Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

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Autor: Sandra Kleber Sandra Kleber

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, also das eheähnliche Zusammenleben ohne Trauschein, findet sich im Gesetz keine Definition. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG,  nach welchem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Auch findet eine direkte Anwendung der Rechtsvorschriften des Ehe- und Familienrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht statt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, also eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann oder gleichgeschlechtlichen Partnern, die sich durch ihre innere Bindungen und gegenseitiger Verantwortung auszeichnet und die zudem neben sich keine weitere Lebensgemeinschaft duldet, verbreitet sich jedoch immer mehr. Selbst Paare mit gemeinsamen Kindern verzichten oft auf eine Eheschließung und leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Da sich die Paare gerade bewusst gegen die Ehe entscheiden und nicht verheiraten und sich damit willentlich nicht dem Ehe- und Familienrecht unterstellen, kommt eine entsprechende oder analoge Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht. Zwischen den Lebensgefährten wird durch die Begründung der Lebensgemeinschaft kein Vertragsverhältnis begründet. Die gesetzlichen Ansprüche zur Regelung von beispielsweise Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich kommen nicht zur Anwendung. Dennoch hat der Gesetzgeber erkannt, dass aufgrund der immer größer werdenden Zahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften zunehmend Regelungsbedarf besteht.

 

Für das Glück bedarf es keiner Ehe – allerdings existieren große juristische Besonderheiten

 

Eine der häufigsten zu klärenden Streitfragen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist die Frage nach der Vermögensauseinandersetzung beim Ende der Lebensgemeinschaft durch Trennung.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gab es bei Ende der Lebensgemeinschaft durch Trennung keinerlei Rechtspflichten zur Vermögensauseinandersetzung. Ein Ausgleich oder eine Vermögensauseinandersetzung hatten hiernach nicht stattzufinden.In zwei Grundsatzurteilen vom 9. Juli 2008 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben. Bei den Entscheidungen ging es um Sachverhalte, in denen einer der Partner finanzielle Beiträge bzw. Arbeitsleistungen in die gemeinsam bewohnte Immobilie gesteckt hatte. Der Bundesgerichtshof kommt hier nunmehr insbesondere über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einem Ausgleichsanspruch. Dies ist jedoch nicht immer und auch nicht zwingend der Fall. Ferner sind andere konkurrierende Ausgleichsansprüche denkbar, so z.B. auch Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung.

Voraussetzung für etwaige Ausgleichsansprüche ist nach der Rechtsprechung des BGH allerdings in der Regel, dass hierunter nur Leistungen oder Zuwendungen fallen, die über Leistungen zum täglichen Zusammenleben hinausgehen. Damit fallen beispielsweise finanzielle Aufwendungen für den Einkauf von Lebensmitteln, die den täglichen Bedarf der Partner decken, nicht unter einen Ausgleichsanspruch.

Neben Fragen zur Vermögensauseinandersetzung kann jedoch auch Streit hinsichtlich der gemeinsamen Kinder über das Sorge- und Umgangsrecht entstehen. Für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht gemäß § 1626 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter alleine zu. Für das gemeinsame Sorgerecht müssen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Sorgeerklärungen abgeben, wobei eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam ist (§ 1626b BGB). Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB).

Ein weiterer etwaiger rechtlicher Nachteil des Verzichts auf eine Eheschließung kann sein, dass bei Beendigung der nichtehelichen Gemeinschaft zwischen den Partnern kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich, mit welchem die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte der Ehegatten geteilt werden, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar.

Auch bestehen zwischen nichtehelichen Lebensgefährten keinerlei gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche, so dass dem überlebenden Partner beim Tod seines Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht und damit keine Ansprüche, auch keine Pflichtteilsansprüche, zustehen. Wollen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hier etwas anderes regeln und ein Erbrecht des jeweils anderen Partners begründen, müssen sie dies durch Testament oder notariellen Erbvertrag regeln. Ein gemeinschaftliches Testament können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht errichten.

Auch die gesetzlichen Regelungen zum ehelichen, zum Trennungs- und zum nachehelichen Unterhalt finden auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung und können auch nicht analog angewendet werden. Solche unterhaltsrechtlichen Ansprüche können lediglich durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien begründet werden.

Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht die Möglichkeit, durch einen so genannten Partnerschaftsvertrag Regelungen zum Unterhalt zu treffen. Auch Regelungen zu Versorgungsausglich, zur Vermögenszuordnung bzw. Vermögensauseinandersetzung sowie Regelungen hinsichtlich gemeinsamer Kinder sind möglich und werden in der Praxis durch ggf. notarielle Vereinbarung geregelt.

Eine Vereinbarung zu Unterhaltspflichten oder zur Altersvorsorge kann insbesondere dann ihre Berechtigung haben, wenn hierdurch durch die Beziehung entstandene Nachteile, die auf einer gemeinsamen Entscheidung der Partner beruhen, ausgeräumt werden sollen. Solche können insbesondere dann vorliegen, wenn einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung eine Berufstätigkeit eingeschränkt oder ganz aufgegeben hat und daher bei Beendigung der Lebensgemeinschaft weder über ausreichend Einkommen zum Unterhalt noch über ausreichende Rentenansprüche im Alter verfügt.

Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mithin kaum auf gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsausgleich zurückgreifen können, empfiehlt sich für entsprechende Regelungen der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

Geht es den Partnern um die Regelung ihrer erbrechtlichen Ansprüche, so ist zu beachten, dass ihnen die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes im Sinne von § 2265 BGB nicht eröffnet ist. Ein solches können nur Ehegatten schließen.

Partnerschaftsverträge sind zwar grundsätzlich formfrei, sie bedürfen aber dann der notariellen Beurkundung, wenn sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Dies ist beispielsweise bei Vereinbarungen über Immobilien (§ 311b Abs. 1 BGB) bei Erbverträgen oder auch bei Schenkungsversprechen im Sinne von § 518 Abs. 1 BGB der Fall.

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