Unternehmensnachfolge

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Aktuell stehen nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in einem fünf Jahreszeitraum bei ca. 140.000 Unternehmen in Deutschland die Nachfolge an. Von einem derartigen Prozess dürften ca. 1.750.000 Beschäftigte betroffen sein.

Teilweise gehen Schätzungen davon aus, dass nur einem Drittel der Familienunternehmen tatsächlich der Übergang von einer Generation auf die nächste gelingt. Dieses Phänomen ist allerdings keine deutsche Besonderheit, sondern zieht sich durch nahezu alle Industrienationen.

Die Gründe für diese katastrophale Einschätzung sind vielfältig:

  • Zum einen ist zu beobachten, dass die Bereitschaft der nachfolgenden Generationen sind, in einem Unternehmen die Verantwortung zu übernehmen.
  • Teilweise stehen überhaupt keine Familienmitglieder der nächsten Generation als Nachfolger zur Verfügung, sei es, dass sie gar nicht vorhanden sind, sei es dass sie nicht über die notwendige Qualifikation verfügen. Derartige Nachfolgelücken können bedingt im Wege eines Management bei Autos oder eines Management bei ins abgefangen werden.

 

Die Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten

Durch eine lebzeitige Übertragung können die Übernehmer frühzeitig und schrittweise an das Unternehmen herangeführt und etwaige Fehlentwicklungen unter den Augen der bisherigen Inhaber korrigiert werden. Ertragsteuerlich kann die Einkommensverlagerung auf den Unternehmensnachfolge teilweise oder schrittweise erfolgen. Hieraus können sich aufgrund der progressiven Ertragssteuersätze wesentliche Steuerersparnisse ergeben.

Die erbschaftsteuerliche Belastung kann unter Umständen fast vollständig vermieden werden. Für eine lebzeitige Übertragung spricht nicht zuletzt, dass mithilfe von Erbverträgen, Pflichtteils verzichten etc. Liquiditätslücken ausgeschlossen werden können. Die größte Aufgabe bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge von den Eltern auf die Kinder besteht darin, die zum einen verständlich gewünschte Unternehmerschaft nicht vollständig auf zu geben und andererseits den Kindern aber bereits unternehmerische Verantwortung zu übertragen. Hierbei sind zivilrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben sehr genau aufeinander abzustimmen.

Nachfolgendes Beispiel mag die Problematik besonders veranschaulichen:

Der alleinige Unternehmer U hat drei Kinder: A, B und C. Diesen drei Kindern will er jeweils 16 % an seinem Unternehmen übertragen, so dass er die Mehrheit behält. Der Gesellschaftsvertrag mit der GmbH wird daraufhin derart gefasst, dass sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefällt werden. Auf diese Art und Weise behält U jeweils die Oberhand. Durch den Gesellschaftsvertrag kann er Gewinne des Unternehmen thesaurierten und keinerlei Ausschüttungen vornehmen. Er selbst sichert sich über ein ordentliches Geschäftsführergehalt ab. Auch hat er ein Sonderentnahmerecht. Schließlich behält er sich ein freies Widerrufsrecht vor, nachdem er ohne Angabe von Gründen die Übertragung jedes einzelnen Unternehmensanteils rückgängig machen kann.

Schenkungsteuer rechtlich wird die Übertragung anerkannt. Freibeträge können daher. Ertragsteuerlich sind die Kinder allerdings nicht als Mitunternehmer anzusehen. Die Gewinne aus der Beteiligung werden folglich allein dem zugerechnet. U Bezahlt folglich Steuern auf Gewinne, die zivilrechtlich A, B und C zustehen.

Gegebenenfalls lösen sich sogar automatisch die stehen Reserven im Betriebsvermögen im Rahmen des Umfangs der geschenkten Anteile auf.

