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Hausbesuche
von notar-darmstadt-bp.de

Hausbesuche: Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle

Es kann notwendig sein, dass der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle eine Beurkundung vorzunehmen hat. Dies ist z.B. zwingend bei der Beurkundung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft der Fall. Die Beurkundung kann nur am Ort der Hauptversammlung gemäß der Satzung der Aktiengesellschaft vorgenommen werden.

Darüber hinaus sind Fälle denkbar und kommen in der Praxis auch immer wieder vor, dass beurkundungswillige Personen aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, die Geschäftsstelle des Notars aufzusuchen. In diesem Fall kommt die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar an den Ort, wo die Person sich derzeit befindet. Dies kann bei der Person zu Hause, in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder aber auch in einer anderen Wohnung sein.

Zu beachten ist allerdings, dass der Notar gemäß § 10 Buchst. a BNotO an seinen Amtsbereich gebunden ist. Der Amtsbereich ist der Amtsgerichtsbezirk. Für Darmstadt gilt folglich, dass der Notar mit seinem Amtssitz in Darmstadt nur innerhalb des zuständigen Bezirks des Amtsgerichts Darmstadt tätig werden darf. Beurkundungen und Beglaubigungen dürfen grundsätzlich nur innerhalb dieses Amtsbereichs ausgeübt werden.

Außerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar nur tätig werden, wenn ganz besondere Interessen der Rechtsuchenden dies gebieten. Diese Fälle sind allerdings der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Angabe von stichhaltigen Gründen mitzuteilen. Aber auch dann darf der Notar nicht grenzenlos tätig werden. Es gilt dann, dass der Notar Amtstätigkeiten nur innerhalb des Amtsbezirks entfalten darf. Der Amtsbezirks ist gemäß § 11 BNotO der Bezirk des Oberlandesgerichts. Der Notar mit dem Amtssitz in Darmstadt darf folglich in Ausnahmefällen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Frankfurt tätig werden. Ein derartiges Tätigwerden muss er allerdings der Aufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe mitteilen.

In ganz besonderen Ausnahmefällen darf der Notar auch außerhalb des Amtsbezirks tätig werden. Dies allerdings nur dann, wenn besondere Gründe vorliegen und zuvor die Präsidenten beider Oberlandesgerichte dem zugestimmt haben oder Gefahr in Verzug ist. Sollte sich beispielsweise der Notar im Urlaub außerhalb des Amtsbezirks befinden und zufällig eine Person antreffen, die sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet und ein ortsansässiger Notar unter keinen Umständen mehr hinzuzuziehen ist, dann kann der Notar für diese Person noch ein Testament aufnehmen.

Vorsorglich wollen wir an dieser Stelle nochmals klarstellen, dass die örtliche Begrenzung der Amtstätigkeit des Notars nur bedeutet, dass der Notar die Beurkundung grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle in seinem Amtsbereich vorzunehmen hat. Mandanten dürfen selbstverständlich von außerhalb kommen. Eine Notarin oder einem Notar mit dem Amtssitz in Darmstadt ist es damit folglich durchaus möglich, einen Verkauf eines Grundstückes in Hamburg oder München zu beurkunden. Das rechtsuchende Publikum darf sich den Notar auch über die Grenzen jeglichen Amtsbereichs hinweg aussuchen.

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