Dem Lebensschutz wird grundsätzlich absolute Vorrang eingeräumt, auch wenn man sich dabei über den Willen des Patienten hinwegsetzt. Dies kann in besonders gelagerten Fällen dazu führen, dass Personen unter Umständen sich als Objekt der Apparatemedizin ansehen, was verständlicherweise nicht gewünscht ist. Es gibt wohl keine Person, die im Dauerkoma oder bei unheilbarer hochgradiger Demenz lediglich durch künstliche Ernährung am Sterben gehindert werden. Es ist ein natürliches Bedürfnis, das ein Mensch auch menschenwürdig sterben möchte. 70 % aller Todesfälle finden in Deutschland im Krankenhaus oder in einer fliegerischen statt. Nach längerer Krankheit sterben nach statistischen Erhebungen etwa 95 % der Bevölkerung. Den plötzlichen bzw. unerwarteten Tod sterben nur 5 %.
Eine Patientenverfügung soll menschenwürdiges Sterben ermöglichen. Sie soll dem Willen des verfügenden im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen, dass der verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustands nicht mehr selbst äußern kann. Ebenso wie die Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Menschen.
Seit dem Jahr 2009 ist die Patientenverfügung in § 1 901 ABGB erstmals im Gesetz erwähnt. Mittlerweile ist durch vielfach beachtete Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgericht eine Vielzahl von Fragen höchstrichterlich geklärt.
Durch eine Patientenverfügung ist es also möglich, sich dahingehend zu versichern, in einem menschenwürdigen Umfeld behandelt und betreut zu werden, bis der Tod eintritt.
§ 1 901 Abs. 1 S. 1 BGB schreibt für die Patientenverfügung die Schriftform vor. Die Schriftform ist in Paragraf ein 26 BGB geregelt. Mündlich erklärte Patienten Verfügungen werden nur in besonderen Rahmen des §§ 1 901H Abs. 2 BGB berücksichtigt.
Grundsätzlich ist daher eine einfache Schriftform genügend. Um eine Patientenverfügung wirksam zu errichten, benötigen Sie wieder eine anwaltliche noch eine ärztliche Beratung. Auch eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Im Hinblick auf den Nachweis der Einwilligungsfähigkeit ist eine notarielle Beurkundung sicherlich sinnvoll. In der notariellen Urkunde wird zum einen in die Identität des Erklärenden wirksam festgestellt. Zum anderen verschafft sich der Notar Gewissheit darüber, dass die erklärende Person über die notwendige Einsichtsfähigkeit für die Errichtung der Patientenverfügung verfügt. Darüber hinaus ist durch eine notarielle Beurkundung auch ein hohes Maß an Beratung gesichert.
Die gesetzliche Grundlage hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 mit dem Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt.
Hinsichtlich des Inhalts ist der verfügende einer Patientenverfügung vollkommen frei. Man sollte grundsätzlich zwei Verfügungen voneinander unterscheiden: Zum einen kann der Bünde das Unterlassen bestimmte ärztliche Behandlungen wünschen. Andererseits bitte der Patientenverfügung geregelt, welche Behandlungen fortzuführen sind, also welche maximal Behandlung der verfügende wünscht.
Insgesamt sollte man sich für das abfassen einer Patientenverfügung viel Zeit nehmen. Ich empfehle Ihnen, sich sowohl mit Familienangehörigen und Freunden über den Inhalt einer Patientenverfügung auszutauschen. Ziehen Sie auch befreundete Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker, Krankenschwestern, Therapeuten usw. zurate.
Zu beachten ist, dass nach wie vor aktive Sterbehilfe verboten ist. Die Verkürzung des Lebens durch eine aktive Einflussnahme auf den Krankheit und Sterbeprozess ist daher auch mit einer Patientenverfügung nicht herbeiführen war. Das Verlangen nach aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung ist unwirksam.
