Versorgungsausgleich

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Autor: Sandra Kleber Sandra Kleber

Der Versorgungsausgleich gehört – wie auch der Zugewinnausgleich – in den anlässlich einer Ehescheidung zu regelnden Bereich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Zudem weist der Versorgungsausgleich auch unterhaltsrechtliche Bezüge auf, da die Regelung des Versorgungsausgleichs auch der Absicherung im Alter dienen soll.

Hintergrund des Versorgungsausgleichs ist es, sämtliche in der Ehezeit von beiden Ehegatten jeweils erworbenen Anrechte wegen Alters oder Invalidität unter den Ehegatten annähernd gerecht auszugleichen. Anrechte im Sinne des § 2 Versorgungsausgleichsgesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Dem Versorgungsausgleich kommt eine besondere Bedeutung zu, da er für die Ehegatten sowohl wirtschaftliche als auch soziale Aspekte beinhaltet. Nicht selten stellen die zu verteilenden Anrechte den größten oder auch einzigen Vermögenswert der Eheleute dar. Zudem sind beispielsweise in einer Einverdiener-Ehe die Unterschiede in der Anzahl und Höhe der Anwartschaften erheblich. Der Versorgungsausgleich hat daher auch die Funktion, dem Ehegatten, der ausgleichsberechtigt ist, den Aufbau bzw. die Erweiterung einer eigenständigen Versorgung zu ermöglichen und unabhängig vom Ehegatten für Alter und Invalidität zu planen. Lücken in der eigenen Versorgung sollen vermieden bzw. geschlossen und nicht fortgeführt werden. Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) will zudem die Eigenverantwortlichkeit und Dispositionsfreiheit der Eheleute fördern.

Wann wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Nach §§ 1587 BGB in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz wird der Versorgungsausgleich im Falle der Ehescheidung durchgeführt. Nach § 1564 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Ehescheidung aufgelöst. Entscheidend für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist also nicht der – noch anfechtbare – Ausspruch der Scheidung durch Beschluss des Familiengerichts, sondern der Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung. Selbst wenn die Ehepartner demnach dauerhaft getrennt leben oder die Ehe erheblich zerrüttet ist, findet ohne rechtskräftige Ehescheidung ein Versorgungsausgleich nicht statt. Unerheblich für den Versorgungsausgleich ist hierbei der Güterstand der Eheleute. Für Lebenspartnerschaften ist der Versorgungsausgleich entsprechend im LPartG geregelt. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet ein Versorgungsausgleich nicht statt und kann auch nicht durch eine – notarielle – Vereinbarung geregelt werden.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Die Hauptanwendung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB in Verbindung mit den §§ 9 ff. Versorgungsausgleichsgesetz stellt der Wertausgleich bei Scheidung da. Es erfolgt ein Ausgleich der erworbenen Anrechte jedes Ehegatten. Hierbei sind Anrechte die im In- oder Ausland erworbenen und bestehenden Anwartschaften auf Versorgung sowie Ansprüche auf laufende Versorgungen. Anwartschaft bedeutet eine Position, die bereits dem Grunde und der Höhe nach gesichert ist und mit dem Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles einen Anspruch auf Versorgung gewährt.

Grundsätzlich findet der Versorgungsausglich im Verbund mit der Ehescheidung statt, weshalb das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Regel mit dem Antrag auf Ehescheidung eingeleitet wird. Zwingend ist dies jedoch nicht. Allerdings ergeht regelmäßig zusammen mit dem Ausspruch über die Scheidung auch die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Wertausgleich) im sogenannten Verbund. Die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird jedoch frühestens mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung wirksam.

Im Übrigen wird das Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht von Amts wegen eingeleitet, sobald der Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht anhängig ist.

Im Verfahren auf Versorgungsausgleich werden sodann die einzelnen Anrechte für die Ehezeit bewertet (Ehezeitanteil). Die maßgebliche Ehezeit ist nach § 3 Abs. 1 VersAusglG die Zeit vom ersten Tag des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, welcher dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Nach § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. Damit sind nur die Anrechte betroffen, die auch während der Ehe entstanden sind oder sich erhöht haben. Diese Regelung basiert darauf, dass der Ehegatte an den Anrechten teilhaben soll, die tatsächlich auf einer gemeinsamen, ehebedingten Leistung beruhen.

Es erfolgt eine Halbteilung jedes Anrechtes, wodurch der Ausgleichswert bestimmt wird. Bei der Realteilung jedes Anrechts des jeweiligen Ehegatten gibt es verschiedene Teilungsformen – die interne Teilung, die externe Teilung und die schuldrechtliche Ausgleichszahlung aus Auffangtatbestand. Im Übrigen sind vorrangige Vereinbarungen (notarielle Vereinbarungen), aber auch Ausnahmen wie Härtefälle (zum Beispiel grobe Unwilligkeit), Geringfügigkeit oder fehlende Ausgleichsreife zu berücksichtigen.

Als Regelfall erfolgt die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der sogenannten internen Teilung (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 10 bis 13 Versorgungsausgleichsgesetz). Hierbei wird jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt. Durch diese sogenannte interne Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen selbstständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger des Ehepartners. Durch die familiengerichtliche Entscheidung wird ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten begründet.

Demgegenüber erfolgt bei der sogenannten externen Teilung die Feststellung des Kapitalbetrags des auszugleichenden Anrechts, der sodann außerhalb der Versorgungssystems geteilt wird. Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung). Der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten hat sodann den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG).

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden?

Nach § 1408 BGB in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz kann der Versorgungsausgleich durch Ehevertrag geregelt werden. Nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ausschließen oder sich Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 – 24 Versorgungsausgleichsgesetz vorbehalten. Ein solcher Ehevertrag über den Versorgungsausgleich bedarf aufgrund seiner weitreichenden Folgen und der damit verbundenen Schutzbedürftigkeit der Beteiligten der notariellen Beurkundung. Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

Regelungen durch einen vorsorgenden Ehevertrag können insbesondere dann interessant sein, wenn bereits bei Abschluss des Ehevertrages ersichtlich ist, dass die Ehegatten für ihre Alters- und Vermögenssorge jeweils selbst schon ausreichend gesorgt haben.  Interessant können solche Regelungen auch bei Konstellationen einer kinderlosen Doppelverdienerehe sein sowie Eheschließungen älterer Ehegatten oder Unternehmerehe, bei welcher der Vermögensaufbau oftmals (zusätzlich) durch Immobilen oder andere Vermögenswerte erfolgt. Neben einem vollständigen Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleiches können z. B. Regelungen dahingehend getroffen werden, dass eine Verrechnung bestimmter Anrechte erfolgen soll, während andere Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen sein sollen.

Fazit / Zusammenfassung

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Grundsätzlich werden für die Ehezeit die Anrechte auf Versorgung ermittelt und bewertet. Durch die Halbteilung jedes Anrechts wird der Ausgleichswert bestimmt, auf dessen Basis sodann ein Wertausgleich erfolgt. Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei der Versorgungsausgleich sowohl ausgeschlossen als auch modifiziert werden kann. Ein Ausschluss bzw. eine Modifizierung bietet sich umso mehr an, je weniger der Versorgungsausgleich für eine Absicherung im Alter aufgrund einer anderweitigen Altersvorsorge erforderlich ist.

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