Kindschaftsrecht

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Autor: Sandra Kleber Sandra Kleber

1. Abstammungssachen

a) Verfahren

Zu den Abstammungssachen zählen nach § 169 FamFG nachfolgende Verfahren:

 

  • Antrag auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses einschließlich des damit verbundenen Antrages auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Kindesunterhalts sowie auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft
  • Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme
  • Antrag auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift
  • Anfechtung der Vaterschaft (mit statusrechtliche Wirkung).

Andere Verfahren, welche auf die Klärung der Abstammung des Kindes gerichtet sind, sind nach herrschender Rechtsprechung nicht zulässig.

b) Begründung der Vaterschaft

Die Vaterschaft ergibt sich nach den gesetzlichen Regelungen in drei Fällen:

  • Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB)
  • Vaterschaft kraft Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB)
  • Vaterschaft kraft gerichtlicher Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB).

Nach § 1592 Nr. 1 BGB gilt der Ehemann als Vater des Kindes, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit diesem verheiratet war. War die Mutter nicht verheiratet, begründet sich eine Vaterschaft erst dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft anerkennt oder nach entsprechendem Antrag bei Gericht gerichtlich als Vater festgestellt wird.

c) Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, jedoch formbedürftige Willenserklärung des Mannes dahingehend, dass er sich als Vater des Kindes ansieht. Nach § 1594 Abs. 4 BGB kann diese Erklärung frühestens nach Zeugung des Kindes erfolgen und bedarf der öffentlichen Beurkundung nach § 1597 Abs. 1 BGB. Die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden, sie darf keine Zeitbestimmung enthalten und sie ist bedingungsfeindlich.

Sie bedarf nach § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter und gegebenenfalls auch der Zustimmung des Kindes. Des Weiteren darf keine andere Vaterschaft bestehen, es darf also keine andere Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter des Kindes, kraft Anerkennung oder kraft gerichtlicher Feststellung vorliegen.

Eine notarielle Vaterschaftsanerkennung kann wie folgt lauten:

Die Erschienenen erklärten:

I. Vorbemerkung

Wir, die Erschienenen, sind nicht miteinander verheiratet. Wir sind die Eltern des am … in …. geborenen Kindes …..

II. Vaterschaftsanerkennung

Ich, der Erschienene zu 1, anerkenne hiermit, Vater des von der Erschienenen zu 2 am …  in …. geborenen Kindes …. zu sein.

Ich habe Kenntnis davon, dass für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung die nachfolgend unter Ziffer III. geregelte Zustimmung der Kindsmutter erforderlich ist und dass ich die Anerkennung der Vaterschaft widerrufen kann, wenn die Vaterschaftsanerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

III. Zustimmung der Mutter

Ich, die Erschienene zu 2, erkläre als Mutter des von mir am …. in …..geborenen Kindes …. meine Zustimmung zu der vorstehend unter Ziffer II. von dem Erschienenen zu 1 abgegebenen Vaterschaftsanerkennung.

IV. Sorgeerklärung

Wir erklären, dass wir die elterliche Sorge für das Kind …. gemeinsam ausüben wollen.

Das Kind wird als Familiennamen den Namen …. führen.

V. Hinweise und Sonstiges

2.  Adoption/Annahme als Kind

3. Elterliche Sorge

Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (sogenannte elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach Abs. 2 der Regelung haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Die Eltern haben mit dem Kind Fragen der elterlichen Sorge, soweit es nach dessen Reife und Entwicklungsstand angezeigt ist, zu besprechen und Einvernehmen anzustreben.

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung). Gleiches gilt, wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

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