Wer kann von einer Erbschaft ausgeschlossen werden? Welche Folgen hat eine Enterbung? Wie wird eine Enterbung vollzogen? Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Kann man Angehörige vollständig enterben?
In jeder Familie kommt es einmal zu Streitigkeiten. Schwerwiegende Konflikte, die über lange Zeiträume bestehen, enden gelegentlich sogar mit der Enterbung eines Familienmitglieds. Ein solcher Ausschluss aus der Erbfolge hat eine Reihe von Konsequenzen, die nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Die Enterbung naher Angehöriger sollte daher immer gut überlegt und vorbereitet sein. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über Folgen und Vollzug einer Enterbung sowie die unterschiedlichen Verwandtschaftsverhältnisse und entsprechende Pflichtteilsansprüche. Darüber hinaus zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen Sie Pflichtteilsansprüche umgehen bzw. reduzieren können und wie Sie sich gegen eine Enterbung wehren können.
Langanhaltende Familienkonflikte sind eine häufige Ursache für Enterbungen.
Grundsätzlich hat jeder Erblasser das Recht, frei über die Einsetzung seiner Erben zu entscheiden. Gemäß § 1938 BGB steht Erblassern die Enterbung eines nahen Angehörigen in einer letztwilligen Verfügung frei:
„Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“
Von einer Enterbung spricht man also immer dann, wenn gesetzliche Erben im Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Darüber hinaus enterben viele Eltern ihre Kinder im Rahmen eines Berliner Testaments. Darin wird bestimmt, dass zunächst der länger lebende Ehegatte Alleinerbe sein soll.
Grundsätzlich kann jeder gesetzliche Erbe durch den Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Gesetzliche Erben sind zunächst Ehepartner und Kinder. Doch auch Geschwister, Eltern, Onkel, Tanten und Enkel können Anspruch auf eine Erbschaft haben und enterbt werden. Dabei haben gesetzliche Erben je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Ansprüche auf eine Erbschaft. Diese werden durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Enterbt der Erblasser einen gesetzlichen Erben, kann er entweder einen neuen Erben an dessen Stelle einsetzen oder die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen. Der Nachlass geht dann an Erbberechtigte aus der nächsten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge über.
Aus der Enterbung einer bestimmten Person folgt eine Änderung ihrer Rechte bezüglich des Nachlasses. Darüber hinaus kann sich ein solcher Ausschluss aus der Erbfolge auch auf andere gesetzliche Erben auswirken.
Übersicht: Folgen einer Enterbung
Ausschluss des gesetzlichen Erben von der Vermögensnachfolge
Durch eine Enterbung werden gesetzliche Erben von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen. Damit entfallen auch alle Besitz- und Nutzungsrechte an Nachlassgegenständen des Erblassers.
Auch die Nachkommen einer enterbten Person sind von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen.
Hat ein Erblasser in seinem Testament nichts anderes bestimmt, sind auch die Nachkommen einer enterbten Person vom Ausschluss aus der Erbfolge betroffen. Enterben Eltern beispielsweise ihr Kind, sind in der Folge auch die Enkelkinder und deren Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Wird kein Ersatzerbe bestimmt, greift die gesetzliche Erbfolge
Wie bereits erwähnt, können Erblasser im Falle einer Enterbung einen Ersatzerben bestimmen. Tun sie das nicht, greift die gesetzliche Erbfolge. Die enterbte Person wird dann durch den gesetzlichen Erben der nächsten Ordnung ersetzt.
Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger
Verwandten steht in den meisten Fällen trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Wer Anspruch auf diesen sogenannten Pflichtteil hat und unter welchen Umständen der Pflichtteil reduziert werden kann oder sogar ganz entfällt, erfahren Sie weiter unten.
