Vereinsrecht

Verein gründen

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Vereinsrecht (Verein gründen und Co.)

Idealverein | eingetragener Verein | nichteingetragener Verein | Gründung eines eingetragenen Vereins | Verein gründen | Voraussetzung für einen eingetragenen Verein | Gründung eines nichteingetragenen Vereins | Steuern eines eingetragenen Vereins | Vereinssatzung ändern | Auflösen eines eingetragenen Vereins | Vereinsvertreter

Mehrere Personen nutzen die Möglichkeit, sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenzuschließen = Der eingetragene Verein

 

Wir könnten viel, wenn wir zusammenstünden.

Friedrich Schiller

Gründung eines Idealvereins

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird zwischen dem eingetragenen Verein (rechtsfähiger Idealverein), § 21 BGB und dem nichteingetragenen Verein (nichtrechtsfähiger Idealverein) unterschieden. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Punkte zum Verein gründen:

1. Eingetragener Verein (e.V.)

Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und besitzt Rechtsfähigkeit. Er muss in das Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichts eingetragen sein und darf kein primäres wirtschaftliches Interesse verfolgen. Ein eingetragener Verein soll folglich einem ideellen Zweck dienen.

a) Voraussetzung für die Gründung eines eingetragenen Vereins

Um einen Verein gründen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Eintragung in das Vereinsregister müssen Sie einige Punkte beachten:

Anzahl an Mitglieder

Ihr eingetragener Verein muss gemäß § 59 Abs. 3 BGB mindestens sieben Mitglieder zum Zeitpunkt der Eintragung haben.

Satzung

Zur Eintragung Ihres Vereins müssen Sie eine Satzung vorlegen. Diese sollte folgende Inhaltliche Punkte beinhalten:

Muss-Inhalt:

Nach § 57 BGB muss die Satzung den Zweck des Vereins, den Namen, den Sitz des Vereins sowie die Aussage enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll.

Soll-Inhalt:

Darüber hinaus sollte gemäß § 58 BGB die Satzung Angaben zu den folgenden Punkten beinhalten:

Eintritt und Austritt der Mitglieder, Beitragspflichten, Bildung eines Vorstandes und Voraussetzung sowie Form zur Einberufung einer Mitgliederversammlung und Beurkundung ihrer Beschlüsse.

Ideeller Zweck

Wie oben beschrieben darf ein eingetragener Verein (e.V.) keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit dem ideellen Zweck soll angegeben werden, welche Ziele der Verein verfolgt und was dadurch erreicht werden soll.

b) Eintragung des Vereins /Anmeldung

Die Anmeldung beim Vereinsregister (beim örtlichen Amtsgericht) muss grundsätzlich durch einen Notar beglaubigt werden. Im Anmeldeschreiben müssen neben der originalen Gründungssatzung auch das Gründungsprotokoll vorgelegt werden. Es folgt die notariell beglaubigte Anmeldung durch den Vorstand, bei der alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erscheinen müssen. Eine Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, also ohne notarielle Beglaubigung, ist nicht mehr möglich.

Nach der Anmeldung erhält der Verein einen Registerauszug, mit welchem er die Eintragung als e.V. nachweisen kann. Dieser Nachweis dient Ihnen z.B. zur Eröffnung eines Bankkontos.

2. Nichteingetragener Verein

Der nichteingetragene Verein handelt wie der eingetragene Verein durch Organe wie z.B. durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand. Doch hat der nichteingetragene Verein anders als der eingetragene Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird folglich nicht als juristische Person gesehen und hat demnach auch nicht die Rechte und Pflichten einer juristischen Person. Mithin wird ein nichteingetragener Verein auch nicht im Vereinsregister aufgeführt. Die Haftung wird in dieser Vereinsart von den handelnden Personen getragen.

