Lebenspartnerschaft

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Autor: Sandra Kleber Sandra Kleber

Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG

Mehr denn je ist das Thema der Beziehung gleichgeschlechtlicher Personen, sei es Frau und Frau oder Mann und Mann, in aller Munde. Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2017 mit einer Mehrheit von 393 Stimmen bei 226 Gegenstimmen und vier Enthaltungen die „Ehe für alle“ beschlossen. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass gleichgeschlechtliche Paare zukünftig die Ehe miteinander schließen können.

Bisher war die Eheschließung nach dem bürgerlichen Recht (BGB) nichtgleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten.

Für gleichgeschlechtliche Paare galt und gilt noch in Anlehnung an die Ehe, aber auch in Abgrenzung von der Ehe nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), dass diese eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die durch diesen Vertrag rechtlich verbindlich erklären, eine Partnerschaft auf Lebenszeit miteinander führen zu wollen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ (LPartG) vom 16. Februar 2001 eingeführt, welches am 1. August 2001 in Kraft getreten ist. Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde sodann u. a. durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbG) nochmals in wesentlichen Aspekten geändert.

 

Die Ehe für alle hat dazu geführt, dass gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften parallel bestehen

 

Auch wenn nunmehr aufgrund der Entscheidung des Bundestags vom 30. Juni 2017 die Tage des Lebenspartnerschaftsgesetzes voraussichtlich gezählt sind, werden im Folgenden kurz die Begründungsvoraussetzungen und rechtlichen Folgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dargestellt.

Voraussetzungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Idee der Lebenspartnerschaft und deren gesetzlichen Regelung ist, dass zwei gleichgeschlechtliche Personen eine der Ehe ähnliche Beziehung begründen mit den entsprechenden Pflichten zum gegenseitigen Einstehen, gegenseitiger Verantwortung sowie dem Ziel einer auf Dauer gemeinsamen Lebensgestaltung.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG ausschließlich zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Eine bestimmte sexuelle Ausrichtung spielt hierbei keine Rolle. Für nichtgleichgeschlechtliche Partner (also Frau und Mann), die in einer nichtehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, ist die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dagegen nicht möglich.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist auf zwei gleichgeschlechtliche Personen beschränkt, d.h. drei oder mehr Personen können miteinander keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LPartG müssen die beiden Lebenspartner, die miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen wollen, zwingend beide volljährig sein. Zudem müssen beide Partner im Sinne des § 104 BGB geschäftsfähig sein.

Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ausgeschlossen, wenn einer der beiden Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits verheiratet ist oder ein eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem anderen gleichgeschlechtlichen Partner bereits geführt. Umgekehrt können Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft während deren Bestehens auch keine Ehe mit einem nicht gleichgeschlechtlichen Partnern eingehen.

Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nach § 1 Abs. 1 LPartG die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit der beiden gleichgeschlechtlichen Partner abzugebende Erklärung erforderlich, dass diese miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Der Standesbeamte hat nach § 1 Abs. 2 LPartG die Lebenspartner einzeln zu befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage mit ja beantworten, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.

Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

Die Lebenspartner müssen sich zudem bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sein, dass sie eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen mit der Folge, dass sie einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (vergleiche § 2 LPartG).

Rechtliche Folgen und Regelungsmöglichkeiten

Wie Eheleute im Rahmen einer Ehe können auch die Lebenspartner ihren Güterstand, den Versorgungsausgleich sowie unterhaltsrechtliche und andere lebenspartnerschaftliche Verhältnisse durch Vertrag regeln. Für diesen Lebenspartnerschaftsvertrag gelten nach § 7 LPartG die Regelungen der §§ 1409-1563 BGB entsprechend.

Die Regelungsinhalte und Hintergründe eines Lebenspartnerschaftsvertrages sind mit denjenigen der Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen von Ehegatten vergleichbar.

Wie in einer Ehe leben auch die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes regeln und als Güterstand die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft begründen.

Da die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in den Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes fällt, ist die Frage streitig, inwieweit die für Eheverträgen geltenden Grundsätze auf Lebenspartnerschaftsverträge übertragen werden können. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen unterliegen hinsichtlich der Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich sowohl der Wirksamkeitskontrolle als auch der richterlichen Ausübungskontrolle. Die Frage einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze dürfte sich aufgrund der beschlossenen “ Ehe für alle“ jedoch in naher Zukunft klären.

Während viele Regelungsgegenstände in einem Lebenspartnerschaftsvertrag nicht formbedürftig sind, gibt es jedoch einige gesetzlich vorgeschriebene Fälle, welche die Einhaltung der notariellen Form vorschreiben. So sind z.B. Vereinbarungen zum Güterrecht, Vereinbarungen zum Unterhalt vor Aufhebung der Lebenspartnerschaft und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zwingend notariell zu beurkunden.

Selbstverständlich gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften auch andere Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der Zivilprozessordnung, so dass z.B. auch der Abschluss eines Erbvertrages nach § 2276 BGB oder eines Erbverzichtsvertrages nach § 2348 BGB zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Ebenso muss auch die Übertragung oder der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück notariell beurkundet werden.

Nach § 5 des LPartG besteht eine Verpflichtung der Lebenspartner zum Lebenspartnerschaftsunterhalt. Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Durch Verweis auf bestimmte Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt unter anderem auch die Regelung des § 1360 S. 2 BGB für die Lebenspartnerschaft analog, wonach ein Ehegatte (entsprechend also Lebenspartner), sofern ihm die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushaltes erfüllt.

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