Das notarielle Testament

Welche Kosten entstehen für ein notarielles Testament? Ich möchte ein Muster. Wie kann ich ein notarielles Testament ändern? Spart man sich den Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorliegt? Wie kann ich ein notarielles Testament widerrufen?

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Erfahren Sie hier alles über die Errichtung, die Kosten, die Eröffnung und den Widerruf

Das Gesetz kennt zwei Arten des notariellen Testaments: Zum einen kann dem Notar mündlich der letzte Wille erklärt werden. Der Notar nimmt dann diesen Willen auf, bringt es in eine schriftliche Form und beurkundet das so protokollierte Testament. Dies ist die übliche Vorgehensweise. Andererseits kann dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift als bereits errichtetes Testament übergeben werden.Diese nimmt der Notar dann zur Verwahrung. Der Nachteil der verschlossenen Schrift liegt auf der Hand: auf eine kompetente Beratung wird verzichtet. Kosten werden dennoch nicht gespart.

Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments werden die Erklärungen des Erblassers als sog. letztwillige Verfügung beurkundet. Der Erblasser wird daher als Beteiligter im Sinne des § 6 Abs. 2 BeurkG bezeichnet. In wenigen Fällen werden weitere Personen als Zeugen hinzugezogen. Sie sind nach dem Gesetz sog. Mitwirkende (§ 29 BeurkG).

Aufgrund der umfassenden Neutralitätspflicht des Notars ist dieser vielfach von einer Beurkundung ausgeschlossen. Bevor der Notar also den letzten Willen aufnimmt, wird er sich vergewissern, dass er überhaupt tätig werden darf. Der Notar darf zum Beispiel kein Testament beurkunden, an dem er selbst beteiligt ist. Bereits die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker schließt die Mitwirkung dieses Notars aus. Will der Erblasser also den Notar zum Testamentsvollstrecker ernennen, muss das Testament zwingend von einem anderen Notar beurkundet werden.

Der Notar verschafft sich vor der Beurkundung gemäß § 10 BeurkG Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen. Hierzu fertigt er regelmäßig eine Fotokopie vom Personalausweis oder einem anderen Lichtbildausweis. Bringen Sie daher in jedem Falle zur Beurkundung Ihre gültigen Ausweispapiere mit. Sind Sie dem Notar von Person bekannt, ist die Vorlage eines Ausweises nicht erforderlich.

Eingangs nimmt der Notar seine Feststellungen über die Testierfähigkeit des Testierenden in dem notariellen Testament auf. Damit ist die Testierfähigkeit zwar nicht festgestellt, aber der Notar ist insoweit Zeuge für die von ihm getroffenen Feststellungen zur Testierfähigkeit. Der Notar kann mithilfe seines juristischen Sachverstandes und seiner Menschenkenntnis aus laienhafter Sicht beurteilen, ob die konkrete Person testierfähig ist. Diese Feststellung hält der Notar in der Urkunde fest. Sie ist ein Indiz. Das Gegenteil kann dennoch bewiesen werden.

Die Kosten für ein notarielles Testament

Vor einer konkreten Kostenberechnung für die Erstellung eines Testaments, sollte man sich überlegen, welche Vorteile ein notarielles Testament mit sich bringt.

Diese sind insbesondere:

  • Absolute Rechtssicherheit über die Verteilung des Nachlasses.
  • Juristische Beratung und ggf. Ideengebung für alternative Regelungen (an was habe ich vielleicht überhaupt nicht gedacht?).
  • Keine zerstrittene Erbengemeinschaft.
  • Aller Wahrscheinlichkeit keine Kosten für einen Erbschein.

Alle Vorteile eines notariellen Testaments können Sie unten im Text nochmals nachlesen.