Es ist folglich darauf zu achten, dass bei einer schrittweisen Übertragung immer auch ein Mitunternehmer nicht übertragen wird. Die Nutzung von Freibeträgen im Rahmen des Schenkungsteuergesetzes muss auch unter dem Blickwinkel aller Ertragsteuern bedacht werden.

Die Übertragung eines Unternehmens durch letztwillige Verfügung

Die Übertragung eines Unternehmens im Rahmen der Vermögensnachfolge von Todes wegen ist mit vielen Nachteilen versehen. Zum einen der Zeitpunkte Unternehmensnachfolge nicht planbar. Es ist wieder planbar, wie das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erbfalls dasteht, welche Qualifikationen und Motivationen die Übernehmer zu diesem Zeitpunkt (noch) haben. Dennoch muss die Unternehmensnachfolge im Rahmen einer ordentlichen Erbfolgeplanung eingeplant werden.

Für den Fall, dass dem Unternehmer unvorhergesehen etwas zu stößt, muss auch die Unternehmensnachfolge gesichert werden. Üblicherweise stellt die Unternehmensnachfolge durch letztwillige Verfügung aber lediglich den letzten Schritt der Vermögensüberleitung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation dar, nachdem bereits Jahre zuvor unternehmerische Verantwortung und Teile des Vermögens stufenweise übertragen worden sind.

Meist werden nicht alle Kinder bereit und in der Lage sein, ein Unternehmen zu übernehmen. Vielmehr wird üblicherweise eine Vermögensübertragung gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart. Bei der konkreten Gestaltung dieser Abfindung ist Vorsicht geboten. Der wohl bislang längste Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland betrifft eine derartige Abfindung. Im so genannten Antrag Prozess streiten sich bis heute Bruder und Schwester über die Höhe der Abfindung, welche testamentarisch dem Bruder vom Gründer des Arag Unternehmens auferlegt worden ist. Dieser sollte seine Schwester für den Fall des Todes abfinden. Der Rechtsstreit dauert bereits über 45 Jahre und ein Ende ist nicht absehbar. Eine Abfindungszahlung sollte daher vor allem pragmatisch gelöst werden.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gehört zu den unentbehrlichen Bausteinen eines Unternehmertestaments. Insbesondere für den Fall, dass die katastrophalen Folgen eines plötzlichen Todes des Unternehmers abgefedert werden sollen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zwingend, zumal möglich Unternehmensnachfolge zu diesem Zeitpunkt entweder minderjährig oder aber auch sonst noch nicht in der Lage sind, ein Unternehmen zu führen. Ein Testamentsvollstrecker garantiert die Verwirklichung der Vorstellungen und Ziele des Erblassers. Insbesondere in sogenannten Übergangszeiten wird eine sachgerechte Verwaltung des Nachlasses und damit auch die notwendige Kontinuität der Unternehmensführung gesichert.

Checkliste zur Unternehmensnachfolge

Nachfolgende Checkliste verdeutlicht die wesentlichen Punkte, die bei der Unternehmensnachfolge zu berücksichtigen sind:

  • Lebt der Seniorunternehmer richtigen Güterstand?
  • Sind die Nachfolger verpflichtet, eine güterrechtliche Regelung zum Schutz des Unternehmens aufzunehmen?
  • Neben der lebzeitigen Übertragung ist ein Unternehmertestament zu errichten. Dieses Unternehmer Testament regelt den Notfall.
  • Das Berliner Testament ist keine geeignete Nachfolgeregelung für Unternehmer.
  • Die Liquiditätsplanung kommt eine entscheidende Rolle zu.
  • Die Erbschaftsteuerplanung ist nur ein Teil dieser Liquiditätsplanung.
  • Die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer ist exakt planbar. Sie kann gestaltet werden.Auslandsvermögen muss besonders berücksichtigt werden.
  • Einkommensteuerbelastungen dürfen im Erbfall nicht aufkommen.
  • Betriebsaufspaltungen und Sonderbetriebsvermögen müssen unbedingt mit größter Sorgfalt überprüft werden.

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