Lebzeitige Übertragungen

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Gründe für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten können sehr unterschiedlich sein. Zum einen wird vielfach befürchtet, dass der Sozialhilfeträger für den Fall eines Pflegefalls auf das Eigenheim zugreifen wird. Insoweit werden zum Schutze mobilen Vermögens oftmals Überlegungen angestellt, wie dieses Vermögen vor einer Verwertung bewahrt werden kann. Die Beteiligten kommen dann oft zu dem Ergebnis, dass eine Übertragung im Wege der so genannten vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sein kann.

Andere wiederum wollen die Vermögensverhältnisse bereits zu Lebzeiten klären. Es werden umfangreiche Pläne entwickelt, welche Abkömmlingen was bereits zu Lebzeiten erhalten bekommen soll. Hierbei spielen oftmals steuerrechtliche Überlegungen eine erhebliche Rolle. Überlegungen ganz anderer Art liegen einem Sachverhalt zu Grunde, wenn einem Abkömmling zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden soll. Egal, welches Motiv für eine lebzeitige Übertragung haben. Derartige Verfügungen müssen wohl überlegt werden. Allein die Verwendung des Begriffs „vorweggenommene Erbfolge“ kann erhebliche rechtliche Folgen haben, mit denen die Beteiligten nicht rechnen.

Vor- und Nachteile einer lebzeitigen Vermögensübertragung

Erhält ein Abkömmling bereits zu Lebzeiten einen erheblichen Vermögensbestandteil, kann er diesen in jüngeren Jahren meist besser gebrauchen. In jüngeren Jahren bauen sich ihre Kinder selbst gerade eine Existenz auf und benötigen für den Erwerb eines Eigenheims Eigenkapital oder für die Gründung eines Unternehmens Investitionskapital. Diese Hilfestellung für die eigenen Kinder in jungen Jahren unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge ist es sicherlich eine der Kosten Vorteile für die lebzeitige Übertragung von Vermögen.

Plant man die Vermögensnachfolge bereits frühzeitig, können Freibeträge öfter genutzt werden. Im Regelfall können die Freibeträge des Schenkungssteuer alle zehn Jahre genutzt.

Schließlich sind durch lebzeitige Übertragungen Pflichtteilsansprüche besser planbar und gegebenenfalls erheblich zu minimieren. Auch hier gilt in der Regel eine Zehnjahresfrist. Ist die Schenkung länger als zehn Jahre vor dem Todesfall erfolgt, können an der Schenkung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend gemacht werden.

Auch die Bewahrung vor dem Zugriff durch den Sozialhilfeträger soll nicht unerwähnt bleiben. Auch hier begegnet einem wieder eine Zehnjahresfrist. Derjenige, der Vermögen verschenkte, kann dieses Vermögen innerhalb einer Zehnjahresfrist wieder zurückfordern, wenn die besonderen Lebensumstände ihn aufgrund dieser schenkungbedürftig gemacht haben. Dieses Rückforderungsrecht kann der Sozialhilfeträger für den Schenker geltend machen, ohne hierfür eine Erlaubnis von dem Schenker einzuholen. Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, besteht das Rückforderungsrecht nicht mehr.

Bei allen Vorteilen der lebzeitigen Vermögensübertragung dürfen die damit verbundenen Nachteile nicht außer acht gelassen werden. Der sein Vermögen verschenkte, hat keinen Zugriff mehr auf dieses Vermögen., Wie bei der lebzeitigen Vermögensübertragung, sollte man sich den Satz „geschenkt ist geschenkt“ so bewusst machen. Verschenkt werden kann folglich nur dasjenige verbunden, auf das der Schenker auch tatsächlich für immer verzichten kann. Selbst verständlich kann sich der Schenker Rückforderungsrechte und Nutzungsrechte (Wohnungsrecht, Nießbrauch etc.) vorbehalten. Behält er sich derartige Rechte vor, werden aber möglicherweise bestimmte Ziele nicht erreicht, wie die Pflichtteilsreduzierung oder auch der Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers.

Planung der konkreten Vermögensübertragung

Meist ist es sinnvoll, bei der Übertragung bestimmter Vermögensbestandteile soweit wie nur möglich sich von einer Schenkung zu entfernen. Die bereits angesprochenen Zehnjahresfrist gelten immer dann, wenn es sich bei der Übertragung um eine Schenkung handelt. Veräußert man den Vermögensgegenstand, ist er dauerhaft aus dem eigenen Vermögen ausgeschieden. Rückforderungsansprüche durch den Sozialhilfeträger, durch Vertragserben oder andere Personen sind dann nicht mehr möglich. Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche können dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Folglich sollte vor einer Übertragung gründlich darüber nachgedacht werden, ob und welche Gegenleistungen durch den bedachten erbracht werden sollen.

Keine Gegenleistung ist ein sogenannter Nutzungsvorbehalt. Behält sich der Übergeber ein Wohnungsrecht oder ein Brauch Recht fuhr, Anführungszeichen bezahlt „der Übernehmer hierfür nicht. Der Übernehmer bekommt vielmehr eine Immobilie geschenkt, welche mit einem entsprechenden Recht belastet ist. Das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch ist folglich keine Gegenleistung. Dennoch vermindert er die Schenkung zum Zeitpunkt der Übertragung um den Wert des Rechts. Allerdings erfolgt dann eine weitere Bewertung dieses Recht, wenn es weggefallen ist.