Von einer Enterbung betroffene Angehörige müssen in einem Testament oder Erbvertrag explizit von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Solange es sich nicht um eine vollständige Enterbung (auch ohne Pflichtteil) handelt, müssen dafür keinerlei Gründe angegeben werden. Grundsätzlich stehen dem Erblasser zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen:
Übersicht: Gestaltungsmöglichkeiten einer Enterbung
Enterbung mittels Testament
Um nahe Angehörige rechtskräftig mit Hilfe eines Testaments zu enterben, können Erblasser zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
Typische Formulierungen:
Typische Formulierungen:
Beim Erbausschluss durch Nichtnennung zählt der Erblasser alle Personen auf, die als Erben eingesetzt werden sollen. Auf diese Weise werden gesetzliche Erben, die nicht genannt sind, automatisch vom Nachlass ausgeschlossen. Wollen Erblasser keinerlei Erben benennen, können sie ein sogenanntes Negativtestament aufsetzen. Darüber hinaus sind im Rahmen der Enterbung per Testament einige Besonderheiten zu beachten, beispielsweise dass ein Ausschluss vom Erbe auch die Nachkommen der enterbten Person betrifft. Enterben Eltern ihr Kind, werden auch dessen Kinder, also die Enkel, von der Erbfolge ausgeschlossen. Mit Hilfe ausdrücklicher Formulierungen im Testament lässt sich dies aber verhindern:
Eine weitere Besonderheit betrifft die gesetzliche Erbfolge. Vielen Erblassern ist nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, falls kein Wunscherbe bestimmt wurde. Möchten Erblasser von dieser Erbfolge abwichen, müssen sie Ersatzerben benennen.
Enterbung mittels Negativtestament
Eine weitere Option, um erbberechtigte Angehörige von der Erbfolge auszuschließen, ist das Negativtestament. Hierin zählt der Erblasser alle Angehörigen auf, die von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollen. Die Formulierungen ähneln dabei sehr denen der ausdrücklich erwünschten Enterbung im Testament. Im Gegensatz dazu muss der Erblasser im Negativtestament jedoch keine expliziten Erben benennen. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und es werden diejenigen Angehörigen als Erben eingesetzt, die von der Enterbung nicht betroffen sind.
Die Testierfreiheit ermöglicht es Erblassern, auch ihren Ehepartner zu enterben. Dies muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich formuliert werden. Die Enterbung muss grundsätzlich nicht begründet werden, es sei denn, der Ehepartner ist gemäß § 2333 BGB erbunwürdig (siehe Abschnitt „Enterbung ohne Pflichtteil“). Wie hoch der Pflichtteil ist, der dem enterbten Ehepartner dann noch zusteht, hängt unter anderem vom Güterstand der Ehe ab. Im Abschnitt „Enterbung mit reduziertem Pflichtteil“ erfahren Sie mehr über die verschiedenen Güterstände und deren Pflichtteile. Eine besondere Regelung betrifft das Ableben eines Ehepartners im Laufe eines Scheidungsverfahrens. Waren die Voraussetzungen für die Scheidung bereits erfüllt und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, werden überlebende Ehepartner gemäß § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen und verlieren den Anspruch auf einen Pflichtteil.
Aufgrund der Testierfreiheit können Erblasser alle Angehörigen ohne Angabe von Gründen von der Erbfolge ausschließen.
Ähnlich wie Ehepartner können auch Eltern ihre Kinder ohne Angabe von Gründen enterben. Allerdings besteht hier ebenfalls noch Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind sowohl eheliche und nichteheliche als auch adoptierte und legitimierte Kinder. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich neben der Familienkonstellation auch hier nach dem Güterstand der Ehe der Eltern. So erben Kinder gemäß § 1924 BGB zu gleichen Teilen, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden. Unter bestimmten Umständen können Eltern ihre Kinder enterben, ohne dass diese Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Abschnitt „Enterbung ohne Pflichtteil“. Eine Besonderheit stellt das bereits erwähnte Berliner Testament dar. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, sodass die Kinder die Erbschaft erst nach dem Ableben beider Ehegatten antreten können.
Neben Ehepartnern und Kindern können Erblasser auch andere Angehörige wie Geschwister, Eltern oder Enkel enterben. Eine Begründung muss auch hier nur dann angegeben werden, wenn neben der Teilhabe am Nachlass auch der Anspruch auf den Pflichtteil entzogen werden soll. Inwiefern betroffene Angehörige überhaupt über einen Pflichtteilsanspruch verfügen und wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Familienkonstellation ab. Möchte ein Erblasser beispielsweise seinen Enkel enterben, hat dieser keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, solange der mit dem Erblasser verwandte Elternteil noch lebt. Erst mit dem Ableben des Elternteils hat der Enkel Anspruch auf einen Pflichtteil. Selbiges gilt für die Eltern des Erblassers. Werden sie enterbt, besteht der Pflichtteilsanspruch nur für den Fall, dass der Erblasser keine Kinder hat oder diese bereits verstorben sind. Geschwister, Onkel, Tanten sowie Cousins oder Cousinen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Sie werden im Falle einer Enterbung also keinesfalls am Nachlass beteiligt.
