Im Jahr 2018 haben Erblasser 4,3 Milliarden Euro an knapp 12.000 Hessen vererbt oder verschenkt. Dabei mussten jedoch lange nicht alle Erben die Erbschaftssteuer entrichten. Der Grund sind groĂzĂŒgige FreibetrĂ€ge, die in vielen FĂ€llen deutlich höher als die tatsĂ€chlichen Nachlasswerte liegen. Die Rechtsgrundlage bildet das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz. Doch wie genau wird die Höhe der Erbschaftssteuer berechnet? Welche Rolle spielen FreibetrĂ€ge und Steuerklassen? Welche SonderfĂ€lle gibt es und wie lĂ€sst sich die Erbschaftssteuer aufschieben, senken oder sogar umgehen? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir in diesem Beitrag.
GegenĂŒber dem Finanzamt besteht eine Erbschaftssteuerpflicht, wenn der Erbe:
Die konkrete Höhe der Erbschaft ist von verschiedenen Faktoren abhĂ€ngig. MaĂgeblich sind vor allem der Verwandtschaftsgrad, die Steuerklasse sowie der konkrete Nachlasswert.
Erbschaft-Steuerrechner
Ich habe erhalten:
Geld und Mobilien:
Immobilien:
a) selbst genutztes Eigenheim
(nur fĂŒr Ehegatten, Kinder und Enkel und nur bis 200qm WohnflĂ€che)
b) vermietete Immobilien zu Wohnzwecken
c) sonstige Immobilie (z.B. GrundstĂŒcke)
II. Rechtsgrund des Erwerbs ("Erwerb durch�"):
III. VerwandtschaftsverhÀltnis ("Ich bin�")
Zwischensumme:
Ergebnis:
Im Falle des Vermögenserwerbs durch Erbe, Pflichtteil, VermÀchtnis oder Schenkung muss also die Erbschaftssteuer gezahlt werden. Es gibt jedoch auch FÀlle, bei denen keine Erbschaftssteuer zu entrichten ist:
Wie bereits erwĂ€hnt, sind Erben, die eine Erbschaft antreten, umsatzsteuerpflichtig. Durch groĂzĂŒgige Freibetragsregelungen kann die Erbschaftssteuer aber deutlich gesenkt werden. Dabei gilt das Prinzip: je nĂ€her das VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zum Erblasser ist, desto höher ist der Freibetrag und umso niedriger die Steuerlast. Neben den FreibetrĂ€gen haben aber auch Steuerklassen und der Nachlasswert Einfluss auf die Erbschaftssteuer. Hier gilt, dass der Steuersatz umso niedriger ist, desto nĂ€her das VerhĂ€ltnis zum Erblasser ist und dass die anzuwenden SteuersĂ€tze mit zunehmendem Nachlasswert steigen. Nutzen Sie gern unseren Steuerrechner, um die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer ganz einfach und exakt zu berechnen.
Je nÀher das VerwandtschaftsverhÀltnis zum Erblasser ist, desto höher ist der Freibetrag und umso niedriger die Steuerlast.
Die letzte Erbschaftssteuerreform im Jahr 2009 entlastete Erben deutlich. So brauchen viele Erben aufgrund der groĂzĂŒgigen FreibetrĂ€ge gar keine Erbschaftssteuer mehr zu zahlen. Im Jahr 2018 waren daher bundesweit nur 2,8 Milliarden Euro steuerpflichtig. Die FreibetrĂ€ge richten sich nach § 16 ErbStG. Vom höchsten Steuerfreibetrag profitieren Ehepartner. Sie erben bis zu 500.000 Euro steuerfrei. FĂŒr jedes Kind des Verstorbenen gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt fĂŒr Enkelkinder, sofern die Kinder bereits verstorben sind. Leben diese noch, gilt fĂŒr Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro. Die FreibetrĂ€ge fĂŒr Urenkel und Eltern, die von Ihren Kindern erben, liegen jeweils bei 100.000 Euro. Alle ĂŒbrigen Erben, auch die ohne VerwandtschaftsverhĂ€ltnis, können einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen.
War der Ehepartner oder die Kinder des Erblassers auf dessen finanzielle UnterstĂŒtzung angewiesen, profitieren diese auĂerdem von zusĂ€tzlichen VersorgungsfreibetrĂ€gen.
