Seite Betreuung Rechtsreform vom 1. Januar 1992 gibt § 1 896 Abs. 2 S. 3 BGB die Möglichkeit, für den künftigen Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßer Hilfsbedürftigkeit eine andere Person zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Man spricht in so weit von einer Vorsorge Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht soll folglich für den Fall gelten, dass ein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder der Hilfsbedürftigkeit vorliegt.
Durch die Vorsorgevollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen in einem erheblichen Maße gestärkt. Die Bestellung eines amtlichen Betreuers kann verhindert werden. Da sich die Zahl der Betreuungen von 1995 bis zum Jahr 2005 in einem zehn Jahreszeitraum mehr als verzehnfacht haben, gewinnt die Vorsorgevollmacht immer mehr an Bedeutung.
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei errichtet werden. Es genügt folglich teilweise sogar die mündlich erteilte Vollmacht. Allerdings lässt sich diese schwer beweisen. Insoweit ist für die Vorsorgevollmacht mindestens die Schriftform geboten. Darüber hinaus empfiehlt sich die notarielle Beurkundung einer Vorsorge Vollmacht aus mehreren Gründen. Zum einen kommt der notariellen Beurkundung an höherer Beweiswert zu. Der Notar stellt die Identität des Vollmachtgebers zweifelsfrei fest. Auch wird an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nur in besonderen Ausnahmefällen Zweifel erhoben werden können. Für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften ist grundsätzlich die notarielle Beurkundung notwendig, wenn sie unwiderruflich erteilt wurde.
Kreditinstitute halten eigene Bank und Kontovollmachten bereit. Oftmals verweigert sich Kreditinstitute, aufgrund einer schriftlichen Vollmachtverfügungen durchzuführen. Eine derartige Weigerung ist allerdings nicht statthaft. Auch hier kommt der notariell beurkundeten Vollmacht ein höherer Beweiswert zu.
Schließlich sollte die Vorsorgevollmacht stets notariell beurkundet werden, wenn sie zu gesellschaftsrechtlichem Handeln bevollmächtigen soll. Dann sind die Formvorschriften der §§ 1 34 Abs. 3,135 Aktiengesetz, § 2 Abs. 2 GmbHG und § 12 HGB zu beachten.
Zur speziellen Vorsorgevollmacht für Gesellschafter beachten Sie bitte auch unsere weiteren Hinweise unter folgenden Link: https://www.notar-darmstadt-bp.de/gesellschaftsrecht/vorsorgevollmachten-bei-gesellschaften/.
Nicht zuletzt können sich im Bedarfsfalle von einer notariellen Vollmacht auch weitere Ausfertigungen anfertigen lassen, die im Rechtsverkehr möglicherweise für die Vornahme unterschiedlicher Rechtsgeschäfte notwendig sind.
Grundsätzlich wird jede Vollmacht mit Erstellung und Zugang wirksam. Wird folglich eine Vollmacht erteilt, kann der Vollmachtnehmer Zugang der Vollmachtserteilung bereits handeln.
Hiervon abweichend soll die Vorsorgevollmacht meist erst dann Geltung erlangen, wenn der Fall der Geschäftsunfähigkeit oder der Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist. Die Vorsorgevollmacht kann daher unter einer so genannten aufschiebenden Bedingung erteilt werden. Zum einen kann die Wirksamkeit von der Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Handlungsunfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit bzw. die Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers abhängig gemacht werden. Andererseits kann der Notar angewiesen werden, Ausfertigungen für die Vollmachtnehmer erst nach Vorlage eines derartigen Attestes zu erteilen. Wenn man eine Vorsorgevollmacht unter einer derartigen aufschiebenden Bedingung erteilt, kann es unter Umständen schwierig sein, im Außenverhältnis die Wirksamkeit der Vollmacht zweifelsfrei festzustellen.
Jedenfalls ist zu beachten, dass allein die Bezeichnung als Vorsorgevollmacht nicht für die Annahme einer aufschiebenden Bedingung genügt. Gegebenenfalls kann überlegt werden, ob dem Vollmachtnehmer gestattet sein soll, jederzeit bei dem beurkundenden Notar eine Ausfertigung zu beantragen. Der Notar wird gleichzeitig angewiesen, den Vollmacht gebe durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sollte der Vollmachtnehmer folglich zu Zeit eine Ausfertigung beantragen, kann der Vollmachtgeber dann die erteilte Vollmacht widerrufen. Geht kein Widerruf ein, ist davon auszugehen, dass der Vorsorgefall eingetreten ist.
Neben derartigen Sicherungsmechanismen kommt auch eine Doppelbevollmächtigung oder eine Zustimmungspflicht durch eine Kontrollbevollmächtigten in Betracht. Jeden einzelnen Fall sollten Sie mit dem von Ihnen beauftragten Notar ausführlich besprechen.
Am fünfte 20. Oktober 2002 wurde eine Register Datenbank für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen schlossen. Das Register kann Gerichten schnell und zuverlässig Informationen über relevante Urkunden geben. Unnötige Betreuungen (so genannte amtliche Betreuungen) lassen sich vermeiden. Den Wünschen der Betroffenen kann in jedem Falle Rechnung getragen werden.
