Erbvertrag - Kosten (mit/ohne Notar), Pflichtteil & Muster [PDF]

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Kosten von Erbverträgen, dem Pflichtteilsanspruch, der Anfechtung und vieles mehr. Darüber hinaus stellen wir Ihnen eine kostenlose Mustervorlage zur Verfügung.

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Was ist ein Erbvertrag?

An der Erstellung eines Erbvertrages sind immer mindestens zwei Personen beteiligt.

 

Neben der bekanntesten Verfügung von Todeswegen, dem Testament, kommt auch der Erbvertrag für die Verwaltung des Nachlasses zu Lebzeiten in Frage. Solche Erbverträge werden vor allem dann geschlossen, wenn der Erblasser entgegen der gesetzlich vorgeschriebenen Erbfolge selbst bestimmen will, wem der Nachlass vermacht werden soll. Anders als beim Testament, das immer nur von einer Person aufgesetzt wird, sind an der Erstellung eines Erbvertrages gemäß § 2276 BGB mindestens zwei Personen beteiligt. Denn die im Erbvertrag eingesetzten Personen müssen selbigen ebenfalls unterzeichnen. Im Abschnitt „Was unterscheidet den Erbvertrag vom Testament“ erfahren Sie mehr zu den Unterschieden zwischen Erbvertrag und Testament. Darüber hinaus gibt es zwei Arten von Erbverträgen: den einseitigen und den zweiseitigen Erbvertrag (siehe Abschnitt „Einseitiger & zweiseitiger Erbvertrag).

 

Was unterscheidet den Erbvertrag vom Testament?

Sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag lässt sich bereits zu Lebzeiten bestimmen, wie der eigene Nachlass unter künftigen Erben aufgeteilt wird. Bei letzterem ist diese Wirkung jedoch deutlich umfangreicher. Wie bereits erwähnt, müssen Erbverträge sowohl vom Erblasser als auch von den künftigen Erben unterzeichnet werden. Damit der Erbvertrag auch wirklich gültig ist, muss dieser Vorgang außerdem notariell beurkundet werden und alle Parteien müssen beiwohnen. Erblasser und Erben können Erbschaftsbedingungen so schon frühzeitig klären. Hierzu zählen neben der Übernahme des Nachlasses nach dem Ableben des Erblassers auch alle eventuellen Verpflichtungen, die noch zu Lebzeiten mit der Erbschaftsübernahme einhergehen können. Ein Beispiel hierfür sind Pflegeleistungen im Falle einer Krankheit. Der Erbvertrag stellt sicher, dass Erben mit den Bedingungen des Erbvertrags einverstanden sind und der Erblasser die vereinbarte Gegenleistung erhält.

 

Einseitiger & zweiseitiger Erbvertrag

Wie bereits erwähnt, können Erbverträge entweder einseitig oder zweiseitig sein. Während beim einseitigen Erbvertrag nur eine Person eine Verfügung von Todes wegen trifft, handelt es sich dabei beim zweiseitigen Erbvertrag um mindestens zwei Personen. Damit ein einseitiger Erbvertrag gültig wird, muss er vom Erbe lediglich angenommen werden. Beim zweiseitigen Erbvertrag sind dagegen mindestens zwei Vertragspartner involviert, zum Beispiel wenn die Auszahlung des Nachlasses an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Während einseitige Erbverträge allein vom Erblasser geändert werden können, benötigt die Änderung von zweiseitigen Erbverträgen die Zustimmung beider Parteien. Im Abschnitt „Kann man Erbverträge ändern?“ finden Sie weitere Informationen zur Änderung von Erbverträgen. Zweiseitige Erbverträge eignen sich vor allem für diejenigen Erblasser, die die Erbschaft an verschiedene Bedingungen knüpfen wollen. Während Erben beim Testament allein entscheiden, ob Sie mit den Bedingungen einverstanden sind, kann das Einverständnis bei zweiseitigen Erbverträgen bereits zu Lebzeiten geregelt werden. Das Aufsetzen eines zweiseitigen Erbvertrags ist aber grundsätzlich auch ohne Bedingungen möglich, beispielsweise wenn Ehepartner einen gemeinsamen Erbvertrag abschließen. Hierbei wird im Vertrag lediglich geregelt, dass der hinterbliebene Ehepartner erbt, falls ein eine der beiden Parteien verstirbt. Es handelt sich hierbei um einen zweiseitigen Erbvertrag, da beide Eheleute einverstanden sein müssen, jeweils den Partner zum Alleinerben zu machen.