VersorgungsfreibetrÀge
Der § 17 ErbStG gewĂ€hrt ĂŒberlebenden Ehepartnern und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Bei Ehegatten betrĂ€gt er 256.000 Euro. FĂŒr Kinder der Steuerklasse I Nr. 2, also Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, betrĂ€gt der Versorgungsfreibetrag je nach Alter:
Der jeweilige Freibetrag wird auĂerdem um den Kapitalwert der VersorgungsbezĂŒge gekĂŒrzt, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.
Wenn die Erbschaft den jeweiligen Freibetrag ĂŒbersteigt, muss der Betrag entsprechend versteuert werden. HierfĂŒr kommen drei Steuerklassen infrage:
Steuerklasse I
In der Steuerklasse I ist der Steuersatz am gĂŒnstigsten. Er betrifft Ehepartner, Kinder, Stiefkinder und andere enge Verwandte.
Steuerklasse II
Etwas höhere SteuersÀtze werden in der Steuerklasse II bei entfernteren Verwandten angesetzt. Hierzu zÀhlen vor allem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III
Alle ĂŒbrigen Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, werden der Steuerklasse III zugeordnet.
Steuerklassen & ProzentsÀtze
FĂŒr die verschiedenen Steuerklassen und die den Freibetrag ĂŒbersteigenden BetrĂ€ge werden im Rahmen der Erbschaftssteuer gemÀà § 19 ErbStG folgende ProzentsĂ€tze erhoben:
Wenn eine Stufe nur knapp ĂŒberschritten wird, findet der sogenannte âHĂ€rteausgleichâ Anwendung. Demnach wird die Differenz zwischen der sich aus der Tabelle ergebenden Steuer und der Steuer, die sich ergeben wĂŒrde, wenn der Erwerb die Wertgrenze nicht ĂŒberstiegen hĂ€tte nur dann erhoben, wenn sie:
des die Wertgrenze ĂŒbersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Schenkungssteuer
Um eine hohe steuerliche Belastung der Erben zu umgehen, entscheiden sich viele Menschen dazu, Angehörige mit einer Schenkung zu Lebzeiten zu entlasten. Hierbei sollte man jedoch die Schenkungssteuer einkalkulieren. Auch sie wird im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Im Grunde gelten bei Schenkungen dieselben FreibetrĂ€ge wie im Erbfall. Eine Ausnahme stellen die VersorgungsfreibetrĂ€ge dar. Beachten Sie aber unbedingt, dass die Steuerfreiheit der BetrĂ€ge nur einmal in zehn Jahren gewahrt ist. Das bedeutet, dass die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen muss, damit Erben auch wirklich steuerlich entlastet werden. VerlĂ€sslich planen lĂ€sst sich dies natĂŒrlich kaum.
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gelten Sonderregelungen fĂŒr Immobilien, Unternehmensanteile und Erbengemeinschaften. Unter UmstĂ€nden lassen sich dadurch sogar Steuern sparen. Verwenden Sie gern unseren Steuerrechner, wenn Sie die exakte Höhe ihrer Erbschaftssteuerlast berechnen möchten.
Beinhaltet der Nachlass Immobilien, ergeben sich fĂŒr die Versteuerung unter UmstĂ€nden folgende Sonderregelungen:
Vom Erben bewohnte Immobilien
Wie bereits erwĂ€hnt, ist eine Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie vom Erblasser persönlich bis zu dessen Tod genutzt wurde (gilt auch, wenn sie der Erblasser wegen PflegebedĂŒrftigkeit nicht bewohnen konnte) und von einem Erben der Steuerklasse I seit mindestens zehn Jahren bewohnt wird. Dies gilt jedoch nur fĂŒr Immobilien mit einer FlĂ€che von bis zu 200 Quadratmetern. FĂŒr Ehepartner existiert dagegen keine FlĂ€chenbegrenzung.
Vermietete Immobilien
Sind an Dritte vermietete Immobilien im Nachlass enthalten, sind bei der Berechnung der Erbschaftssteuer 90 Prozent von deren Gesamtwert zu veranschlagen. Hat ein vermieteter Wohnkomplex einen Gesamtwert von 500.000 Euro, unterliegen demnach nur 450.000 Euro der Erbschaftssteuerpflicht.
