, wird in der Satzung geregelt. Sie stellt also die Grundordnung der Stiftung dar und bindet die Stiftungsorgane unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen. Zu den Organen zählt auch ein Stiftungsbeirat bzw. Kuratorium zur Überwachung der Tätigkeiten des Vorstands und zur Einhaltung der Satzung.

Gemäß § 81 BGB sind in der Satzung mindestens folgende Dinge zu regeln:

  • Name der Stiftung
  • Stiftungssitz
  • Stiftungszweck
  • Stiftungsvermögen
  • Bildung des Vorstands der Stiftung

 

Dem Stiftungszweck kommt dabei eine besonders große Bedeutung zu. So kann der Stifter den förderungswürdigen Zweck frei bestimmen. Dieser muss jedoch so exakt wie möglich definiert werden, weil eine spätere Änderung nur schwer möglich ist. Da der Stiftungszweck grundsätzlich nur aus den Erträgen des Vermögens gefördert wird, müssen sowohl Vermögen als auch Anlage der Stiftung dauerhaft gesichert sein. Das Vermögen selbst bleibt also unangetastet.

Änderung der Satzung

Die Satzung einer Stiftung soll grundsätzlich nicht verändert werden. Dies wird auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt, die zur Fortführung des Stifterwillens verpflichtet ist. Familienstiftungen weichen von dieser Regelung jedoch ab. So ist eine Satzungsänderung zwar möglich, allerdings auch mit hohen finanziellen Belastungen verbunden. Denn zum einen lösen Änderungen der Satzung Erbschafts- und Schenkungssteuerverpflichtungen der Steuerklasse III aus, zum anderen beginnt bezüglich der alle 30 Jahre fällig werdenden Erbersatzsteuer ein neuer Zeitlauf. Finanzverwaltungen sehen in der Satzungsänderung außerdem eine Auflösung der bestehenden Stiftung sowie die Gründung einer neuen Stiftung.

 

Prüfung der Stiftung

Die Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine staatliche Rechnungsstelle.

Für die Prüfung von Familienstiftungen ist grundsätzlich ein Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine staatliche Rechnungsstelle zuständig. Die Grundlage hierfür bieten die Vorschriften zur Prüfung von Stiftungen des jeweiligen Bundeslandes. Darüber hinaus können Familienstiftungen in ihren Satzungen aber auch eine freiwillige Prüfung festschreiben. Geprüft werden vor allem die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die Mittelverwendung im Rahmen der jeweiligen Satzung. Zudem wird auch geklärt, ob die allgemeine Buchhaltung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Erfolgt die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, kann die Untersuchung durch eine behördliche Organisation ausgeschlossen werden. Ist die Prüfung abgeschlossen, erteilt der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk, dessen Wortlaut im § 322 HGB geregelt ist und von dem nicht abgewichen werden darf. Ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften stellen die §§ 264 ff. HGB die Grundlage für einen Bestätigungsvermerk dar.

 

Haftungsfragen

Familienstiftungen sind grundsätzlich selbst rechtsfähig und Träger von Rechten und Pflichten. Sie sind unbeschränkt, direkt haftungsfähig und treten mit dem eigenen Vermögen ein. Begünstigte Destinatäre haften nicht, da sie im Gegenteil zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft weder Anteile noch sonstige Gesellschafterrechte an der Stiftung erhalten. Sie haften ausschließlich im Rahmen der Organhaftung, beispielsweise wenn sie gleichzeitig Destinatär und Vorstand sind. Die Organhaftung des Stiftungsvorstandes wird wie bei Vereinen in den §§ 86 ff. BGB in Verbindung mit § 31 BGB geregelt. Demnach haftet die Familienstiftung für die Fehler und verursachten Schäden der Organe. Haftungstatbestände sind dabei häufig unrichtige Spendenbescheinigungen, unkorrekt abgeführte Steuern, Verletzungen der Auskunftspflicht sowie unterlassene Hinweise bei Insolvenzverdacht. Im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns kann der Vorstand durchaus auch persönlich haftbar gemacht werden.

 

Vorteile von Familienstiftungen

Obwohl Familienstiftungen der Steuerpflicht unterliegen, kann eine Gründung aus ganz verschiedenen Gründen lohnenswert sein. So bieten Familienstiftungen unter anderem folgende Vorteile:

 

 