a) Verein gründen als nichteingetragenen Verein

Für die Gründung eines nichteingetragenen Vereines genügen zwei volljährige Personen. Diese müssen gemeinsam eine Satzung verfassen und diese als verbindlich ansehen. Danach muss lediglich noch ein Vorstand gemäß der zuvor verfassten Satzung gewählt werden. Es wird jedoch empfohlen, dass alle Handlungen schriftlich festgehalten werden und ein sog. Gründungsprotokoll verfasst wird.

b) Vereinsvermögen eines nichteingetragenen Vereins

Ein nichteingetragener Verein kann auf Grund der Stellung als nicht rechtsfähiger Verein, kein eigenes Vermögen bilden. Das Vermögen gehört den Mitgliedern gesamthänderisch. Dies hat zur Folge, dass einzelne Mitglieder nicht Eigentümer eines Teils des Vermögens darstellen können. Das Vermögen gehört den Mitgliedern folglich gemeinschaftlich. Mithin besteht bei Austritt aus dem Verein auch kein Recht auf Mitnahme des Geldanteils. Kommen neue Mitglieder hinzu, so wird das Vermögen neu auf die Anzahl der bestehenden Mitglieder verteilt.

3. Verein gründen: Unterschiede zwischen eingetragenem – und nichteingetragenem Verein

Zwar sind beide Vereinsformen Körperschaften, doch unterscheiden sie sich bei genauerem Hinschauen deutlich. Bei beiden Vereinsformen haften die Mitglieder nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins. Doch haften bei nichteingetragen Vereinen die handelnden Personen persönlich für Rechtsgeschäfte, welche sie im Namen des Vereins abgeschlossen haben (§ 54 S. 2 BGB). Solch eine Haftung existiert bei eingetragenen Vereinen nicht. Der eingetragene Verein wird als juristische Person angesehen. Im Gegensatz zu dem nichteingetragenen Verein ist der eingetragene Verein rechtsfähig. Aus § 50 Abs. 2 ZPO ergibt sich jedoch für den nichteingetragenen Verein, dass dieser sowohl klagen sowie auch verklagt werden kann. Bei Rechtsstreitigkeiten hat der nichteingetragene Verein die gleiche Stellung wie ein eingetragener Verein.

Bevor man einen Verein gründen will, sollte also überlegt werden, welche Rechtsform er haben sollte.

a) Welche Steuern zahlen eingetragene Vereine?

Steuerpflichtig wird ein Verein dann, wenn er Einnahmen (Umsatzsteuer) sowie auch Überschüsse (Körperschaft- und Gewerbeschafssteuer) erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sowie Umlagegebühren sind steuerfrei. Doch Einnahmen z.B. durch den Verkauf von Essen, Trinken, Eintrittsgeldern oder Werbeeinahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erzielt der Verein Gewinne, so unterliegen diese der Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer kann als die Einkommenssteuer für einen Verein angesehen werden. Der Verein ist hiernach steuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen inklusive der Umsatzsteuer die Umsatzgrenze von 35.000, – € und einen Gewinn des Vereins von 5.000,- € übersteigen. Der Verein hat 15 % Körperschaftssteuer sowie einen Solidaritätszuschlag von 5,5 % zu zahlen.

Gewerbesteuer

Auch bei der Gewerbesteuer beträgt die Umsatzgrenze 35.000,- €. Dies hat zur Folge, dass Vereine mit einem Umsatz unter 35.000,- € keine Gewerbesteuer bzgl. Umsätzen, Vermögen und Einkünften zu zahlen haben. Sie sind von der Steuerpflicht befreit, auch wenn der Verein ein wirtschaftliches Geschäft betreibt (§ 64 Abs. 3 AO).

Umsatzsteuer

Ein Verein wird hinsichtlich der Umsatzsteuer wie ein Unternehmen behandelt. Doch kann auf Grund der oft geringen Einnahmen eines Vereins die Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Wird die entsprechende Grenze, in Höhe von 22.000,-€ (Stand 1.1.2020) überschritten, so muss der Verein auf alle Leistungen Umsatzsteuer berechnen.

b) Wer ist gesetzlicher Vertreter eines Vereins?