Schmerztherapien ohne lebensverkürzende Risiko sind stets zulässig, auch wenn dies zu einer Bewusstseinstrübung beim Patienten führt. Die so genannte alternativ medizinische Behandlung ist ohnehin ärztliche Pflicht bei der Behandlung sterbender Personen. Eine Schmerztherapie mit einer Lebens verkürzenden Auswirkung als unbeabsichtigte Nebenfolge ist ebenfalls straflos und kann durch eine Patientenverfügung angeordnet werden. Schmerzstillende Medikamente kann und muss der behandelnde Arzt aufgrund einer Patientenverfügung auch dann verabreichen, wenn diese als unbeabsichtigte und unvermeidbare Nebenfolge den Sterbeprozess beschleunigen und den Tod herbeiführen können. Man spricht insoweit von sogenannter indirekte Sterbehilfe. Diese indirekte Sterbehilfe soll einen Toten würde und Schmerzfreiheit ermöglichen.
Von passiver Sterbehilfe spricht man, wenn eine lebensverlängernde Maßnahme eingestellt wird. Auch ein derartiges Verlangen in einer Patientenverfügung ist zulässig und muss sowohl von den behandelnden Ärzten als auch vom Pflegepersonal befolgt werden.
Auch bei Vorliegen einer so genannten qualifizierten Patienten und darüber hinaus für den Fall, dass ein Betreuer oder durch Vorsorgevollmacht bestellter Bevollmächtigter vom Patienten ernannt worden ist, sollen nahe Angehörige gemäß § 1 091B Abs. 2 BGB nach Möglichkeit gehört werden, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Ob im konkreten Fall eine derartige Anhörung möglich und im Übrigen auch indiziert ist, lässt sich freilich für keinen Fall prognostizieren.
Auch bei der Errichtung einer Patientenverfügung kann die Benennung eines Bevollmächtigten aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Der Bevollmächtigte kann vor allem zur Durchsetzung des Willens des Patienten beitragen. Ist niemand dar, der die Durchsetzung der Patientenverfügung überwacht, kann die Durchsetzung des Patienten für Willens auch nicht sichergestellt werden.
Werde Bevollmächtigte zur Durchsetzung einer Patientenverfügung ist, sollte gut überlegt sein. Dies muss nicht unbedingt die Person sein, die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zum Bevollmächtigten ernannt wurde. Manche Menschen sind möglicher Weise über fordert oder auch einfach zu labil, um Entscheidungen über Leben und Tod treffen zu können. Möglicherweise sind sie auch persönlich zu stark involviert und Wollen und können daher eine derartige Entscheidung auch nicht treffen. Sprechen Sie daher mit der von ihnen in Betracht gezogenen Personen über Ihre Wünsche und fragen Sie die Person, ob sie bereit ist, diese Verantwortung von Aufgabe zu übernehmen.
Die so genannte isolierte Patientenverfügung bitte regelmäßig mit einem Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 2, 3 Gerichts und Notarkostengesetz i.H.v. 5000 € angesetzt. Dieser Geschäftswert kann bis zu max. 50.000 € erhöht werden. Wird die Patientenverfügung mit einem Geschäftswert i.H.v. 5000 € angenommen, ergibt sich gemäß Nummer 21200 KV eine Gebühr i.H.v. 60 €. Zu dieser Gebühr kommen Auslagen hinzu für Fotokopien und die Anfertigung von Ausfertigungen. Diese Auslagen klagen im Regelfall mit einem Betrag von weniger als zehn Euro zu Buche. Auf die Summe der Gebühren (im Beispiel folglich max. 70 €) ist dann noch die Mehrwertsteuer aufzurechnen.
Die Patientenverfügung kann im Übrigen beim Tragen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ebenfalls registriert werden. Die Gebühren für die Registrierung betragen der Regel weniger als 15 €. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen bei der Vorsorgevollmacht: https://www.notar-darmstadt-bp.de/familienrecht/vorsorge-vollmacht/
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