 

Wann macht ein Erbvertrag Sinn?

 

Unverheiratete Paare

Ehegattentestamente, wie beispielsweise das Berliner Testament, sind per Gesetz Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten. Wollen sich dagegen unverheiratete Paare gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einsetzen oder andere wechselbezügliche Verfügungen vornehmen, ist dies nur mittels eines Erbvertrags möglich.

Gegenleistungen für die Erbeinsetzung

In einigen Fällen dient die Erbeinsetzung als eine Art Gegenleistung oder Bedingung für eine vom Erben zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte Leistung gegenüber desselbigen. Hier ist die Bindungswirkung von Erbverträgen besonders vorteilhaft. Zahlt der künftige Erbe beispielsweise einen Geldbetrag dafür, dass der Erblasser ihm im Falle seines Todes eine Immobilie vermacht, verschafft ihm nur ein Erbvertrag die Sicherheit, dass der Erblasser der letztwilligen Verfügung tatsächlich nachkommt.

Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag

Erblasser werden durch das Pflichtteilsrecht faktisch in ihrer Testierfähigkeit eingeschränkt. In bestimmten Situationen, beispielsweise im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, ist der Pflichtteilsverzicht daher ein sinnvolles Instrument, um den Übergang wesentlicher Nachlassgüter auf einen einzelnen Erben ohne Liquiditätsabfluss aufgrund von Pflichtteilsforderungen zu gewährleisten. Dabei kann dem Verzichtenden im Erbvertrag neben einer lebzeitigen Abfindung ergänzend auch eine weitere Teilhabe am Nachlass eingeräumt werden.

 

Vor- & Nachteile von Erbverträgen

Es gibt also zahlreiche Situationen, in denen es sinnvoll ist, dem Testament einen Erbvertrag vorzuziehen. So kann die Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die im Falle eines Vertragsbruchs zur Enterbung führen würden. Gibt es dann keine andere letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Auf der anderen Seite können sich künftige Erben so sicher sein, dass die vertraglichen Leistungen im Erbfall auch wirklich vergütet werden. Ein weiterer Vorteil des Erbvertrages bezieht sich auf die im vorherigen Abschnitt bereits erwähnten unverheirateten Paare. Hier ermöglicht ein Erbvertrag die wechselseitige Einsetzung als Alleinerbe. Auch im Zusammenhang mit Unternehmensübergängen werden häufig Erbverträge geschlossen. Hier werden an das Erbe gekoppelte Auflagen in den Vertrag aufgenommen, damit sich der Erblasser gegenüber seinem Nachfolger absichern kann. Erfüllt der Erbe diese Auflagen, geht der Betrieb nach und nach an ihn über, bis er das Unternehmen mit dem Ableben des Erblassers vollständig übernimmt. Die Bindungswirkung von Erbverträgen kann jedoch auch ein Nachteil sein. Denn einen Erbvertrag aufzuheben oder zu ändern, gestaltet sich im Gegensatz zum Testament als relativ schwierig. In den Abschnitten „Kann man Erbverträge ändern?“ und „Aufhebung des Erbvertrags“ erfahren Sie mehr zur Änderung und Aufhebung von Erbverträgen. Alle Vor- und Nachteile von Erbverträgen haben wir nachfolgend übersichtlich für Sie zusammengefasst:

 

 

Wie werden Erbverträge aufgesetzt? (inkl. Muster)