Immobilien mit Wohnrecht oder NieĂbrauch
Sind im Nachlass enthaltene Immobilien mit einem Wohnrecht auf Lebenszeit oder einem NieĂbrauchrecht belastet, gelten ebenfalls Sonderregelungen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Beim Wohnrecht auf Lebenszeit handelt es sich um die Berechtigung, eine Immobilie ohne Befristung bewohnen zu dĂŒrfen, ohne selbst EigentĂŒmer zu sein; wĂ€hrend der NieĂbrauch das Recht beschreibt, Anteil an einem fremden Gut zu haben, ohne selbst EigentĂŒmer zu sein. In der Regel werden Immobilien in diesen FĂ€llen bereits vor dem Erbfall an die Erben ĂŒbertragen, die die Schenkungssteuer leisten. Aus diesem Grund werden Wohnrechts- und NieĂbrauchwert dem Immobilienwert angerechnet. Damit sinkt die Gesamtsteuerlast und eine volle Doppelbesteuerung wird ausgeschlossen.
DenkmÀler
SchĂŒtzenswerte DenkmĂ€ler sind vollstĂ€ndig von der Erbschaftssteuer befreit. Das gilt jedoch nur, wenn das Denkmal seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz ist und sich der Erbe bereit erklĂ€rt, die gesetzlichen Denkmalschutzauflagen zu erfĂŒllen.
Um zu vermeiden, dass eine GmbH durch die Erbschaftssteuer in eine wirtschaftliche Schieflage gerÀt und so unter UmstÀnden ArbeitsplÀtze verloren gehen, greift beim Vererben von GmbH-Anteilen der sogenannte Verschonungsabschlag. Er ist wie folgt geregelt:
Um den Verschonungsabschlag geltend machen zu können, muss der Erbe bereit sein, die GmbH selbst weiterzufĂŒhren. Verpflichtet er sich fĂŒr die nĂ€chsten fĂŒnf Jahre zur WeiterfĂŒhrung, greift ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent. Es werden also nur 15 Prozent des Unternehmenswertes besteuert. Wenn er sich darĂŒber hinaus dazu verpflichtet, die nĂ€chsten sieben Jahre fĂŒr die GmbH tĂ€tig zu sein, betrĂ€gt der Verschonungsabschlag sogar 100 Prozent. Eine weitere Voraussetzung, um den Verschonungsabschlag geltend machen zu können, ist die Einhaltung der Mindestlohnsumme. BeschĂ€ftigt eine GmbH mehr als fĂŒnf Mitarbeiter, muss sie eine bestimmte Mindestlohnsumme erfĂŒllen. Zu ihr zĂ€hlen sĂ€mtliche Personalausgaben, SozialbeitrĂ€ge, SondervergĂŒtungen, Abfindungen und weitere Ă€hnliche Ausgaben. Die konkrete Mindestlohnsumme richtet sich vor allem nach dem gewĂŒnschten Verschonungsabschlag sowie dem Unternehmenswert. Wichtig ist es auĂerdem auch, die Obergrenze fĂŒr Verwaltungsvermögen zu wahren. So darf die GmbH zur Geltendmachung des Verschonungsabschlages nicht zu mehr als 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen. Dazu zĂ€hlen beispielsweise Immobilien, Aktien und Fahrzeuge. Beachten Sie im Rahmen des Verschonungsabschlags auĂerdem unbedingt, dass der Abschlag fĂŒr einen GmbH-Gesamtwert von ĂŒber 26 Millionen Euro um je ein Prozent fĂŒr jede 750.000 Euro sinkt, die der Vermögenswert höher ist!
Bei Erbengemeinschaften folgt die Erbschaftssteuerregelung einem klaren Muster. So ist jedes Mitglied und damit jeder Erbe steuerpflichtig. Die Steuer wird also auch hier individuell berechnet. Die Grundlage stellt hier jedoch der gesamte Nachlasswert. Von diesem Gesamtwert und der Erbquote ausgehend, ergibt sich unter BerĂŒcksichtigung von Steuerklasse und Freibetrag der Steuersatz und damit die Höhe der Erbschaftssteuer.