Wie aus den vorangegangenen Abschnitten zur Enterbung von Ehepartnern, Kindern und anderen Verwandten hervorgeht, haben im Falle einer Enterbung nur die nächsten Angehörigen (§ 2303 BGB) Anspruch auf den Pflichtteil:
Übersicht: Anspruchsberechtigte auf den Pflichtteil des Erbes
Enkel und Urenkel des Erblassers haben nur dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie enterbt wurden und ihre Eltern bereits verstorben sind. Geschwister, Großeltern und andere entfernte Verwandte sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.
Nahe Angehörige eines Erblassers haben in der Regel Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass – den sogenannten Pflichtteil. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Möglichkeiten, Verwandte vollständig ohne Pflichtteil zu enterben.
Übersicht: Möglichkeiten zur Enterbung ohne Pflichtteil
Pflichtteilsentzug
Liegt ein schuldhaftes Vergehen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser vor, kann ihm der Pflichtteilsanspruch vollständig entzogen werden. § 2333 BGB nennt folgende Voraussetzungen für einen solchen Pflichtteilsentzug:
Soll einem Angehörigen der Pflichtteil aus einem dieser Gründe entzogen werden, muss der Pflichtteilsentzug im Testament des Erblassers ausdrücklich angeordnet und der Sachverhalt zur Begründung ausführlich dargelegt werden. Entzüge des Pflichtteils sind jedoch grundsätzlich immer mit einer hohen rechtlichen Unsicherheit verbunden und werden im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht individuell geprüft.
Verkauf gegen Leibrente
Der Verkauf von Gegenständen (z. B. Immobilien) gegen eine Leibrente stellt eine indirekte Möglichkeit dar, Angehörige ohne Pflichtteil zu enterben. Eine solche Leibrente muss in regelmäßigen Abständen bis zum Ableben des neuen Eigentümers gezahlt werden. Da Vermögensgegenstände hier lediglich verkauft und nicht verschenkt werden, entstehen keine Ergänzungsansprüche für Pflichtteilsberechtigte. Auf diese Weise lässt sich der Pflichtteilsanspruch von Angehörigen ggf. umgehen oder zumindest deutlich senken.
Künftige Erblasser können Vermögensgegenstände gegen eine Leibrente verkaufen und so Pflichtteilsansprüche umgehen bzw. senken.
Pflichtteilsverzicht
Eine weitere Möglichkeit, Angehörige ohne Pflichtteil zu enterben, ist der Pflichtteilsverzicht. Dabei handelt es sich um einen notariellen Vertrag, in dem sich der Pflichtteilsberechtigte damit einverstanden erklärt, im Erbfall keinen Anspruch auf den Pflichtteil zu erheben. Der Pflichtteil kann dann weder verlangt noch eingeklagt werden. Besonders vorteilhaft ist hierbei, dass Erblasser die Ersatzerben deutlich entlasten, beispielsweise wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Denn hier müssten Wunscherben die Immobilie verkaufen, sollten sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, die Pflichtteile auszuzahlen. Da ein solcher Pflichtteilsverzicht häufig mit der Auszahlung einer Abfindung im Erbfall einhergeht, kann er durchaus für beide Parteien lohnenswert sein. Allerdings setzt diese Form der Enterbung ohne Pflichtteil eine hohe Kommunikations- und Kompromissbereitschaft der Beteiligten voraus und ist wegen des notariellen Vertrags mit Notarkosten verbunden.
Verlagerung des Vermögens ins Ausland
Für deutsche Erblasser gilt grundsätzlich das deutsche Erbrecht. In einigen Ländern gilt für ein Vermögen, das in ihrem Land besteht, jedoch das eigene Erbrecht. Die Vermögensverlagerung ins Ausland kann also überaus sinnvoll sein, um eine Enterbung ohne Pflichtteil zu erreichen. Erblasser sollten sich im Rahmen einer solchen Vermögensverlagerung aber unbedingt über internationales Erbrecht informieren oder beraten lassen.
Verjährung des Pflichtteils
Auch durch Verjährung können Pflichtteilsansprüche umgangen werden. Der Pflichtteil verjährt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird. Fristbeginn ist immer die Kenntnisnahme von der Enterbung. Da sich diese Option jedoch kaum planen lässt, können Erblasser nur hoffen, dass Pflichtteilsberechtigte nichts von ihrem Anspruch wissen oder freiwillig darauf verzichten. Grundsätzlich verjähren alle erbrechtlichen Ansprüche nach 30 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers oder ihren Ansprüchen haben.
