Notarkosten Familienrecht - Ehevertrag, Scheidung, Versorgungsausgleichsverzicht & Co.

Welche Notarkosten entstehen im Rahmen von Eheverträgen? Mit welchen Notarkosten ist im Rahmen von Scheidungsverfahren zu rechnen? Welche Faktoren beeinflussen die Notarkosten bei Scheidungsverfahren? Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung? Was kostet ein Versorgungsausgleichsverzicht?

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Die Notarkosten werden in Deutschland durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Kostenerhebung erfolgt also nach klaren, bundesweit einheitlichen Regeln und unabhängig vom Ermessen der Notare. Auf diese Weise wird die wirtschaftliche Unabhängigkeit aller Notare sichergestellt. Neben den Ratgeberbeiträgen zu Notarkosten im Erbrecht und im Immobilienrecht informieren wir Sie in diesem Beitrag über die Notarkosten im Familienrecht. Dabei erfahren Sie alles über Notarkosten, die im Rahmen von Eheverträgen, Scheidungsverfahren und Adoptionen entstehen können. Wir geben außerdem hilfreiche Tipps, mit denen Sie die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen deutlich senken können.

 

Notarkosten Ehevertrag

Eheverträge sind in der Regel mit zwei Arten von Kosten verbunden: den Anwaltskosten und den Notarkosten. Hintergrund ist die Neutralität des Notars. Gemäß Bundesnotarordnung (BNotO) sind Notare unabhängige und unparteiische Betreuer der Beteiligten. Anwälte können und sollen sich dagegen für die Interessen ihrer Klientinnen und Klienten einsetzen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dabei immer nur einen Ehepartner beraten und ggf. vertreten. Das Hinzuziehen einer Rechtsberatung ist beim Aufsetzen eines Ehevertrags nicht zwingend erforderlich. Da Eheverträge aber nur notariell beurkundet gültig sind, entstehen in jedem Fall Notarkosten.

Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit den Notarkosten. Möchten Sie sich über Notar- und Anwaltskosten bei Eheverträgen informieren, empfehlen wir Ihnen unseren gesonderten Ratgeberbeitrag zum Thema Ehevertrag.

 

Eheverträge sind in jedem Fall mit Notarkosten und häufig auch mit Anwaltskosten verbunden.

 

Bemessungsgrundlage

Die Kosten für einen Ehevertrag richten sich, wie in anderen gerichtlichen Verfahren auch, nach dem Grundwert. Dieser wird häufig auch als Gegenstandswert, Geschäftswert, Streitwert oder Verfahrenswert bezeichnet. Alle Begriffe meinen dasselbe: den Gesamtwert einer Angelegenheit. Die Gebühren, die auf Basis des Grundwerts berechnet werden, richten sich allerdings für Anwälte und Notare nach unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während sich die Kosten für Anwälte aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, werden Notarkosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz ermittelt.

Bei Eheverträgen stellt der Grundwert den Geschäftswert der Eheleute dar, der sich aus dem Reinvermögen beider Partner ergibt. Das Reinvermögen ergibt sich wiederum aus den vorhandenen Vermögenswerten, abzüglich der aktuellen Schulden (maximal bis zur Hälfte des maßgeblichen Wertes für jeden der Ehegatten).

 

Berechnung

Da Eheverträge nur mit notarieller Beurkundung rechtsgültig sind, fallen in jedem Fall Notarkosten an, als deren Berechnungsgrundlage der Geschäftswert des Ehevertrags dient. Gemäß GNotKG wird dabei die zweifache Gebühr bzw. eine Mindestgebühr von 120 Euro veranschlagt. Die Berechnung der Notarkosten für Eheverträge läuft dabei in folgenden Schritten ab:

Ablauf Notarkostenberechnung

Schrittfolge bei der Berechnung von Notarkosten für einen Ehevertrag.

