Der Geschäftsführer vertritt die GmbH sowohl nach Außen als auch innerhalb der GmbH in allen verwaltungsrechtlichen und organisatorischen Belangen. Man spricht insoweit von Geschäftsführung. Darunter versteht man die Befugnis, das Innenverhältnis der GmbH zu strukturieren und zu verwalten. Im Rechtsverkehr gibt der Geschäftsführer Erklärungen ab und vertritt die GmbH gerichtlich. Er ist den Interessen der GmbH verpflichtet. Das Vermögen der GmbH hat er treuepflichtgemäß zu verwalten. Anders als zum Vorstand einer Aktiengesellschaft kann der Geschäftsführer in seiner Geschäftsführer gemäß § 703 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter beschränkt werden. Er ist damit Weisungsgebunden.
Erst durch seine Bestellung wird der Geschäftsführer Organ der GmbH und damit Träger der organschaftlichen Pflichten und Rechte. Wichtig ist, dass zwischen Bestellung und Anstellung unterschieden wird. Die Bestellung kann befristet und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter einer aufschiebende oder auch eine auflösende Bedingung gestellt werden. Die Bestellung ist gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
Bei Bestellung haben die neuen Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen. Üblicherweise bereitet der beauftragte Notar diese Anmeldung Form- und Inhaltsgerecht vor.
Die Anstellung des Geschäftsführers wird durch einen Dienstvertrag geregelt. Die Beendigung dieses Dienstvertrages hat nicht gleichzeitig die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer zur Folge. Der Dienstvertrag hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die organschaftlichen Verpflichtungen.
§ 6 Abs. 2 GmbHG enthält einen Katalog von Straftatbeständen, bei derer Vorliegen der Geschäftsführer grundsätzlich für fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein darf. Bei diesen Straftaten handelt es sich um folgende Delikte:
Der Geschäftsführer ist der GmbH gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbH verpflichtet, die Angelegenheit der Gesellschaft gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu regeln. Hierzu zählen insbesondere die Buchführungspflicht, die Insolvenzantragspflicht, die Sicherung der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Diese Verpflichtungen betreffen den Geschäftsführer auch ohne einen Dienstvertrag. Sie gehören zu den organschaftlichen Verpflichtungen.
Es ist ratsam, dass der Geschäftsführer den Einzahlungsbeleg für die Stammeinlagen der Gesellschafter sehr sorgfältig aufbewahrt. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen (z.B. nach Stellung eines Insolvenzantrages), ist dies in der Praxis häufig nicht ohne weiteres möglich. Wichtig ist weiterhin, dass mehrere Geschäftsführer eine Gesamtverantwortung haben. Grundsätzlich haften sie daher als Gesamtschuldner.
Gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG hat der Geschäftsführer bei Gründung der GmbH zu versichern, dass die Bareinlagen oder die Sacheinlagen in der angemeldeten Höhe der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen. Für Falschangaben haftet der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen. Die Haftung folgt aus § 9 a Abs. 1 GmbHG. Für den Geschäftsführer ist es wichtig zu wissen, dass er für folglich für unterlassene Einzahlungen haftbar gemacht wird, wenn er bei Gründung die Einzahlung an die Gesellschaft versichert. Er haftet folglich nicht, weil der Gesellschafter nicht eingezahlt hat, sondern vielmehr weil er als Geschäftsführer bei Gründung fehlerhafte Angaben gemacht hat. Der Geschäftsführer sollte daher sehr genau prüfen, ob auch tatsächlich die Einlagen bezahlt sind und der Gesellschaft dauerhaft zur Verfügung stehen.
Gleiches gilt bei Kapitalmaßnahmen. Einer Kapitalerhöhung muss der Geschäftsführer auf die korrekte Aufbringung des Kapitals hinwirken. Das Gesetz weist in § 57 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich für die Kapitalerhöhung auf die Haftung gemäß § 9 a GmbHG hin. Kapitalerhöhungen sind gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Er hat abermals zu versichern, dass die Einlage auf das neue Stammkapital bewirkt ist und sich die neue Kapital endgültig in der freien Verfügung der Gesellschaft befindet. Werden hierbei vorsätzlich falsche Angaben gemacht, stellt dies § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG unter Strafe. Neben dieser Strafbarkeit haftet der Geschäftsführer auch zivilrechtlich auf Schadensersatz.
Zu beachten ist, dass sich die Versicherung des Geschäftsführers nicht nur auf die einmalige Einzahlung der Stammeinlage bezieht (gleiches gilt für die Kapitalerhöhung). Er haftet auch für das sogenannte Hin- und Herzahlen. Ein Hin- und Herzahlen liegt dann vor, wenn die geleitstete Einlage als bald an den Gesellschafter zurückgeführt wird. Grundsätzlich ist ein Hin- und Herzahlen zwar erlaubt, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die eingezahlte Einlage ist trotz sofortiger Rückzahlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (für die Kapitalerhöhung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) wirksam, wenn der sich aus dem Wiederherauszahlen ergebende Anspruch der Gesellschaft unbedingt vollwertig und jederzeit fällig ist. Das geplante Hin- und Herzahlen muss allerdings bei der Handelsregisteranmeldung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ebenfalls angegeben werden. Das Registergericht soll die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung zu prüfen. Schließlich muss der Geschäftsführer auch verdeckte Sacheinlagen verhindern. Eine solche verdeckte Sacheinlage liegt gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn die Gesellschafter eine Geldeinlage beschließen, diese aber aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme mit der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Der Geschäftsführer muss daher sorgfältig prüfen, ob beispielsweise ein verabredeter Kauf einer Sache des einbringenden Gesellschafters derart unmittelbar nach der Erbringung der Geldeinlage erfolgt, sodass eigentlich eine verdeckte Sacheinlage vorliegt.
Nach jeder Veränderung der Person der Gesellschafter oder aber auch nur bei Änderung des Umfangs der Beteiligung des Gesellschafters haben der oder die Geschäftsführung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG hat ein Notar die Gesellschafterliste zu erstellen, sofern er an der Veränderung mitgewirkt hat. Der Geschäftsführer muss folglich dann kein besonderes Augenmerk auf die Gesellschafterliste legen, wenn ohne hin die Anteile der Gesellschafter vor einem Notar veräußert, belastet oder sonst über die Anteile verfügt wird. Insbesondere im Rahmen der Nachfolge von Todeswegen muss allerdings der Geschäftsführer alsbald eine derartige Gesellschafterliste erstellen.
Bei fehlender Einreichung, Einreichung einer falschen Gesellschafterliste oder bei schuldhafter verzögerter Einreichung einer Gesellschafterliste haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG auf Schadensersatz gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Darüber hinaus haftet er auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat. Das Haftungsrisiko ist für den Geschäftsführer daher kaum kalkulierbar.
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