Die nachfolgenden Informationen sind für werdende oder bereits bestellte Geschäftsführer für den Fall, dass die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Krise gerät. Sie gelten weitestgehend analog für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Keinesfalls können die hier für Sie bereit gehaltenen Informationen einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weiteren Gesprächsbedarf haben und weitere Informationen einholen wollen, sind wir gerne für Sie da. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, fachmännischen Rat einzuholen, wenn sich eine Krise bei der Gesellschaft anbahnt.
Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, besteht für den Geschäftsführer eine gesetzliche Verpflichtung, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Geschäftsführer kann sich für diesen Antrag nach Eintritt der sog. Insolvenzreife maximal drei Wochen Zeit nehmen. Spätestens nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist begeht der Geschäftsführer Insolvenzverschleppung.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt bzw. erfüllen kann. Es reicht eine dauerhafte Zahlungslücke von 90 % aus. Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der sog. Zahlungsstockung, wenn der Zustand der fehlenden Liquidität nachweisbar nur vorübergehend ist. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig und für den Geschäftsführer daher hoch riskant sein.
Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens der Gesellschaft ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese sog. Fortführungsprognose ist damit nur bei der Beurteilung des Umstandes relevant, ob bei der Prüfung der Überschuldung Fortführungswerte oder sog. Zerschlagungswerte (Liquidationswerte) anzusetzen sind. Ist also auch bei Zugrundelegung von Fortführungswerten eine Überschuldung festgestellt, ändert auch eine positive Fortführungsprognose hieran nichts.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Hierzu ist er hingegen nicht verpflichtet.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gesellschaft zu sanieren. Sollte eine Sanierung nicht möglich sein, soll das noch vorhandene Vermögen unter den Gläubigern der Gesellschaft gleichmäßig verteilt werden.
Man spricht von der sog. par conditio creditorum.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geht gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Verfahrens vom Geschäftsführer auf den Insolvenzverwalter über.
Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt folglich der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter die weiteren Geschicke der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat für Auskünfte gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stehen. Entscheidungen über die konkrete weitere Behandlung eines Kunden oder eines sonstigen Vorganges kann er nicht mehr treffen.
Der Geschäftsführer muss neben der bereits erwähnten Insolvenzantragspflicht weitere zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen beachten, will er sich nicht gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft schadensersatzpflichtig oder darüber hinaus noch strafbar machen.
Der Geschäftsführer muss bspw. gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen, falls sich aus der aktuellen Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist. Diese Verpflichtung greift nicht erst dann ein, wenn dem Geschäftsführer durch das Steuerbüro eine aktuelle fertige Bilanz vorgelegt wird. Der Geschäftsführer ist vielmehr zu einer stets laufenden Beobachtung verpflichtet, ob das Stammkapital noch vorhanden ist.
Weiter hat der Geschäftsführer gem. § 64 S. 1 GmbHG die künftige Masse zu erhalten. Er darf keinesfalls einzelne Gläubiger bei der Zahlung auf Verbindlichkeiten bevorzugen (Strafbarkeit der Gläubigerbegünstigung). Von dieser sog. Masseerhaltungspflicht gibt es wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Würde der Geschäftsführer diese Beiträge nicht bedienen, wäre anderenfalls ebenfalls wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen straffällig.
Für den Geschäftsführer ist es von essentieller Bedeutung, dass er sich ein Krisenfrühwarnsystem zulegt. Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Nachfolgende Checkliste bildet mögliche Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise ab, welche dem Geschäftsführer in der täglichen Praxis eine Hilfe sein können. Auch hier gilt, dass diese Liste durchaus erweiterbar ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
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