 

Nachfolgend einige Rechenbeispiele zur Veranschaulichung:

 

Auszug Tabelle B Anlage 2 (zu § 34 Abs. 3 GNotKG):

Geschäftswert bis …. €Einfache Gebühr in €
45.000155
50.000165
65.000192
440.000835
470.000885
1.000.0001.735

 

  1. Notarkosten bei einem Reinvermögen von 50.000 Euro

Reinvermögen Ehepaar = 50.000 €

Einfache Gebühr = 165 €

Notarkosten (2-fache Gebühr) = 165 € x 2 = 330 € zzgl. USt.

Das Reinvermögen des Ehepaares beträgt 50.000 Euro. Daraus ergibt sich eine einfache Gebühr von 165 Euro. Die Notarkosten belaufen sich demnach auf insgesamt 330 Euro.

 

  1. Notarkosten bei einem Reinvermögen von 450.000 Euro

Reinvermögen Ehepaar = 450.000 €

Einfache Gebühr = 835 €

Notarkosten (2-fache Gebühr) = 835 € x 2 = 1.670 € zzgl. USt.

Das Reinvermögen des Ehepaares beläuft sich auf 450.000 Euro. Daraus ergibt sich eine einfache Gebühr in Höhe von 835 Euro. Die Notarkosten belaufen sich demnach auf insgesamt 1.670 Euro.

 

  1. Notarkosten bei einem Reinvermögen von 1.000.000 Euro

Reinvermögen Ehepaar = 1.000.000 €

Einfache Gebühr = 1.735 €

Notarkosten (2-fache Gebühr) = 1.735 € x 2 = 3.470 € zzgl. USt.

Das Reinvermögen des Ehepaares beträgt 1.000.000 Euro. Daraus ergibt sich eine einfache Gebühr von 1.735 Euro. Die Notarkosten belaufen sich insgesamt auf 3.470 Euro.

 

Notarkosten Gütertrennung

Sofern im Ehevertrag nichts anderes bestimmt wird, handelt es sich bei einem Ehepaar um eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Im Fall einer Scheidung würde das hinzugewonnene Vermögen über einen Zugewinnausgleich aufgeteilt. Sollte einer der beiden Ehepartner zum Beispiel seine Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren, um sich um die Kinder zu kümmern, würde der Vermögensrückstand bei Scheidung durch die Regelungen der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen werden. Eine im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung schließt einen solchen Zugewinnausgleich nach Scheidung aus. Dann behält bei einer Trennung jeder Ehepartner sein eigenes erwirtschaftetes Vermögen.

Auch die Gütertrennung bedarf einer notariellen Beurkundung, um rechtlich wirksam zu sein. Daher fallen auch hier Notarkosten an, die sich aus dem GNotKG ergeben. Die Bemessungsgrundlage stellen dabei die im Ehevertrag aufgeführten Vermögenswerte dar. Je mehr ein Paar besitzt, desto höher gestalten sich also die Kosten einer Gütertrennung. Besitzt ein Ehepaar beispielsweise ein Reinvermögen von 50.000 Euro, entstehen bei einer Gütertrennung Notarkosten in Höhe von 264 Euro, zzgl. Umsatzsteuer und Schreibgebühr.

 

Mit der Gütertrennung verzichten Eheleute auf den gesetzlich geregelten Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.

 

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Eine Alternative zur Gütertrennung und zur gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie vereint die Vorteile beider Regelungen, indem der steuerliche Vorteil erhalten bleibt und damit ein Nachteil verhindert wird. Denn weil kein steuerfreier Zugewinn ausgezahlt wird, unterliegt der Güterstand im Fall einer Gütertrennung der Erbschaftssteuer. Die Notarkosten für einen Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft werden auch hier auf Basis des Vermögenswerts ermittelt.