Beim Aufsetzen von Erbverträgen müssen, wie bereits erwähnt, immer mindestens zwei Personen beteiligt sein. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Erblasser und den oder die Erben, falls das Vermögen auf mehrere Erben verteilt werden soll. Zum Vertragsschluss beim Notar müssen die betroffenen Parteien nicht nur anwesend, sondern auch testierfähig und voll geschäftsfähig sein. Dies wird durch die Beurkundung des Notars bestätigt. Bezüglich des Inhalts gibt es für den Verfasser keine Vorgaben, sofern es ausschließlich um erbrechtliche Angelegenheiten, also beispielsweise die Benennung von Erben oder die Bestimmung von Auflagen, geht. Gern unterstützen wir von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Beier & Partner Sie beim Aufsetzen Ihres Erbvertrags. Kontaktieren Sie uns einfach über unser Kontaktformular, um sich kompetent und umfassend zum Thema Erbvertrag beraten zu lassen. Falls Sie außerdem wissen möchten, wie ein Erbvertrag aussieht, können Sie gern unsere kostenlose Mustervorlage verwenden, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Aber ACHTUNG! Beachten Sie bitte, dass diese Mustervorlage nur der Veranschaulichung dient, keine fachliche Beratung ersetzen kann und ohne notarielle Beglaubigung rechtsunwirksam ist!

 

Kann man Erbverträge ändern?

Testamente können zu jedem Zeitpunkt ganz spontan und einseitig geändert werden. Erbverträge dagegen haben eine deutlich stärkere Bindungswirkung. So sind Änderungen nur dann möglich, wenn beide Parteien zustimmen. Darüber hinaus werden Erbverträge gemäß § 34 Abs. 2 BeurkG in der Regel amtlich verwahrt oder gemäß § 34 Abs. 3 BeurkG zumindest beim Notar hinterlegt. Notare sind im Rahmen der Änderung von Erbverträgen daher stets involviert. Bei der Erstellung von Erbverträgen sollte darauf geachtet werden, einen schriftlichen Änderungsvorbehalt bzw. ein Rücktrittsrecht für die Vertragsparteien mitaufzunehmen.

 

Aufhebung des Erbvertrags

Wenn sich die Vertragspartner darüber einig sind, kann ein Erbvertrag auch aufgehoben werden. Die Aufhebung muss dabei in Gegenwart eines Notars erfolgen. Darüber hinaus wird entweder ein Aufhebungsvertrag oder ein neuer Erbvertrag geschlossen. Grundsätzlich können Erbverträge aber auch durch Testamente aufgehoben werden. Voraussetzung ist auch hierbei, dass alle Vertragsparteien zustimmen und der Vorgang notariell beglaubigt wird. Eine Ausnahme stellt das Ehegattentestament dar. Durch das Aufsetzen einer solchen gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung werden Erbverträge gemäß § 2292 BGB automatisch ungültig. Achten Sie bei der Erstellung eines Erbvertrages daher, wie im vorherigen Abschnitt bereits erwähnt, darauf, sich Änderungen oder ein Rücktrittsrecht vorzubehalten. Eine einseitige Aufhebung des Erbvertrags ist nämlich nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Im Erbvertrag wurde ein Rücktrittsrecht vereinbart

Erbverträge können Klauseln für Rücktrittsmöglichkeiten enthalten. Diese können sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Beschränkungen beziehen.

Gesetzliches Rücktrittsrecht

Auch das Erbrecht räumt Vertragspartnern ein Rücktrittsrecht ein. Hierfür müssen jedoch drastische Gründe vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Vertragserben:

  • das Leben des Erblassers, dessen Ehepartner oder Abkömmling bzw. ähnlich nahestehender Personen bedrohen
  • schuldig an einem Verbrechen gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person sind
  • ihre Unterhaltspflichten böswillig verletzen
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt werden und es für Erblasser unzumutbar ist, ihnen das Erbe zu überlassen
  • wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat in einem psychischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht werden müssen

 

Wann sind Erbverträge anfechtbar?