Selbstverständlich sind neben den Vorteilen auch die Kosten für die Erstellung eines notariellen Testaments wichtig. Fragen Sie vor Beurkundung Ihre Notarin oder Ihren Notar nach den konkreten Kosten. Da sich diese nach dem Gegenstandswert richten, kann nicht jeder erdenkliche Fall hier wiedergegeben werden. Nichts desto trotz können Sie sich mit den nachstehenden Beispielen ein ungefähres Bild machen:

Der Gebührenwert für die konkrete Kostenberechnung bei der Erhebung notarieller Gebühren bestimmt sich nach dem sog. Reinvermögen des Testierenden. Von den Werten der vorhandenen Vermögensgegenstände sind die bestehenden Schulden in Abzug zu bringen. Maximal wird für die Berechnung der Gebühr die hälftige Höhe des Aktivvermögens festgelegt.

Die Beurkundungsgebühr umfasst die vollständige Leistung des Notars. Insbesondere sind mit der Gebühr die umfassende Beratung, (mehrere) Testamentsentwürfe und die Beurkundung abgegolten. In den meisten Fällen werden darüber hinaus beim späteren Erbfall die Kosten für die Erteilung eines Erbscheines eingespart.

Damit Sie sich eine Vorstellung von den entstehenden notariellen Kosten machen können, haben wir für Sie einige Beispiele für die Beurkundung eines noaterillen Testaments zusammengefasst. Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Testaments sind beispielhaft und nicht abschließend. Fragen Sie entweder den Notar oder den Sie beratenden Anwalt vor einer Beurkundung nach den konkret in Ihrem Fall entstehenden Kosten.

Kostenbeispiele:

  • Beurkundung eines Einzeltestamentes – anzusetzendes Vermögen in Höhe von € 50.000
    = 1,0 Gebühr gemäß KV 21200 GNotKG in Höhe von € 165,00.
  • Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments – anzusetzendes Vermögen in Höhe von € 90.000
    = 2,0 Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von € 492,00.
  • Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments – anzusetzendes Vermögen in Höhe von € 1.000.000
    = 2,0 Gebühr gemäß KV 21100 GNotKG in Höhe von € 3.470,00.
  • Beurkundung eines Testamentes einer alleinstehenden Person – anzusetzendes Vermögen in Höhe von € 3.000.000
    = 1,0 Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von € 4.935,00.
  • Für die Schreibauslagen oder die sog. Dokumentenpauschale fallen regelmäßig Kosten in Höhe von € 0,15 je Seite an. Die zu erhebenden Gebühren liegen regelmäßig zwischen € 2,00 5,00.
  • Für die Auslagen für Telefon, Porto, elektronische Dokumente ist meist ein Kostenansatz in Höhe von ebenfalls nicht mehr als € 5,00 zu berücksichtigen.
  • Schließlich fällt eine Gebühr in Höhe von € 15,00 für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister an.
  • Auf alle Gebühren ist die Umsatzsteuer in Höhe von zur Zeit 19 % zu erheben.

Der Widerruf bzw. die Änderung eines Notariellen Testaments

Ein notarielles Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Besondere gesetzliche Vorschriften sind nicht zu beachten. Der Widerruf ist bspw. durch ein handschriftliches Testament möglich. Besonderheiten bestehen, wenn zuvor entweder ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder ein Erbvertrag beurkundet worden ist. Dann sind besondere gesetzliche Vorschriften zu beachten, die für den Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen oder erbvertraglichen Regelungen bestehen. Der Notar wird Ihnen in diesem Fall alle rechtlichen Voraussetzungen und Alternativen erklären.

Eine Besonderheit ist unbedingt zu beachten, wenn ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen werden soll. Ein notarielles Testament ist durch den beurkundenden Notar in amtliche Verwahrung zu geben. Von dort kann es jederzeit von dem Testierenden herausverlangt werden. Diese Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung wird gemäß § 2256 BGB als Widerruf des notariellen Testaments gewertet. Das notarielle Testament muss dann also nicht noch vernichtet werden. Bereits die Herausgabe bewirkt die Unwirksamkeit des Testaments.