Haben Sie weitere Fragen zu Notarkosten im Rahmen von Eheverträgen oder suchen Sie nach einem geeigneten Notar für das Aufsetzen eines entsprechenden Vertrags, stehen wir von Notar-Darmstadt.de Ihnen gern zur Verfügung. Senden Sie uns einfach eine Anfrage über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an, wenn Sie sich eine kompetente Beratung und ein erfahrenes Notarbüro an Ihrer Seite wünschen.

 

Notarkosten bei Scheidung – Prozesskosten, Scheidungsfolgenvereinbarung, Trennungsvereinbarung & Co.

Im Zusammenhang mit einer Scheidung entstehen grundsätzlich immer Prozess- und Gerichtskosten. Darüber hinaus können im Rahmen einer Scheidung auch noch eine Reihe weiterer Kosten anfallen. Notarkosten fallen bei einer Scheidung erst an, wenn die Eheleute eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. In diesem Abschnitt erfahren Sie alles über Gerichtskosten, Prozesskosten sowie die Notarkosten für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

 

Gerichtskosten

Gerichtskosten entstehen grundsätzlich immer, sobald in Deutschland ein Gericht aktiv wird bzw. Gerichte einen Fall verhandeln müssen. Die Kosten werden dabei meist von der Partei getragen, die das Gericht beauftragt. Bei Angelegenheiten, die das Familienrecht betreffen, teilen sich die beteiligten Parteien häufig die gerichtlichen Gebühren. Die Prozesskosten vereinen dagegen alle Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfallen.

 

Aufteilung der Gerichtskosten

Zusammensetzung der Gerichtskosten.

 

Die Gerichtskosten setzen sich aus zwei verschiedenen Bereichen zusammen: den Gerichtsgebühren und den Kosten für gerichtliche Auslagen. Letztere umfassen unter anderem die Versandkosten für den postalischen Schreibverkehr, eine Dokumentenpauschale, Entschädigungsleistungen für geladene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigenauslagen und ggf. Beförderungskosten. Die Gerichtsgebühren betreffen allein das Tätigwerden des Gerichts. Die Höhe hängt hier wieder vom jeweiligen Streit- bzw. Verfahrenswert ab.

Eine Liste diverser Gebühren und Auslagenposten sowie Vorschriften für die Berechnung der Gerichtskosten finden sich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Dabei wird hinsichtlich der verschiedenen Gebiete des Familienrechts (Ehevertrag, Scheidung etc.) unterschieden.

 

Gerichtliche Auslagen

In Teil 2 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 FamGKG werden unterschiedliche Posten der gerichtlichen Auslagen sowie deren Pauschalen aufgelistet. Es folgen beispielhafte Auszüge für ausgewählte Posten.

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

Als Ausdruck oder Telefax

  • 50 ct/Seite bei Dokumenten mit bis zu 50 Seiten (1 € Farbausdrucke)
  • 15 ct/Seite (30 ct/Seite bei Farbausdrucken) für alle folgenden Seiten

 

In elektronischer Form

  • 1 €/Datei
  • bis zu 5€ zusätzlich für Arbeitsaufwand und Datenträger

 

Pauschale für die Übersendung von Dokumenten

  • Schriftsätze jeweils 3,50 € (per Einschreiben/Rückschein oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher)
  • Gerichtsakten für Anwälte einmalig 12 € (inkl. Rückversand & Bearbeitung)
 
Gerichtsgebühren

Im Gegensatz zu den vorgeschriebenen Auslagenpauschalen liegt der Berechnung der Gerichtsgebühren der jeweilige Verfahrenswert zugrunde. Die Gerichtsgebühren für verschiedene Verfahrenswerte können der Gerichtskostentabelle im § 28 FamGKG entnommen werden. Die Gerichtskostentabelle im § 34 GKG bestimmt die Gebühren für verschiedene Streitwerte. Damit die Gerichte im Falle einer Scheidung überhaupt tätig werden, müssen die beteiligten Parteien außerdem den sogenannten Gerichtskostenvorschuss leisten.