 

Beim Erklärungsirrtum kann der Vertrag aufgrund eines inhaltlichen Fehlers angefochten werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser versehentlich 100.000 Euro anstatt 10.000 Euro vererbt.

Beim Inhaltsirrtum sind sich Erblasser der rechtlichen Bedeutung Ihrer Erklärung nicht bewusst. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser angibt, dass das Vermögen zu gleichen Teilen an die Erben übergehen soll und dabei irrtümlich davon ausgeht, dass sein Bruder nach der gesetzlichen Erbfolge neben seinem Sohn erbberechtigt ist.

Um ein Motivirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn ein Erblasser die eigene Tochter im Rahmen Ihrer Hochzeit als Alleinerbin einsetzt, die Trauung aber nicht stattfindet. Der Erbvertrag könnte unter diesen Umständen angefochten werden.

Wurde der Erblasser von den Erben arglistig getäuscht, damit dieser den Erbvertrag aufsetzt, fällt dies unter einen der drei zuvor beschriebenen Irrtümer.

Setzt der Erblasser einen Erbvertrag auf, weil er durch eine Drohung dazu gedrängt wurde, sind die Vereinbarungen ungültig.

Nutzt ein Erbe beispielsweise die Krankheit des Erblassers aus, damit dieser einen Erbvertrag aufsetzt, fällt dies unter Sittenwidrigkeit und der Vertrag ist auf der Stelle anfechtungswürdig.

Übergeht der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person, können die Verfügungen im Erbvertrag angefochten werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Vereinbarung des Erbvertrags noch nicht geboren oder dem Erblasser noch nicht bekannt war.

Sofern er geschäftsfähig ist, muss der Erblasser die Anfechtung des Erbvertrags gemäß § 2282 BGB persönlich vornehmen. Andernfalls kann ein Betreuer mit der Anfechtung beauftragt werden. Hierfür muss jedoch eine Genehmigung des Betreuungsgerichts vorliegen. Die Anfechtungserklärung ist dann form- und fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt gemäß § 2082 BGB ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund erfährt. Erst wenn die Anfechtung erfolgreich ist, können neue Verfügungen getroffen werden.

 

Erbvertrag & Pflichtteil

Erbverträge verhindern keine Pflichtteilsansprüche

Wenn Sie anstelle eines Testaments einen Erbvertrag aufsetzen, können Sie dadurch nicht verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen. Erbverträge verhindern also keine Pflichtteilsansprüche. Wie beim Testament besteht jedoch die Möglichkeit, Personen von der Erbschaft auszuschließen. Besteht jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und den von der Erbschaft ausgeschlossenen Personen, können diese dennoch ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die dem halben gesetzlichen Erbteil entspricht.

 

Was kostet ein Erbvertrag mit & ohne Notar?

Ohne eine notarielle Beurkundung sind Erbverträge rechtsunwirksam. Es entstehen also in jedem Fall Kosten. Diese richten sich zum einen nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und zum anderen nach der Höhe des Geschäftswerts, also dem aktuell vorhandenen Vermögen abzüglich der Hälfte der Schulden. Je nachdem wie hoch dieser Geschäftswert ausfällt, wird gemäß GNotKG die zweifache Gebühr berechnet. Das bedeutet, dass sich die einfache Gebühr der Tabelle B im GNotKG Anlage 2 verdoppelt:

 

 

Darüber hinaus fallen Kosten für die Umsatzsteuer und Auslagen wie Porto- und Papierkosten an. Für die besondere amtliche Verwahrung gemäß § 34 Abs. 2 BeurkG wird außerdem eine einmalige Gerichtsgebühr von 75 Euro fällig. Wird ein Erbvertrag geändert, beziffert der Notar den Wert der Veränderung und berechnet danach seine Vergütung. Durch das Aufsetzen eines Erbvertrags lässt sich jedoch auch Geld sparen. So ersetzen Erbverträge die Notwendigkeit von Erbscheinen, die wiederum Geld kosten würden. Außerdem lassen sich teure Rechtsstreitigkeiten durch Erbverträge weitestgehend verhindern, da die notarielle Beurkundung kaum Zweifel zulässt.