Enterbung wegen groben Undanks
In einigen Familien kommt es zu schweren Konflikten zwischen den Familienmitgliedern. Teilweise reißen Kontakte in solchen Fällen über lange Zeiträume ab. Nicht selten werden solche Vorfälle als grober Undank definiert und als Grund für einen Pflichtteilsentzug angeführt. Da diese Begründung jedoch auf keine der Fallkonstellationen des § 2333 BGB zutrifft, ist ein Pflichtteilsentzug wegen groben Undanks rechtlich nicht möglich. Allerdings berechtigt grober Undank dazu, getätigte Schenkungen zurückzufordern.
Es existieren folgende Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren:
Übersicht: Möglichkeiten zur Enterbung mit reduziertem Pflichtteil
Schenkungen zu Lebzeiten
Durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers lassen sich dessen Nachlass und damit die auch die Pflichtteile reduzieren. Voraussetzung ist, dass die Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbfalls mindestens zehn Jahre zurückliegen. Ist dies nicht der Fall, wird die Schenkung bei der Ermittlung des Nachlasswerts mit jedem Jahr, das zwischen ihr und dem Erbfall liegt, um zehn Prozent weniger berücksichtigt. Darüber hinaus entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den eingesetzten Erben.
Adoption
Verheiratete und unverheiratete Paare können Pflichtteilsansprüche mittels Adoption senken. Dies bietet sich besonders bei Paaren an, die Kinder aus vergangenen Beziehungen mit in die Partnerschaft gebracht haben. Will einer der Partner seine leiblichen Kinder enterben und deren Pflichtteile soweit es geht reduzieren, könnte er die Kinder seines Partners adoptieren. Auf diese Weise würde sich die Anzahl der gesetzlichen Erben erhöhen und die Pflichtteilsansprüche würden damit reduziert.
Ausstattungen aus dem Elternvermögen
Sogenannte Ausstattungen gelten nicht als Schenkungen und ziehen daher keine Pflichtteilsansprüche nach sich. Im Rahmen solcher Ausstattungen verschenken Eltern Zuwendungen in Form von Geld oder anderen Vermögensgegenständen an ihre Kinder. Dabei können gemäß § 1624 BGB folgende Gründe angeführt werden:
Hierzu zählen unter anderem Mitgiften, Aussteuern und die Errichtung von Gewerbebetrieben. Wichtig ist dabei immer, dass die Ausstattungen in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen der Eltern stehen.
Etwa im Rahmen bevorstehender Eheschließungen können Eltern ihren Kindern sogenannte Ausstattungen zukommen lassen und damit deren Pflichtteil reduzieren.
Wahl des Güterstands
Auch die Wahl des Güterstands einer Ehe kann den Umfang von Pflichtteilsansprüchen beeinflussen. So bringt eine Zugewinngemeinschaft beispielsweise mehr Vorteile als eine Gütertrennung, wenn es um Enterbungen oder eine Reduzierung der Pflichtteile geht. Denn der Pflichtteil berechnet sich aus der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, die für verschiedene Güterstände unterschiedlich ausfällt und somit zu unterschiedlichen Pflichtteilsansprüchen führt. Die häufigste Form des gesetzlichen Güterstands in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Hier erbt der Ehepartner per Gesetz immer mindestens 50 Prozent des Nachlasses. Die Gütertrennung reduziert diese Erbquote je nach Anzahl der Kinder auf bis zu 25 Prozent. Halbiert man diese Beiträge, ergeben sich folgende Pflichtteilsansprüche:
Je nachdem, für welches Familienmitglied der Pflichtteil reduziert werden soll, bieten sich unterschiedliche Güterstände an. Welcher Güterstand am besten geeignet ist, hängt vom Einzelfall sowie von der Anzahl der Kinder ab.
Wie Sie sehen, gibt es eine ganze Reihe von Regelungen, durch die sich Pflichtteilsansprüche im Falle einer Enterbung umgehen oder zumindest reduzieren lassen. Nahezu alle Optionen sind jedoch mit einem gewissen Risiko verbunden. Wenn Sie die rechtlichen Risiken minimieren und sich umfassend zum Thema Enterbung und Pflichtteil beraten lassen möchten, steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier LL.M. zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 06151 / 130 230 oder über unser Kontaktformular, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Ehepartnern, Kindern und anderen Angehörigen stehen im Falle einer Enterbung zwei Optionen zur Verfügung, um sich juristisch zu wehren und den Ausschluss aus der Erbfolge doch noch abzuwenden: die Anfechtung der Enterbung oder das Einfordern des Pflichtteils.