Bei einem Streit- bzw. Verfahrenswert von 500 Euro beträgt die Gebühr 38 Euro. Liegt der Streit- oder Verfahrenswert über diesen 500 Euro, erhöhen sich die Gerichtsgebühren bei einem:

 

Streitwert/Vermögenswert bis … EuroFür jeden angefangenen Betrag von weiteren … EuroGerichtskosten-Erhöhung um … Euro
2.00050020
10.0001.00021
25.0003.00029
50.0005.00038
200.00015.000132
500.00030.000198
über 500.00050.000198

 

Daraus ergeben sich für einige beispielhafte Streit- bzw. Verfahrenswerte folgende Gerichtsgebühren:

 

Streitwert/ Verfahrenswert in Euro1,0-fache Gerichtsgebühren in Euro
5.000161
16.000324
35.000487
65.000733
350.0002.911
650.0004.495

 

Im Rahmen von gerichtlichen Scheidungsverfahren werden diese einfachen Gerichtsgebühren außerdem mit dem Faktor 2,0 multipliziert.

Der Gesamtverfahrenswert fällt umso höher aus, je mehr Folgesachen dem Scheidungsverfahren anhängig sind. Kommt es in einer der Folgesachen zu einer Beschwerde, werden die einfachen Gerichtskosten sogar mit dem Faktor 3,0 multipliziert. Im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen fallen die Kosten oft deutlich günstiger aus als bei strittigen Verfahren mit Folgeanträgen. Die Kosten der einvernehmlichen Scheidung lassen sich durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unter Umständen sogar noch weiter senken. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung können die betroffenen Parteien unstreitige Punkte vertraglich festhalten. So können die Scheidungskosten im Ergebnis trotz der zusätzlichen Notarkosten noch geringer ausfallen. Im Abschnitt „Trennungsvereinbarung vs. Scheidungsfolgenvereinbarung“ erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

 

Gerichtskostenvorschuss

Damit Gerichte überhaupt tätig werden, müssen Antragsteller einen Gerichtskostenvorschuss (2,0-fache Gebühr) leisten. Dieser Vorschuss betrifft die Gerichtskosten, die basierend auf dem vorläufigen Streitwert ermittelt werden. Wird die Zahlung verweigert, kommt es nicht zur Verhandlung des Antrags. Der Gerichtskostenvorschuss ist also unbedingt zu leisten, damit das Scheidungsverfahren fortgeführt werden kann. Stellt sich nach Abschluss des Verfahrens heraus, dass der geleistete Vorschuss nicht vollständig aufgebraucht ist, wird die Differenz zurückerstattet. Liegen die tatsächlichen Gerichtskosten am Ende dagegen über dem geleisteten Vorschuss, wird das zuständige Gericht eine Nachzahlung des Differenzbetrags verlangen.

 

Prozesskosten

Neben den Gerichtskosten fallen im Rahmen von Scheidungsverfahren auch immer die sogenannten Prozesskosten an, häufig auch als Verfahrenskosten bezeichnet. Sie umfassen sämtliche finanzielle Posten, die von den verschiedenen Parteien eines gerichtlichen Verfahrens zu zahlen sind. Neben den Gerichtskosten betrifft dies auch außergerichtliche Kostenfaktoren:

  • Anwaltskosten
  • Gutachterkosten
  • Reisekosten

 

Neben den Gerichtskosten bilden die Prozesskosten also einen größeren Betrag. Sie können im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren durch verschiedenste Faktoren (z. B. Einkommensverhältnisse, Einschalten einer anwaltlichen Vertretung etc.) beeinflusst werden. So steigen Verfahrenswerte beispielsweise mit jedem Folgeantrag, was wiederum einen Anstieg der Gerichts- und Anwaltskosten nach sich zieht. Aus diesem Grund sind Prozesskosten nicht von vornherein festgelegt und in jedem Fall individuell zu bestimmen.