Der gesetzliche Vertreter eines Vereins ist der Vorstand gemäß § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. Der Umfang der Vertretungsmacht kann mithin durch die Satzung reguliert werden.

Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt diesen nach außen. Die Zusammensetzung des Vereins ergibt sich aus der Satzung. Der Vorstand benötigt jedoch keine, wie so oft angenommen, Pflichtaufgaben wie z.B. Kassenwart oder Protokollant. Unterschieden wird bei den Vorstandsmitgliedern zwischen dem Vorstandsmitglied im Sinne des BGB (sind vertretungsberechtigt und stehen im Vereinsregister) und den Vorstandsmitgliedern, welche weder vertretungsberechtigt sind noch im Vereinsregister stehen. Meist besteht ein Vorstand aus bis zu fünf Personen.

c) Wie kann ein Verein seine Vereinssatzung ändern?

Das zuständige Organ für eine Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung. In der Einladung zur Mitgliederversammlung sollte der Tagesordnungspunkt der Satzungsänderung hinreichend bestimmt angekündigt werden. In der Mitgliederversammlung wird dann über die Satzungsänderung beschlossen. Wurde eine Veränderung nun bestimmt, so ist diese im Versammlungsprotokoll zu vermerken. Für die Wirksamkeit der Satzungsänderung ist die Eintragung in das Vereinsregister unumgänglich.

4. Welche Vereinsform wird empfohlen?

Wer einen Verein gründen möchte, sollte sich Gedanken machen, welche Rechtsform er wählt. Bei einem eingetragenen Verein liegt der Vorteil darin, dass diese Vereinsform besser gegen eine sog. Handelndenhaftung schützt. Bei einem eingetragenen Verein haftet der Handelnde bei Rechtsgeschäften, welche im Namen des Vereins vollzogen wurden nicht privat.

Hingegen trifft diese Haftung bei nichteingetragenen Vereinen zu (§ 54 S. 2 BGB). Der Vorteil eines nichteingetragenen Vereines liegt bei dem geringen Aufwand hinsichtlich der Verwaltung sowie Gründung. Welche Vereinsform schlussendlich für Sie am Besten ist, hängt individuell von den, von Ihnen verfolgten Zweck ab.

Positiv +/ negativ –

Ja +/ Nein –

eingetragener Verein

nichteingetragener

Verein

Erwerb von Rechten als Verein (z.B. Grundstückskauf)

+

Bankkonto eröffnen als Verein

+

Gesetzliche Vorgaben zur Satzung

+

Haftungsschutz als handelnde Person im Namen des Vereins

+

Notargebühren

ca. 26,- €

keine

5. Wie löse ich einen eingetragenen Verein auf?

Wer einen Verein gründen wollte, muss sich womöglich irgendwann die Frage stellen, wie löse ich den Verein wieder auf.

Die Auflösung eines Vereins ist in § 41 BGB geregelt. Eine Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen vonnöten, solange die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Auflösung stellt jedoch noch nicht das unmittelbare „Ende“ des Vereins dar. Der Verein besteht bis zu seiner vollständigen Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten als Liquidationsverein fort. Wird der Verein in einen Liquidationsverein umgewandelt, endet jedoch bereits die werbende Vereinstätigkeit. Der Vereinszweck wird zum Abwicklungszweck umgewandelt. Die Vereinstätigkeiten begrenzen sich nunmehr auf die Beendigung laufender Geschäfte des Vereins, Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, Gläubiger zufriedenzustellen und den Überschuss an Vermögen (falls vorhanden) an Mitglieder, Verband oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäß § 45 BGB auszuzahlen. Auflösung sowie Liquidation sind in den §§ 41, 45 – 53 BGB in Verbindung mit der jeweiligen Vereinssatzung geregelt. Nach Beendigung des Abwicklungsverfahrens wird der Verein zuletzt noch aus dem Vereinsregister gelöscht.

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