Pflichten, Steuer, Grundbuch, Verkauf
Der Nießbrauch ist ein häufig gebrauchtes Nutzungsrecht der vertragsgestaltenden Praxis und spielt eine große Rolle im Rahmen der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge.
Wie aber, wenn einer das Eigentum an dem Acker nicht innehat, sondern den Nießbrauch daran… darf er dann auch Silber abbauen oder abbauen lassen?
Johannes von Buch, 1290 – 1356, Verfasser der berühmten Glosse des Sachsenspiegels
Der Nießbrauch ist in den §§ 1030ff. BGB geregelt. Es handelt sich bei dem Nießbrauch um eine Unterform der sogenannten persönlichen Dienstbarkeit. Der Nießbraucher ist befugt, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes zu ziehen. Der Nießbrauch ist grundsätzlich nicht übertragbar, sondern an eine ganz bestimmte Person gebunden. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich § 1059a BGB. Der Nießbrauch ist auch nicht vererblich. Die Einrichtung einer so genannten Sukzessivberechtigung ist aber möglich.
Im Gegensatz zum Nießbrauch gestattet das Wohnrecht dem Berechtigten allein die (Wohn-) Nutzung. Verfügen und die Früchte ziehen darf der nur Wohnungsberechtigte also nicht.Der zwischen Nießbrauch und Wohnrecht bestehende Unterschied ist damit wesentlich. Geregelt ist das Wohnungsrecht in § 1093 BGB. Das Wohnrecht kann nur auf einen Teil einer Immobilie beschränkt werden.
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