Ein Vorteil von Familienstiftungen ist die einfache Gründung. So müssen lediglich die Stiftungsorgane eingesetzt und die Stiftung mit Kapital ausgestattet werden. Nachdem der Stiftungsantrag gemeinsam mit der Satzung und der Vermögenswidmung bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht wurde, wird die Stiftung dann durch die Stiftungsbehörde anerkannt (siehe Abschnitt „Wie wird eine Familienstiftung gegründet?“). Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus dem Einfluss des Stifters. So hat er die Möglichkeit, den förderungswürdigen Zweck selbst zu bestimmen, sein Vermögen zu erhalten und das Unternehmen weiterzuführen. Darüber hinaus können Familienstiftungen bzw. deren Satzung ganz individuell ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass nicht nur das Verhältnis innerhalb der Stiftung frei gestaltet werden kann, sondern auch der Kreis der Begünstigten ist klar abgrenzbar und es können gleichzeitig mehrere Begünstigte in Abstufungen bedacht werden. Einer der bedeutendsten Vorteile von Familienstiftungen ist aber der effektive Vermögensschutz. So ist eine Zersplitterung des Vermögens innerhalb der Familie, beispielsweise durch Erbschaft oder Scheidung, nicht möglich. Auch einer Zerschlagung des Unternehmens wird auf diesem Weg vorgebeugt, da Stiftungen keine Anteile ausgeben, die aufgekauft werden könnten. Ein weiterer überaus wichtiger Vorteil von Familienstiftungen besteht in der vor allem langfristigen erbrechtlichen Planbarkeit. Denn Familienmitglieder sind mit Gründung der Stiftung verbindlich über das Stiftungsvermögen abgesichert. Durch eine klare Struktur der Stiftung können eventuelle Erbschaftsstreitigkeiten so bereits zu Lebzeiten des Stifters entschärft werden. Außerdem können Stifter die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder oder Enkel umgehen, wenn sie ihr Vermögen zehn Jahre vor dem Tod auf die Stiftung übertragen. Darüber hinaus ist die Haftung bei Familienstiftungen auf das Stiftungsvermögen begrenzt und es besteht keine Bilanzpflicht. Ein letzter Vorteil von Familienstiftungen sind mögliche steuerliche Begünstigungen. So ergeben sich je nach Ausgestaltung der Stiftung unter Umständen steuerliche Vorteile, wie beispielsweise die Besteuerung der Körperschaftssteuer, ohne dass dabei eine Gewerbesteuer anfällt.

 

Nachteile von Familienstiftungen

Natürlich bieten Familienstiftungen nicht nur Vor- sondern auch einige Nachteile. In der Regel handelt es sich dabei um:

 

 

Ein Nachteil von Familienstiftungen wird bereits im Rahmen der Gründung deutlich. So wird ein Kapital von mindestens 50.000 Euro benötigt, um die Stiftung überhaupt erst gründen zu können. Ein weiterer Nachteil ist der Stiftungszweck. Er muss genau definiert werden und ist nur äußerst bedingt variabel. Außerdem erhalten Begünstigte lediglich wiederkehrende Zahlungen. Eine Ausschüttung des Vermögens ist nicht möglich, was aus steuerlicher Sicht ein Nachteil sein kann. Ebenfalls nachteilig ist die Unkündbarkeit, denn diese Form der Gesellschaft kann grundsätzlich nicht gekündigt werden. Darüber hinaus wird alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer fällig, die im Gegensatz zu einem tatsächlichen Erbfall allerdings planbar ist. Auch dass Familienangehörige ihre Anteile auf Dritte übertragen können, wird häufig als Nachteil empfunden. Darüber hinaus haftet die Stiftung für Nachlassverbindlichkeiten des Stifters. Ein weiterer bedeutender Nachteil von Familienstiftungen ist die staatliche Beaufsichtigung. So unterliegen Familienstiftungen, wie andere Stiftungen auch, der Aufsicht und Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Grundsätzlich sind Familienstiftungen eine relativ unflexible Gesellschaftsform. Zwar bieten sie Stabilität, dafür können Satzungen aber nur schwerlich verändert werden und auch die Trennung von unrentablen Unternehmensteilen aus der Stiftung ist kompliziert.

 

Alternativen zur Familienstiftung

Sollten Sie sich nach der Betrachtung der Vor- und Nachteile gegen die Gründung einer Familienstiftung entscheiden, stehen Ihnen eine Reihe von Alternativen zur Verfügung:

 

Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Die Gründung von gemeinnützigen Stiftungen läuft ähnlich wie bei Familienstiftungen ab. Auch Sie müssen von einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden, um anerkannt zu werden und rechtsfähig zu sein. Gemeinnützige Stiftungen werden im Gegensatz zur Familienstiftung steuerbegünstigt, wenn sie gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Soll das Vermögen also dauerhaft einem guten Zweck gewidmet werden, ist die steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung vielleicht die bessere Wahl. Auch sie kann sowohl den Stifter als auch seine Familie unterstützen, allerdings nur in begrenztem Umfang. So ist die Gemeinnützigkeit gemäß § 58 Nr. 6 AO gegeben, solange die Stiftung einen Teil von höchstens einem Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, den Stifter und seine Angehörigen zu unterhalten. Die Erträge der Stiftung werden für diesen Fall nicht besteuert und auch die Erbersatzsteuer entfällt. Die an die Familienmitglieder gezahlten Ausschüttungen unterliegen jedoch der Steuerpflicht.