In der Regel ist die Erbschaftssteuer direkt mit Antritt des Erbes fĂ€llig. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass aus finanziellen GrĂŒnden nicht die volle Höhe gezahlt werden kann. Handelt es sich beim Nachlass ausschlieĂlich um Geld, gibt es dieses Problem nicht. Doch was ist, wenn es sich zum Beispiel um eine Immobilie handelt? Um die geerbten Vermögenswerte nicht verkaufen zu mĂŒssen, rĂ€umt der Gesetzgeber Erben bei finanziellen EngpĂ€ssen die Möglichkeit ein, die Erbschaftssteuer zu stunden (aufzuschieben). Voraussetzung dafĂŒr sind nachweisbare finanzielle Schwierigkeiten des Erben. Nur so besteht die Möglichkeit, die Steuerschuld vollstĂ€ndig oder teilweise zu stunden. Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, sind hier das beste Beispiel. Sie stellen nĂ€mlich nur vermieteten Wohnraum dar und fĂŒr Betroffene ist es oft ĂŒberfordernd, einen Betrag von mehreren tausend Euro aus dem Stehgreif aufzuwenden. Sie haben daher die Möglichkeit, eine Stundung von bis zu zehn Jahren zu beantragen. So soll vermieden werden, dass Immobilien ausschlieĂlich aufgrund der Erbschaftssteuer verĂ€uĂert werden mĂŒssen. Der Antrag auf Stundung sollte aber unbedingt fristgerecht gestellt werden, um ZuschlĂ€ge zu vermeiden. Innerhalb des vereinbarten Zeitraumes lĂ€sst sich die Steuer schlieĂlich ansparen und bezahlen.
Voraussetzung fĂŒr eine Aufschiebung der Erbschaftssteuer sind nachweisbare finanzielle Schwierigkeiten des Erben.
Ăber die Genehmigung oder Ablehnung der Stundung entscheidet allein das Finanzamt. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn es sich um einen HĂ€rtefall handelt. FĂŒr diesen Fall verschiebt die Behörde das ursprĂŒnglich angesetzte Zahlungsziel nach hinten und rĂ€umt dem Schuldner mehr Zeit ein. DarĂŒber hinaus wird aber vorerst auch auf die sonst ĂŒblichen VollstreckungsmaĂnahmen verzichtet. Dasselbe gilt auch fĂŒr Zinsen und SĂ€umniszuschlĂ€ge, die ansonsten in Rechnung gestellt werden wĂŒrden. Seitens des Finanzamtes könnte dennoch durchaus ein Zins erhoben werden.
Erben, die die Erbschaftssteuer senken möchten, haben dabei zwei Optionen. ZunÀchst sollte der Nachlasswert ermittelt und dabei festgestellt werden, ob abzugsfÀhige Nachlassverbindlichkeiten bestehen. GemÀà § 10 Absatz 5 ErbStG sind Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd abgezogen werden können:
Eine weitere Option ist der Antrag auf SteuerermĂ€Ăigung. Erreichen Erben durch die Erbschaft einen Teil ihrer jĂ€hrlichen EinkĂŒnfte, fĂ€llt neben der Erbschaftssteuer auch die Einkommenssteuer an. GemÀà § 35b Einkommensteuergesetz (EstG) können Erben bei einer solchen Doppelbesteuerung eine SteuerermĂ€Ăigung beantragen. Die Einkommenssteuer wird dabei um den Prozentsatz der Erbschaftssteuer reduziert. Eine andere Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu senken, ist die im Abschnitt zu den Steuerklassen erwĂ€hnte Schenkung zu Lebzeiten.
Stellen Erben fest, dass die Erbschaftssteuer die finanziellen Möglichkeiten ĂŒbersteigt und Senkung und Stundung ausgeschlossen sind, kann sie durch eine Erbausschlagung umgangen werden. Erbausschlagungen kommen vor allem dann in Betracht, wenn dem Erbe ein gemeinschaftliches Testament zugrunde liegt. Beim gemeinschaftlichen Testament wird das gemeinsame Vermögen oft doppelt versteuert. Ein Mal nach dem Tod des ersten und ein weiteres Mal nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Zudem verfĂ€llt der Kinder-Freibetrag nach dem ersten Todesfall. Eine Erbausschlagung durch den hinterbliebenen Ehepartner kann fĂŒr diesen Fall eine sinnvolle Alternative sein. Das Erbe geht dann direkt an die Kinder, die ihre FreibetrĂ€ge nutzen können, wodurch wiederum die Doppelbesteuerung entfĂ€llt. DarĂŒber hinaus kommt eine Erbausschlagung in Frage, wenn der Freibetrag bereits vom Erben ausgeschöpft wurde. Dies ist beispielsweise bei lebzeitigen Schenkungen möglich. Entscheidet sich der Erbe dann dazu, die Erbschaft auszuschlagen, fĂ€llt das Erbe anderen Erbberechtigten zu.
