Familiengesellschaften

Diesen Artikel mit Freunden teilen

Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Viele bekannte Familienunternehmen werden seit Generationen als so genannte Familiengesellschaften geführt. Unter Familiengesellschaften versteht man gleichsam auch den so genannten Familienpool oder die so genannte Familien Vermögensverwaltungsgesellschaft. Eine Gestaltung der Vermögensnachfolge über eine Familiengesellschaft bietet sich bereits bei einem mittleren Vermögen an. Im Vordergrund steht stets, dass das Familienvermögen in nicht zersplittert werden soll und andererseits eine langfristige rentable Vermögensverwaltung möglich ist.

Familiengesellschaften sind meist als Kommanditgesellschaft ausgestaltet. Regelmäßig stellen die Eltern die Komplementäre und Kinder bzw. Enkelkinder die Kommanditisten. Selbst verständlich ist auch jeder andere Gesellschaftsform denkbar.

Zwingende Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Zunächst müssen sich die Gründer von Familiengesellschaften vor Augen führen, dass eine Regelung auf ewig nicht möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat feste Grenzen gesetzt und für Familiengesellschaften eine feste Laufzeit von 30 Jahren wohl dann noch für wirksam erachtet, wenn es sich bei der Familiengesellschaft um eine reine Vermögensverwaltung handelt und für die Gesellschafter keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. Darüber hinausgehende Laufzeiten dürften regelmäßig unwirksam sein.

Neben der Laufzeitregelung können Rückforderungsrechte für den Fall einer Gesellschaftskonkurs vor erreichen einer bestimmten Altersgrenze geregelt werden. Solche Regelungen unterliegen nicht den vorgenannten Bedenken und können daher frei bestimmt werden. Ein Kündigungsrecht sollte in diesem Zusammenhang ohnehin in Betracht gezogen werden, darf diese Art und Weise Konfliktpotenzial der Gesellschaft vermieden wird. Steht es jedem Gesellschafter frei, sich jederzeit aus der Gesellschaft zu verabschieden (bei entsprechender Abfindungsregelung), können die übrigen Gesellschafter ganz im Sinne der Gründer oder Übergeber für die notwendige Kontinuität zu wagen.

Ein Ausscheiden aus einer Familiengesellschaft ist unter verschiedenen Gründen möglich. Zu aller erst steht die Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Daneben können aber auch aufschiebende oder auflösende Bedingungen bestehen oder ein Ausscheiden durch Erbfall erfolgen. Für Letzteren Fall kann eine Abfindung in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Alle übrigen Fälle müssen zwingend mit einer Abfindungsregelung flankiert werden.

Steht die Abfindungsregelung in einem groben Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils, ist sie nichtig. Für diesen Fall gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Um die Folgen des §§ 138 Abs. 1 BGB zu umgehen, sollte daher eine sorgfältige Abfindungsregelung geplant werden. All gemeinhin wird eine Abfindung in Höhe von 75 % des Verkehrswertes des Geschäftsanteiles allgemein wirksam erachtet. Jedenfalls sollen Abfindungsbegrenzungen, welche unter der Hälfte des Verkehrswertes liegen, stets sittenwidrig sein. Kommt es zu einer zwingenden Auszahlung einer Abfindung, kann diese im Gesellschaftsvertrag zeitlich gestreckt werden üblicherweise werden Halbjahres oder Jahresraten gewählt. Der Auszahlungszeitraum darf als zu lang sein. Ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren ist in der Regel wirksam.

Jedenfalls wohl nach überwiegender Meinung ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren unzulässig.
Schließlich sollte im Gesellschaftsvertrag das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht geregelt werden. Dies quotale Gewinnsbezugs und Stimmrechte sind allgemein zulässig. Diese werden auch fiskalisch steuerrechtlich anerkannt. Dies gilt zumindest dann, wenn eine abweichende Gewinnverteilung Besonderen Leistungen eines Gesellschafters verrückt. Auch kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich eine die Gründungsgesellschafter begünstigende Entnahmeregelung geregelt sein.

Im Bereich der Stimmrechte kann für die Gründungsgesellschafter über eine Art Veto Rechte nachgedacht werden. Man spricht insoweit auch von unentziehbaren oder auch relativ unentziehbaren Gesellschafterrechten.

Steuerlicher Aspekte

Vor Übertragung von Vermögenswerten auf eine Familiengesellschaft muss zwingend der aktuelle steuerliche Status erhoben werden. Bei Immobilien ist der tatsächliche Eigentümer im steuerlichen Sinn zu ermitteln. Insbesondere auch im Hinblick auf eine Umsatzsteuer (Option) muss sehr sorgfältig eruiert werden, wie die Immobilie steuerlich zu behandeln ist. Immer wieder tauchen Fehler auf, bei der es zu unerkannten Betriebsaufspaltungen oder zu nicht bedachte Sonderbetriebsvermögen kommt.

Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert nach dem Vergleichs, dem Ertrags oder dem Sachwertverfahren angesetzt. Üblicherweise kann das für den Steuerpflichtigen günstig Verfahren angesetzt werden. Anteile an gewerblichen Unternehmen werden gesondert gemäß § 151 BewG festgestellt. Für die Bewertung ist der so genannte gemeine Wert zu ermitteln. Der gemeine Wert wird in der Regel im Ertragswertverfahren geschätzt. Erst nach einer Bewertung wird die Befreiung gemäß §§ 13 Buchst. a, 13 Buchst. b i.V.m. 19 Buchst. a ErbStG geprüft.

Die Einkünfte aus einer Familiengesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft werden den einzelnen Gesellschaftern in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren zugerechnet. Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 15 Buchst. a EStG analog. Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, gelten bei Veräußerungen von Immobilien auch die Bestimmungen des §§ 23 EStG mit der Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung von Immobilien nach Ablauf von zehn Jahren. Etwaige Verbindlichkeiten einzelner Gesellschafter im Zusammenhang mit der Beteiligung werden im Sonderbereich des einzelnen Gesellschafters erfasst. Dies gilt insbesondere für zurückbehaltene Darlehen.

Die Zinsen stellen Sonderwerbungskosten bzw. bei gewerblichen Einkünften Sonderbetriebsausgaben dar.

Weitergehende Informationen finden Sie auch unter: https://www.notar-darmstadt-bp.de/gesellschaftsrecht/familien-gesellschaften/

    Wie gefällt Ihnen diese Seite?

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne5,00 von 5 Sternen

    Wie gefällt Ihnen Notar-Darmstadt-BP.de?
    Geben Sie mit einem Klick auf die Sterne Ihre Bewertung ab.

    Loading...

    Wir sind für Sie von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18.00 Uhr telefonisch erreichbar.

    06151 / 130 230
    Alt hier