Der Widerruf eines notariellen Testaments kann auf folgende Arten erklärt werden:

  • Widerruf durch Testament, 2254 BGB – gleich ob notariell oder privatschriftlich.
  • Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gemäß 2255 BGB.
  • Rücknahme des sich in amtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Testaments gemäß 2256 BGB.
  • Errichtgung eines neuen Testaments mit abweichendem Inhalt gemäß 2258 Abs. 1 BGB.

Wer sollte ein notarielles Testament errichten?

Ein notarielles Testament kann grundsätzlich von jedermann errichtet werden. Eine eindeutige Handlungsempfehlung mit generalklauselartiger Wirkung gibt es nicht. Die notarielle Beurkundung hat aber einige beachtliche Vorteile:

Dem beurkundenden Testament kommt eine sehr hohe Beweisfunktion zu. Die Identität des Testierenden wird eindeutig festgehalten, so dass Fälschungen faktisch ausgeschlossen sind. Der Notar übernimmt alle Aufgaben zur amtlichen Verwahrung, sodass das Testament vor Manipulationen, Vernichtung und Veränderungen sicher ist. Weiterhin überzeugt sich der Notar von der Testierfähigkeit des Erblassers und hält seine Feststellungen in der Urkunde fest. Den Notar treffen die amtlichen Prüfungs- und Belehrungsvorschriften des § 17 BeurkG. Er muss folglich insbesondere auf rechtliche Risiken hinweisen, das Testament umfassend erklären, bei Bedarf ergänzen und berichtigen. Dem Testierenden kommt dabei eine juristische Beratung auf höchstem Niveau zu. Gemäß § 19 BNotO haftet der Notar für etwaige Amtspflichtverletzungen persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Der Notar hat also ein hohes Eigeninteresse, keine Fehler zu machen. In gleicher Weise haftet der Notar im übrigen für seine Mitarbeiter.

Kann der Testierende keine eigene handschriftliche Urkunde mehr aufsetzen kann, weil er krank, behindert oder schlicht zu schwach ist, sollte in jedem Fall eine Beurkundung durch einen Notar erfolgen.

Die Vorteile eines notariellen Testaments

Selbstverständlich kann jede Person ein wirksames Testament ohne Anwalt oder ohne Notar errichten. Das notariell errichtete Testament hat allerdings einige Vorteile.

Diese lassen sich u.a. wie folgt zusammenfassen:

  • Dem notariellen Testament kommt eine hohe Beweisfunktion zur Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu.
  • Die Testierfähigkeit des Erblassers wird gemäß §§ 11, 28 BeurkG durch den Notar gesondert festgehalten. Die Testierfähigkeit ist damit zwar nicht rechtskräftig bewiesen. Der Notar ist im Regelfall medizinischer Laie und kann daher lediglich nach dem gesunden Menschenverstand beurteilen, ob die Person konkret testierfähig sein könnte. Dieses „Können“ wird durch den Notar in der Urkunde allerdings festgehalten. Dem Vermerk kommt ein sehr werthaltiges Indiz zu.
  • Der Notar wird gemäß seiner Verpflichtung den Sachverhalt umfassend aufklären und rechtliche Bedenken erörtern.
  • Der Notar ermittelt alle rechtlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise eine bestehende Bindung an frühere Verfügungen. Besteht eine solche Bindung durch frühere Errichtung eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments, wird der Notar mit Ihnen weitere mögliche Schritte erörtern.
  • Der Notar erklärt jede einzelne Regelung im Testament, weist auf Besonderheiten hin und schlägt Ihnen Alternativen vor.
  • Insbesondere wird der Notar auf mögliche Gefahren oder nachteilige Folgen hinweisen.
  • Der Notar wird auf bestehende Pflichtteilsrechte aufmerksam machen und alle Folgen hieraus mit Ihnen besprechen.
  • Die Kosten eines notariellen Testaments relativieren sich durch diese Vorteile. Hinzu kommt, dass regelmäßig kein Erbschein benötigt wird, wenn ein notarielles Testament vorliegt.

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