Wenn Sie erben, den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen, ein VermĂ€chtnis annehmen, eine Schenkung erhalten oder aufgrund eines zum Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter erben, sind Sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Höhe ist dabei abhĂ€ngig vom Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse sowie dem konkreten Nachlasswert. Es gibt jedoch auch FĂ€lle, bei denen keine Erbschaftssteuer entrichtet werden muss. Beispiele hierfĂŒr sind persönliche NachlassgegenstĂ€nde, Hausrat und KunstgegenstĂ€nde.
FreibetrÀge
Neben der Steuerklasse spielen auch die FreibetrĂ€ge eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Hierbei profitieren Ehepartner vom höchsten Steuerfreibetrag (500.000 Euro). FĂŒr Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt fĂŒr Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind. Enkelkinder, deren Eltern noch leben, können einen Freibetrag von 200.000 Euro geltend machen. FĂŒr Urenkel und Eltern, die von ihren Kindern erben, gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. FĂŒr alle ĂŒbrigen Erben ergibt sich ein Freibetrag von 20.000 Euro. Wenn der Ehepartner oder die Kinder auf die finanzielle UnterstĂŒtzung des Erblassers angewiesen waren, können diese auĂerdem zusĂ€tzliche VersorgungsfreibetrĂ€ge geltend machen.
Steuerklassen
Ăbersteigt eine Erbschaft den gesetzlichen Freibetrag, muss der ĂŒbersteigende Betrag versteuert werden. Hierzu kommen drei Steuerklassen infrage, die sich am VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zum Erblasser orientieren. Die Steuerklasse I verfĂŒgt ĂŒber den geringsten Steuersatz. Er betrifft vor allem Ehepartner, Kinder und andere enge Verwandte. Zur Steuerklasse II zĂ€hlen dagegen Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner. Hier werden etwas höhere SteuersĂ€tze angesetzt. Alle ĂŒbrigen Erben zĂ€hlen zur Steuerklasse III mit den höchsten SteuersĂ€tzen. Im Bereich der Steuerklassen gibt es auĂerdem auch die Möglichkeit eines âHĂ€rteausgleichsâ. Er findet Anwendung, wenn ein Erbe eine Steuerstufe knapp ĂŒberschreitet.
Sonderfall Immobilien
FĂŒr Immobilien, Unternehmensanteile und Erbengemeinschaften gelten auĂerdem bestimmte Sonderregelungen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. So sind vom Erben bewohnte Immobilien und DenkmĂ€ler im Familienbesitz unter UmstĂ€nden steuerbefreit und vermietete Immobilien werden nicht immer vollstĂ€ndig veranschlagt. Immobilien mit Wohnrecht oder NieĂbrauch werden auĂerdem dem Immobilienwert angerechnet, um eine Doppelbesteuerung auszuschlieĂen.
Sonderfall GmbH-Anteile
Das Vererben von GmbH-Anteilen kann unter UmstĂ€nden dazu fĂŒhren, dass eine GmbH durch die Erbschaftssteuer in eine wirtschaftliche Schieflage gerĂ€t. Davor schĂŒtzt die Sonderregelung des Verschonungsabschlages. Dieser ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknĂŒpft und wird daher nicht immer gewĂ€hrt.
Sonderfall Erbengemeinschaft
Auch bei Erbengemeinschaften wird die Steuer individuell berechnet. Die Grundlage bildet dabei aber der gesamte Nachlasswert.
Erbschaftssteuer senken, aufschieben & umgehen
Die Schenkung zu Lebzeiten ist eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu senken. Weitere Möglichkeiten sind abzugsfĂ€hige Nachlassverbindlichkeiten sowie der Antrag auf SteuerermĂ€Ăigung. DarĂŒber hinaus kann die Erbschaftssteuer unter bestimmten UmstĂ€nden aber auch gestundet oder durch Erbausschlagung umgangen werden.
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