Innerhalb der ersten sechs Jahre wurden bereits 1 Million Vorsorge Urkunden registriert. Weitere vier Jahre später waren es bereits 2.300.000. Mittlerweile dürfte mehr als 4 Million Vorsorgevollmachten bei dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt sein.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des §§ 20 Buchst. a BeurkG wird die beauftragten Notarin oder der beauftragte Notar auf das zentrale Vorsorgeregister hinweisen und die Registrierung der Vorsorgevollmacht anbieten.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten, erhalten Sie durch unser Notarbüro eine ZVR-Card im Scheckkartenformat. Diese Karte passt in jedes Portomonaie und kann zu Ihren üblichen Kreditkarten hinzugefügt werden. Auf der Karte ist vermerkt, dass für den Inhaber einer Vorsorge Vollmacht registriert wurde.
Das zentrale Vorsorgeregister bietet dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, das Vorliegen von Urkunden abzurufen. Alle Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland wurden durch die Bundesnotarkammer mit Zugangsdaten ausgestattet. Die Onlineabfrage durch die Gerichte ist damit bundesweit möglich. Registriert wird der Vollmachtgeber, der oder die Bevollmächtigte, das Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde sowie der Aufbewahrungsort der Vollmacht. Die eigentliche Vollmacht wird Vorsorgeregister nicht hinterlegt, lediglich werden zum Inhalt der Vollmacht im Vorsorgeregister Einzelheiten erfasst. Es ist damit erforderlich, dass trotz der Registrierung im Vorsorgeregister letztlich eine Vorsorgevollmacht den Gerichten vorgelegt werden kann. Auch hierin liegt ein Vorteil der notariell beurkundeten Vollmacht. Vorsorgeregister ist hinterlegt, welcher Notar die Vorsorgevollmacht unter welcher Urkunde Nummer errichtet hat. Das Gericht kann daher schnell und zielsicher auch Kontakt mit dem Notar aufnehmen.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht durch die beurkundete Notarin oder durch den beurkundenden Notar beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen fahren Sie eine Grundgebühr i.H.v. 11 Euro. Für jeden weiteren Bevollmächtigten erhöht sich die Gebühr um 2,50 €. Errichten sie folglich eine notarielle Vorsorgevollmacht und benennen zwei Bevollmächtigte, wird Ihnen die Notarin oder der Notar für die Registrierung einen Betrag i.H.v. 13,50 € weiterberechnen. Die Gebühr kann sich weiterhin um weitere 52 reduzieren, wenn die Zahlung durch Lastschrifteinzug erfolgt.
Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert wird durch das Gerichts Kosten und Notarkostengesetz vorgegeben. Die Berechnung bei Vorsorgevollmachten erscheint kompliziert und soll daher anhand folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Der 40-jährige Ehemann die, Vater von zwei Kindern möchte eine Vorsorgevollmacht mit einer isolierten Patientenverfügung errichten. Zusammen mit seiner Ehefrau ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses Einfamilienhaus hat einen Verkehrswert in Höhe von insgesamt 300.000 €. Darüber hinaus verfügt er über weiteres Vermögen i.H.v. 50.000 €. Das Haus ist noch mit einer Grundschuld i.H.v. 200.000 € belastet. Weitere Verbindlichkeiten bestehen nicht.
Schritt eins: Ausgangspunkt für die Wertermittlung ist das so genannte Aktivvermögen. Dieses beträgt Euro 150.000 Euro 50.000. Das Haus ist nur mit der Hälfte anzusetzen, da die andere Hälfte seiner Ehefrau gehört. Mithin ergibt sich ein Aktivvermögen i.H.v. 200.000 €.
Schritt zwei: Schulden sind nicht abzuziehen. Allerdings ist bei der Vorsorgevollmacht ein Abschlag vorzunehmen, da die Vorsorgevollmacht möglicherweise für einen Fall errichtet wird, der nie eintritt. In der Regel wird ein Abschlag von 20-50 % vorgenommen. Da der Ehemann erst 40 Jahre alt ist, können hier bis zu 50 % in Abzug gebracht werden. Damit ergibt sich ein zugrundeliegen der Wert i.H.v. 1000 €.
Schritt drei: Nach dem Gerichts Notarkostengesetz ist das so ermittelte Aktivvermögen zu halbieren. Zugrundegelegt wird folglich lediglich ein Gegenstandswert i.H.v. 50.000 €.
Schritt vier: Weiterhin wurde eine Patientenverfügung errichtet. Die Patientenverfügung wird regelmäßig mit einer Pauschale i.H.v. 5000 € angesetzt. Sie ist auf den Geschäftswert der Vorsorgevollmacht zu addieren (vergleiche §§ 30 Abs. 1 Gerichts und Notarkostengesetz). Folglich fällt ein Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 55.000 € an.
Schritt fünf: Aus dem ermittelten Gegenstandswert ist ein 1,0 Gebührensatz zu errechnen. Dieser beträgt einen Gegenstandswert von Euro 55.000 insgesamt 192 €. Zu diesem Betrag kommen Auslagen für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister, Kopierkosten und gegebenenfalls abzuspeichern Dateien. In der Regel fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von nicht mehr als Euro 20 an. Auf den Gesamtbetrag ist dann noch die Mehrwertsteuer zu erheben.
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