 

Verteilung der Anwaltskosten

Bei Scheidungsverfahren haben die beteiligten Parteien die Gebühren der durch sie beauftragten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte selbst zu tragen. Diese Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, sind bundeseinheitlich geregelt und können für verschiedenste Verfahrenswerte anhand tabellarischer Übersichten ermittelt werden. Die Grundlage für die Ermittlung der Anwaltskosten sind § 2 RVG und § 13 RVG. Die Auslagen der anwaltlichen Vertretung betragen 20 Prozent des Verfahrenswerts, maximal jedoch 20 Euro. Bei Scheidungsverfahren ist in der Regel viel Schreibverkehr notwendig, daher wird hier häufig ein Pauschalbetrag von 20 Euro berechnet. Eine Geschäftsgebühr darf der Anwalt nur dann veranschlagen, wenn er bereits vor dem Antrag auf Scheidung für seinen Mandanten tätig geworden ist.

 

Im Rahmen von Scheidungsverfahren haben die Parteien die Gebühren der durch sie beauftragten Rechtsanwälte selbst zu tragen.

 

Die Kanzlei Dr. Beier & Partner ist Ihr Ansprechpartner für alle Belange in den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Immobilienrecht und Gesellschaftsrecht. Mit unserer langjährigen Erfahrung und kostenbewussten Strukturen setzen wir uns für Sie ein. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 06151 130 230 oder über unser Kontaktformular, um sich von uns persönlich und kompetent beraten zu lassen.

 

Trennungsvereinbarung vs. Scheidungsfolgenvereinbarung

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind vor allem im Zusammenhang mit einvernehmlichen Scheidungen interessant. Während eine Scheidungsfolgenvereinbarung in erster Linie auf die Regelungen nach einem abgeschlossenen Scheidungsverfahren bzw. der rechtskräftigen Scheidung abzielen, werden in der Trennungsvereinbarung Bestimmungen getroffen, die während der Trennung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gelten sollen. In einer Trennungsvereinbarung wird daher häufig bestimmt, dass bei einer rechtskräftigen Scheidung neue Regelungen für bestimmte Punkte getroffen werden sollen. In vielen Fällen werden auch beide Vereinbarungen zusammengefasst. In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie unstreitige Punkte innerhalb dieser Vereinbarungen regeln und trotz damit verbundener Notarkosten Geld sparen können.

Grundsätzlich können in Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen Regelungen für folgende Punkte getroffen werden:

  • Testamentsaufhebung
  • Pflichtteils- und Erbverzicht
  • Verbleib in ehelichen Immobilien
  • Hausratsverteilung
  • Sorgerecht und Umgangsregelungen für aus der Ehe hervorgegangene Kinder
  • Steuerangelegenheiten
  • Schuldentilgung
  • Unterhalt für Ehegatten und Kinder
  • Unterwerfung in sofortige Zwangsvollstreckung
  • Vermögensübertragung
  • Versorgungsausgleich

 

Eine notarielle Beglaubigung ist bei Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen unbedingt erforderlich, sobald darin mindestens einer der folgenden Punkte geregelt werden soll:

 

  • Testamentsaufhebung
  • Pflichtteils- und Erbverzicht
  • nachehelicher Unterhalt
  • Vermögensübertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Unterwerfung in sofortige Zwangsvollstreckung

 

Zudem empfiehlt es sich zu regeln, wer die Kosten für die Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung übernimmt und unter welchen Bedingungen diese Bestimmungen abgeändert werden sollen. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist in jedem Fall der oder die Antragstellende verpflichtet, einen Rechtsbeistand zu beauftragen. Dieser sogenannte Anwaltszwang gilt jedoch nicht für den Antragsgegner, dessen Anwaltskosten somit entfallen. In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Vereinbarung zur Kostenteilung festgehalten werden, durch die sich die Rechtsanwaltskosten aufteilen lassen. Die Scheidungskosten fallen dann für beide Parteien geringer aus.