Ich die Gegenleistungen sind die Übernahme von Pflegeleistungen erwähnten Zahlungen, oder der Erwerb und Pflichtteilsverzicht. Auch Abfindung und Ausgleichszahlungen kommen als Gegenleistung in Betracht.
Im Rahmen des Übergabevertrages kann als Gegenleistung eine monatliche Zahlung als sogenannter wiederkehrend der Betrag vereinbart werden. Im Übergabevertrag wird dann sehr genau festgelegt, wie hoch die monatliche Zahlung sein soll, ob sich diese im Laufe der Jahre verändert und was passiert, wenn die Rente beispielsweise wegen Zahlungsunfähigkeit nicht eingeht. Eine derartige Zahlungsverpflichtung kann im Grundbuch abgesichert werden. Eine steuerliche Beratung ist unumgänglich. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG schreibt sehr genau vor, wann Versorgungsleistungen vollumfänglich beim Verpflichteten als Sonderausgaben absetzbar sind. Im Gegenzug sind diese Bezüge nach § 2 20 Nr. 1B ein Grundsteuergesetz zu besteuern. Sind die wiederkehrenden Leistungen nicht als Pflegeverpflichtung sondern als Gegenleistung anzusehen, zerfallen diese in den Barwert als Entgelt für die nicht steuerbare oder steuerbare Vermögens und einen Zinsanteil. Der Barwert ist dann Anschaffungsaufwand. Der Zinsanteil ist nur als Werbungskosten absetzbar, soweit die wiederkehrenden Bezüge Anschaffungskosten für Vermögen sind, dass der Einkünfteerzielung dient.

Regelmäßig entsteht durch eine solche Gestaltung eine so genannte gemischte Schenkung. Der Barwert als Gegenleistung liegt meist unter dem Wert des übertragenen Vermögens. Nur insoweit liegt dann ein entgeltliches Geschäft vor. Die schenkungsrechtlichen Folgen können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Risiko für eine Inanspruchnahme wird aber erheblich minimiert.

Abfindung und Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für das erhaltene Vermögen beispielsweise an Geschwister sind in soweit Schenkung steuerlich interessante, als die Zahlung als Zuwendung der Eltern an die Kinder angesehen wird. Schenkung steuerlich können damit folglich höhere Freibeträge genutzt werden, als wenn beispielsweise ein Bruder von seiner Schwester eine erhebliche Schenkung erhält.

Anrechnung und Ausgleichung

Oftmals sieben Übertragungen zu Lebzeiten rechtliche Folgen nach sich, die von den Beteiligten so gar nicht erkannt und auch nicht gewollt gewesen sind. Lebzeitige Übertragungen können zur Ausgleichung verpflichten, auf den Pflichtteil anzurechnen sein oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Folge haben.

Von einer Ausgleichung spricht man, wenn der Nachlass unter Berücksichtigung von Zuwendungen zu Lebzeiten wertmäßig unter den Erben aufzuteilen ist. In diesem Fall müssen Zuwendungen, welche vor dem Tod des Erblassers erfolgten, später dann wertmäßig unter den Erben ausgeglichen werden. Dies ist meist gar nicht gewollt. Die Ausgleichungspflicht kann ausgeschlossen werden. Wird allerdings ein Vertrag mit „vorweggenommene Erbfolge“ überschrieben, frage die Gerichte zurecht nach, was der Erblasser hiermit gemeint haben will. Es kann dann im Fall einer streitigen Auseinandersetzung dazu kommen, dass allein die Wahl einer derartigen Begrifflichkeit zu einer Ausgleichungspflicht führt.

Ein Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm als Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet worden ist, wenn der Erblasser vor oder bei Übertragung dieser Anrechnung angeordnet hat. Eine derartige Anordnung kann nicht nachgeholt werden. Sie darf daher bei der Übertragung von Vermögen auch nicht vergessen werden.

Checkliste: Eine lebzeitige Vermögensübertragung sinnvoll?

Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, bereits zu Lebzeiten eine Immobilie auf ihre Nachkommen zu übertragen, bietet sich auch an dieser Stelle die Abarbeitung einer Checkliste an. Nachfolgend stellen wir Ihnen einen Auszug unserer Beratungscheckliste zur Verfügung. Anhand dieser können Sie prüfen, ob Sie bereits wesentliche Aspekte bedacht haben:

  • Soll die Übertragung der Immobilie auf einen späteren Erbteil angerechnet werden?
  • Soll der Wert der Immobilie bei der späteren Verteilung des Vermögens im Wege der Erbfolge unter mehreren Erben ausgeglichen werden?
  • Sollte bedachten auf ein späteres Erbrecht und Pflichtteilsrecht verzichten?
  • Bin ich selbst von dem Ertrag der Immobilie wirtschaftlich abhängig?
  • Soll der bedachte an andere Familienangehörige eine Ausgleichszahlung vornehmen?
  • Wer übernimmt nach Übertragung notwendige Sanierungsmaßnahmen und Reparaturarbeiten?
  • Er übernimmt nach Übertragung alle sonstigen Verpflichtungen aus der Immobilie (Grundsteuer, Betriebskosten etc.)?
  • Wollen Sie die Immobilie auch nach Übertragung weiterhin nutzen? Benötigen sie neben einer etwaigen Nutzung der Immobilie weiterer monatliche Beträge?
  • Pflegeleistungen erbracht werden?
  • Steht die Vermeidung eines Sozialhilferegresses im Vordergrund?

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