Unselbstständige Stiftungen (Zustiftungen)

Wie bereits erwähnt, gibt es auch sogenannte Zustiftungen. Dabei wird zur Verwirklichung eines bestimmten Stiftungszwecks Vermögen an eine bestehende juristische oder natürliche Person übertragen. Rechtlich liegt dann ein Treuhandvertrag bzw. eine Schenkung unter Auflagen vor. Zustiftungen bieten einige Vorteile. So ist beispielsweise keine Gründung erforderlich. In der Folge bedarf es keinerlei behördlicher Anerkennungsverfahren und es besteht auch keine Staatsaufsicht. Das übertragene Vermögen geht dabei in das Eigentum des Stiftungsträgers über. Vor allem wegen ihres hohen Maßes an Flexibilität erfreut sich diese Form der Stiftung in der Praxis großer Beliebtheit.

Gründung einer Familiengesellschaft

Soll keine Stiftung gegründet und bis zum Tod noch selbst über das Vermögen verfügt werden, besteht eine weitere Möglichkeit, gebundenes Vermögen zugunsten der Verwandtschaft einzubringen: die Gründung einer Familiengesellschaft bzw. eines Familienpools. So wird das Vermögen in eine Familiengesellschaft eingebracht, deren Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Funktion der Gesellschaft enthält. Anschließend werden Familienangehörige beliebig beteiligt. Durch Bestimmungen zum Stimmrecht und zur Nutzung können die Verhältnisse dann ganz individuell gestaltet werden. Durch weitere Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten können außerdem steuerliche Vorteile genutzt werden, beispielsweise durch die gezielte Ausschöpfung der Freibeträge alle zehn Jahre.

 

Zusammenfassung

Unterschrift Jurist

Familienstiftungen halten das Familienvermögen zusammen und sichern nachfolgende Generationen ab.

Familienstiftungen sind weniger eine Methode, Steuern einzusparen, als vielmehr eine Institution, die sowohl das Familienvermögen zusammenhält als auch nachfolgende Generationen über den Tod des Stifters hinaus absichert. Diese Sicherheit geht jedoch damit einher, dass diese Gesellschaftsform in vielerlei Hinsicht unflexibel ist. Dafür stellt die Familienstiftung eine der besten Möglichkeiten dar, den Willen des Stifters über seinen Tod hinaus fortzuführen und ggf. Familienunternehmen zum Wohle der Familie zu erhalten. Familienstiftungen sind grundsätzlich privatnützig und damit steuerpflichtig. Je nach Gestaltung der Stiftung lassen sich aber dennoch steuerliche Vorteile erzielen, beispielsweise im Vergleich zur Vermögensübertragung im Rahmen einer Erbschaft. Die Gründung gestaltet sich als relativ einfach und unkompliziert, setzt jedoch die Ausstattung mit einem Kapital von mindestens 50.000 Euro voraus. Bereits im Rahmen der Gründung muss auch immer eine Satzung entworfen werden, die Auskunft darüber gibt, wie das Vermögen angelegt werden soll und zu welchem Zweck die Erträge zu verwenden sind. Sie stellt also die Grundordnung der Stiftung dar und bindet die Stiftungsorgane unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen. Zu den Organen einer Stiftung zählen der Vorstand sowie der Beirat der Stiftung. Letzterer dient der Überwachung des Vorstands. Eine Änderung der Satzung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, unter Berücksichtigung einiger nicht unwesentlicher Hürden aber durchaus möglich. Die Prüfung einer Familienstiftung erfolgt entweder durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine staatliche Rechnungsstelle.

Häufige Fragen zur Familienstiftung

Was ist eine Familienstiftung?
Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Das Vermögen übernimmt also nicht ein bestimmter Personenkreis, sondern die Stiftung. Sie ist selbstständig, gehört sich selbst und hat weder Mitglieder noch Gesellschafter.
Wie wird eine Familienstiftung gegründet?
Ablauf der Gründung einer Familienstiftung: 1. Entwurf des Stiftungskonzepts und der Stiftungssatzung 2. Besetzung der Stiftungsorgane (vor allem Stiftungsvorstand & -beirat) 3. Ausstattung der Stiftung mit Kapital 4. Versenden des Stiftungsgeschäfts (Gründungsantrag) 5. Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde
Was kostet die Gründung einer Familienstiftung?
Die Gründung einer Familienstiftung ist grundsätzlich kostenlos, die Stiftung muss jedoch mit Kapital ausgestattet werden. Behörden fordern in der Regel ein Mindestkapital von 50.000 €, damit der Zweck der Stiftung erreicht werden kann.
Wie werden Familienstiftungen steuerlich behandelt?
Familienstiftungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, dabei fallen folgende Steuern an: Schenkungssteuer, Körperschaftssteuer, Erbersatzsteuer, Einkommensteuer & Abgeltungssteuer. Grundsätzlich beträgt die Steuerbelastung bei Familienstiftungen 16,35 % zzgl. Gewerbesteuer.
Was sind die Vorteile einer Familienstiftung?
• Einfache Gründung • Stifter haben großen Einfluss • Individuelle Ausgestaltung • Erbrechtliche Planbarkeit (vor allem langfristig) • Haftungsbeschränkung • Keine Bilanzpflicht • Steuervorteile

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