 

Wer die Kosten für eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung trägt, kann individuell vereinbart werden.

 

Die Kosten einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich in der Regel nach dem Verfahrenswert bzw. den im Vertrag festzusetzenden Vermögenswerten (z. B. Immobilien, Schmuck etc.). Die Stufen der jeweiligen Gebührenhöhe entsprechen denen der Anwalts- und Gerichtskosten (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich. Für notarielle Scheidungsfolgenvereinbarungen wird in aller Regel die zweifache Gebühr erhoben. Hinzu kommen noch Auslagenkosten, beispielsweise für Papierkosten und Porto.

 

Versorgungsausgleichsverzicht

Mit Versorgungsausgleich wird die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bezeichnet. Dabei handelt es sich um die einzige Scheidungsfolgensache, die von Amts wegen und nicht erst durch einen entsprechenden Antrag aufgenommen wird. Unter bestimmten Umständen können Eheleute den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung wirksam ausschließen:

Voraussetzungen für einen rechtskräftigen Versorgungsausgleichsverzicht

Voraussetzungen für einen rechtskräftigen Versorgungsausgleichsverzicht

 

Der Versorgungsausgleich kann rechtswirksam ausgeschlossen werden, wenn die Ehedauer vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung höchstens drei Jahre betragen hat. Als Rechtshängigkeit der Scheidung wird die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht an den Antragsgegner bezeichnet. Ein Versorgungsausgleich würde an dieser Stelle nur auf Antrag des oder der Betroffenen durchgeführt. Ein Verzicht ist hier also in jedem Fall zulässig.

Ein weiterer Fall sind geringe Ausgleichswerte. Haben die Eheleute während der Ehe in etwa gleich viele Rentenpunkte erworben, fällt der Ausgleichswert meist gering aus. Ein Verzicht auf Versorgungsausgleich ist dann durchaus zulässig. Darüber hinaus kann der Verzicht erklärt werden, wenn beide Ehepartner bereits über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen.

Auch durch schuldhaftes Verhalten eines Ehepartners kann der Anspruch auf Versorgungsausgleich verwirkt werden. Hierfür muss jedoch ein Fall von besonderer Härte vorliegen, der vom Familiengericht geprüft werden müsste. Eine letzte Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen, ist der einvernehmliche Verzicht im Zusammenhang mit einer notariellen Vereinbarung, wie einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Notarkosten für einen Versorgungsausgleichsverzicht richten sich nach der Höhe der auszugleichenden Rentenanwartschaften und betragen mindestens 1.000 Euro.

 

Notarkosten Adoption

Ein weiterer Bereich des Familienrechts, in dem Notarkosten entstehen können, sind Adoptionen. Zwar sind inländische Adoptionsverfahren grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden. Allerdings fallen hier, ähnlich wie bei Eheverträgen und Scheidungsverfahren, häufig Kosten für Notar, Familiengericht und Einwilligungserklärungen an. Bezüglich der Kosten bestehen große Unterschiede zwischen Adoptionen im Inland und Adoptionen im Ausland. In unserem gesonderten Beitrag zum Thema Adoption erfahren Sie mehr über die verschiedenen Kosten, mit denen im Rahmen einer Adoption gerechnet werden muss.

 

Zusammenfassung

Es folgt eine kurze Zusammenfassung der in diesem Beitrag abgehandelten Bereiche:

 

Notarkosten Familienrecht

Bereiche des Familienrechts, bei denen Notarkosten anfallen können.

