Gegenstand und Voraussetzungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung

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Autor: Sandra Kleber Sandra Kleber

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen bereits getrennt lebenden Eheleuten, durch welchen Regelungen zu einzelnen oder mehreren Rechtsfragen im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung getroffen werden können. Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann während der Trennungszeit, aber auch im Rahmen eines bereits vor dem Familiengericht anhängigen Scheidungsverfahrens erfolgen.

Durch die Scheidungsfolgenvereinbarung werden die konkreten Rechtsfolgen bei Ehescheidung geregelt. Wenn Sie einmal eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen haben, ist diese grundsätzlich bindend und es ist sehr schwierig oder gar unmöglich, diese im Nachhinein zu ändern. Sie setzen hier die entscheidenden Weichen für Ihre Zukunft.

 

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Soll eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor Ausspruch der Ehescheidung abgeschlossen werden, bedarf diese zur Wirksamkeit der notariellen Form.

Inhalte der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann wie ein Ehevertrag nur einzelne rechtliche Aspekte regeln oder aber umfassend alle familienrechtlichen Regelungsgegenstände zum Inhalt haben. Es gilt der Grundsatz, dass je vollständiger der Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung ist, desto eher kann Streit anlässlich der Scheidung vermieden werden.

Regelung über die Unterhaltspflicht untereinander für die Zeit während der Trennung und nach der Scheidung

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich beliebig gestaltet und je nach Konstellation der persönlichen Verhältnisse zum Beispiel ganz ausgeschlossen werden. Möchten die Eheleuten gegenseitig einen Anspruch auf Unterhalt nach der Ehescheidung ausschließen, kann ein solcher Unterhaltsverzicht in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Nach der Trennung der Eheleute besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auf den Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht wäre selbst dann unwirksam, wenn er in einer notariellen Urkunde erklärt werden würde. Zulässig sind lediglich Vereinbarungen zur Konkretisierung der Ansprüche, welche im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden können.

Regelung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände

Es empfiehlt sich in der Regel zur Vermeidung von Streitigkeiten auch eine Regelung über die ehemalige gemeinsame Ehewohnung sowie die Verteilung der Haushaltsgegenstände zu treffen.

Vermögensregelung über Zugewinnausgleich und Gütertrennung

Die Regelungsmöglichkeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind mit denjenigen eines Ehevertrages vergleichbar.

Sofern keine anderweitige Regelung getroffen wird, gilt für Ihre Ehe und deren vermögensrechtliche Abwicklung der gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hiernach behält auch nach der Eheschließung jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Haben sich Ihre jeweiligen Vermögen jedoch während der Ehe unterschiedlich entwickelt und hat einer oder beide Ehegatten einen so genannten Zugewinn erzielt, also sein Vermögen vermehrt, so hat bei der Scheidung grundsätzlich ein Ausgleich zu erfolgen.

Die Feststellung des beiderseitigen Zugewinns ist oftmals aufwendig und bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände streitträchtig sowie auch kostspielig. Ist beispielsweise der Wert eines im Eigentum eines Ehegatten stehenden Hausgrundstückes streitig, ist zur endgültigen Klärung des Wertes oftmals ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

Während ein Ehevertrag regelmäßig vor oder zu Beginn einer Ehe abgeschlossen wird, kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach bereits erfolgter Trennung in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt lassen sich anders als zu Beginn der Ehe die aktuellen Vermögensverhältnisse und damit auch der Zugewinn – zumindest annährend – bestimmen. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie daher ggfs. bestehende Ausgleichsforderungen ausschließen. Begleitend kann es sinnvoll und empfehlenswert sein, für die Zeit bis zur Scheidung Gütertrennung zu vereinbaren.

Vereinbarungen über Gütertrennung und Abreden über den Zugewinnausgleich müssen notariell beurkundet werden.

Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung werden grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften untereinander ausgeglichen. Über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht zusammen mit dem Scheidungsverfahren zu entscheiden.

Der Versorgungsausgleich gehört – wie auch der Zugewinnausgleich – in den anlässlich einer Ehescheidung zu regelnden Bereich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Zudem weist der Versorgungsausgleich auch unterhaltsrechtliche Bezüge auf, da die Regelung des Versorgungsausgleichs auch der Absicherung im Alter dienen soll.

Hintergrund des Versorgungsausgleichs ist es, sämtliche in der Ehezeit von beiden Ehegatten jeweils erworbenen Anrechte wegen Alters oder Invalidität unter den Ehegatten annähernd gerecht auszugleichen. Anrechte im Sinne des § 2 Versorgungsausgleichsgesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Sie können innerhalb gewisser Grenzen bereits in der Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich regeln und ihn auch völlig ausschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der notariellen Beurkundung und gegebenenfalls der Genehmigung des Familiengerichts.

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Trotz einer Trennung bestehen mangels testamentarischer Regelung zwischen Eheleuten aufgrund der noch bestehenden Ehe für den Fall des Todes nach wie vor die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte. Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten kann vor der Scheidung lediglich dann bereits ausgeschlossen sein, wenn die Scheidung im Todeszeitpunkt beantragt und die Ehe scheidungsreif war. Das bedeutet, dass für den Fall, dass einem der Ehegatten bis zur Stellung des Scheidungsantrags etwas zustoßen sollte, der andere Ehegatte dennoch gesetzlicher Erbe wird.

Um diese Unsicherheit zu beseitigen, kann die Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem wechselseitigen Pflichtteils- bzw. völligen Erbverzicht komplettiert werden. Jeder Ehegatte wird dann schon vor der Scheidung in seiner erbrechtlichen Verfügungsfreiheit frei vom anderen. Dieser Verzicht bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.

 

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