 

Sonderfall: Ehe- & Erbvertrag

Neben unverheirateten Paaren kann im Rahmen des Ehevertrags auch bei Eheleuten ein Erbvertrag geschlossen werden. In diesem Fall spricht man von einem Ehe- und Erbvertrag. Besonders vorteilhaft ist hierbei, dass Notarkosten nur einmal anfallen. Dies kann gerade bei größeren Vermögen und den damit einhergehenden hohen Notarkosten von Vorteil sein und eine erhebliche Ersparnis bedeuten. Neben unterschiedlichen Regelungen zum Güterstand und zum Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung umfasst ein Ehe- und Erbvertrag auch Regelungen bezüglich des Nachlasses. Dabei entscheiden sich Eheleute häufig für eine Regelung, die dem Berliner Testament gleichkommt und den jeweiligen Ehepartner als Alleinerben einsetzt. Genau wie gewöhnliche Eheverträge werden Ehe- und Erbverträge gemäß § 2077 BGB mit einer Scheidung unwirksam.

 

Zusammenfassung

Lassen Sie sich immer erst von einem Anwalt oder Notar beraten, bevor Sie einen Erbvertrag unterzeichnen.

 

Erbverträge sind also eine sichere Alternative zum Testament. Darin getroffene Verfügungen können nicht einseitig geändert oder widerrufen werden und sorgen so für eine hohe Bindungswirkung. Vor allem unverheiratete Paare entscheiden sich häufig für einen Erbvertrag, da sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge eher schlecht gestellt sind und Nachlassangelegenheiten so lieber selbst regeln möchten. Die Bindungswirkung von Erbverträgen ist jedoch nicht zu unterschätzen. Lassen Sie sich als Erblasser oder Erbe daher erst von einem Anwalt beraten, bevor Sie einen Erbvertrag unterzeichnen. Wir von Notar-Darmstadt-BP.de beraten Sie gern umfassend zum Thema Erbvertrag oder anderen Anliegen in den Bereichen Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Immobilienrecht. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen setzen wir uns gerne für Sie ein. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 06151 / 130 230 oder über unser Kontaktformular, um sich persönlich und kompetent beraten zu lassen.

Häufige Fragen zum Erbvertrag

Was unterscheidet den Erbvertrag vom Testament?
Gewöhnliche Testamente werden nur von einer Person aufgesetzt, während an der Erstellung von Erbverträgen immer mindestens zwei Personen beteiligt sind. Erbverträge müssen notariell beglaubigt sein und ermöglichen dem Erblasser, die Erbschaft an Bedingungen zu knüpfen.
Wann macht ein Erbvertrag Sinn?
Ein Erbvertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft werden soll und der Erblasser sicherstellen möchte, dass die Vereinbarungen auch wirklich eingehalten werden.
Kann man Erbverträge aufheben?
Die Aufhebung eines Erbvertrags kann nur in Anwesenheit eines Notars erfolgen und ist nur mit dem Einverständnis beider Vertragspartner gültig. Darüber hinaus wird entweder ein Aufhebungsvertrag oder ein neuer Erbvertrag geschlossen.
Verhindern Erbverträge Pflichtteilsansprüche?
Durch das Aufsetzen eines Erbvertrags lassen sich keine Pflichtteilsansprüche umgehen.
Wie viel kostet ein Erbvertrag?
Die Kosten für Erbverträge richten sich nach den Bestimmungen des GNotKG und der Höhe des Geschäftswertes. So entstünden bei einem Geschäftswert von 100.000 € beispielsweise Notarkosten in Höhe von 528 € (2 x 264 €).

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