Überblick: Rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen Enterbungen zu wehren
Anfechtung der Enterbung
Von einer Enterbung betroffene Angehörige können den Ausschluss aus der Erbfolge grundsätzlich immer hinterfragen. Möglicherweise ist die Enterbung unrechtmäßig und das Testament kann angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung ist vor allem unter folgenden Umständen wahrscheinlich:
Das Testament kann wegen Irrtums oder Drohungen angefochten werden.
Einfordern des Pflichtteils
Durch die im Erbrecht getroffenen Pflichtteilsregelungen steht Erben in der Regel auch im Fall einer Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Die einzigen Voraussetzungen hierfür sind die Pflichtteilsberechtigung sowie ein gültiger Anspruch. Ob Angehörige von einer Enterbung überhaupt betroffen sind, wird ihnen meist im Rahmen der Testamentseröffnung nach dem Tod des Erblassers mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Pflichtteilsberechtigten drei Jahre Zeit, um ihren Pflichtteil einzufordern. Dabei wird üblicherweise wie folgt vorgegangen:
Übersicht: Prozedere beim Einfordern des Pflichtteils
Gemäß § 2314 BGB sind Erben dazu verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Darüber hinaus kann außerdem verlangt werden, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last. Sobald den Pflichtteilsberechtigten die Höhe der Erbschaft bekannt ist, können sie ihren Pflichtteilsanspruch berechnen. Der entsprechende Pflichtteil kann dann mündlich oder schriftlich eingefordert werden. Sollten alle Gespräche scheitern, kann der Pflichtteil schriftlich eingefordert werden bzw. es können entsprechende rechtliche Schritte angekündigt werden. Wird die Auszahlung des Pflichtteils dann immer noch verweigert, kann er vor Gericht eingeklagt werden.
Das deutsche Erbrecht schreibt die Testierfreiheit des Erblassers vor. Das bedeutet, dass jeder Erblasser frei über die Einsetzung seiner Erben entscheiden darf. Wird ein gesetzlicher Erbe dabei im Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, spricht man von einer Enterbung. Grundsätzlich kann jeder Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Allerdings steht gesetzlichen Erben, die von einer Enterbung betroffen sind, in der Regel noch eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu – der sogenannte Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich immer Kinder, Ehepartner und die Eltern des Erblassers, sofern dieser keine Kinder hat. Erblasser haben zwei Optionen, um Angehörige zu enterben: das Testament oder das Negativtestament. Während die Enterbung im Testament durch Ausformulierung des ausdrücklichen Wunsches auf Enterbung oder durch den Ausschluss durch Nichtnennung erfolgen kann, werden Erbberechtigte im Negativtestament von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne dass der Erblasser dabei explizite Erben benennt.
Wollen künftige Erblasser bestimmte Angehörige enterben, müssen sie dies in ihrer letztwilligen Verfügung ausdrücklich anordnen.
Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er einen Wunscherben an dessen Stelle einsetzen. Tut er dies nicht, greift die gesetzliche Erbfolge. Eine Enterbung hat für die betroffenen Personen immer eine Änderung der Rechte bezüglich des Nachlasses zur Folge. So werden nicht nur der gesetzliche Erbe, sondern auch dessen Nachkommen von der Vermögensnachfolge sowie von allen Besitz- und Nutzungsrechten an Gegenständen aus dem Nachlass ausgeschlossen, sofern im Testament nichts gegenteiliges bestimmt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige auch vollständig ohne Pflichtteil enterbt werden. Darüber hinaus lassen sich Pflichtteilsansprüche über einen Verkauf gegen Leibrente, den Pflichtteilsverzicht, die Verlagerung des Vermögens ins Ausland oder die Verjährung des Pflichtteils umgehen. Schenkungen zu Lebzeiten, Adoptionen, Ausstattungen aus dem Elternvermögen oder die Wahl des Güterstands stellen weitere Möglichkeiten dar, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Angehörige, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, können die Enterbung entweder anfechten oder zumindest den Pflichtteil einfordern, sofern sie einen gültigen Anspruch nachweisen können.
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