 

Notarkosten Ehevertrag

Im Bereich des Familienrechts entstehen Notarkosten vor allem im Rahmen von Eheverträgen und Scheidungsverfahren. Darüber hinaus können auch bei Adoptionen Kosten für Notare anfallen. Die Kosten für Eheverträge setzen sich vor allem aus den Anwalts- und den Notarkosten zusammen. Die Bemessungsgrundlage stellt dabei der Grundwert, also der Gesamtwert der Angelegenheit, dar. Während sich die Anwaltskosten aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, werden die Notarkosten anhand des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ermittelt. Für die Notarkosten wird eine 2-fache Gebühr bzw. eine Mindestgebühr von 120 Euro veranschlagt. Da bei einer Scheidung in der Regel der sogenannte Zugewinnausgleich erfolgt, haben Eheleute die Möglichkeit, im Ehevertrag eine Gütertrennung zu vereinbaren und auf den Zugewinnausgleich bei Scheidung zu verzichten. Bei einer Trennung behält dann jeder Ehepartner das von ihm erwirtschaftete Vermögen. Bei einer solchen Gütertrennung entstehen ebenfalls Notarkosten, die sich nach den im Ehevertrag festgehaltenen Vermögenswerten richten. Die Kosten für die Gütertrennung fallen also umso höher aus, je mehr ein Paar besitzt. Eine Alternative zur Gütertrennung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie vereint die Vorteile beider Regelungen, wobei steuerliche Vorteile erhalten bleiben. Auch hier stellt der Vermögenswert die Bemessungsgrundlage der Notarkosten dar.

 

Notarkosten Scheidungsverfahren

Die Kosten für Scheidungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- und den Prozesskosten zusammen. Gerichtskosten entstehen automatisch, sobald in Deutschland ein Gericht aktiv wird. Die Kosten übernimmt zumeist die beauftragende Partei. Gerade bei Angelegenheiten des Familienrechts werden die Gerichtskosten auch häufig zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Die Gerichtskosten setzen sich aus den Kosten für gerichtliche Auslagen (z. B. für Schreibverkehr, Dokumente, Auslagen etc.) sowie den Gerichtsgebühren zusammen. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich wieder nach dem jeweiligen Verfahrens- bzw. Streitwert.

Mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen lassen sich die Kosten einvernehmlicher Scheidungen senken, indem unstrittige Punkte direkt vertraglich geregelt werden können. Während Scheidungsfolgenvereinbarungen vor allem auf die Regelungen nach einem abgeschlossenen Scheidungsverfahren abzielen, werden in Trennungsvereinbarungen Bestimmungen getroffen, die während der Trennung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahren gelten sollen. Eine notarielle Beglaubigung der Vereinbarung ist nur erforderlich, wenn bestimmte Punkte (z. B. Testamentsaufhebung, Erbverzicht, Versorgungsausgleich etc.) geregelt werden sollen. Die Kosten richten sich auch hier wieder nach dem Verfahrenswert.

 

Scheidungsfolgenvereinbarungen zielen auf Regelungen nach der Scheidung ab, Trennungsvereinbarungen gelten während der Trennung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens.

 

Im Rahmen einer Scheidung ist es außerdem möglich, den Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, auszuschließen. Damit ein solcher Verzicht auf Versorgungsausgleich rechtswirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kosten richten sich nach den auszugleichenden Rentenanwartschaften und betragen mindestens 1.000 Euro.

Ein weiterer Bestandteil der Gerichtskosten ist der Gerichtskostenvorschuss. Antragstellende müssen die 2,0-fache Gebühr leisten, damit das Gericht überhaupt tätig wird. Bemessungsgrundlage ist der vorläufige Streitwert. Wurde der Vorschuss nicht vollständig aufgebraucht, wird die Differenz zurückerstattet. Sind am Ende nicht alle Kosten gedeckt, verlangt das Gericht eine entsprechende Nachzahlung.

 

Notarkosten Scheidungsverfahren

Die Prozesskosten, die häufig auch als Verfahrenskosten bezeichnet werden, umfassen sämtliche finanzielle Posten eines gerichtlichen Verfahrens, darunter Gerichtskosten, Anwaltskosten, Gutachterkosten und Reisekosten. Sie werden nicht von vornherein, sondern individuell für jeden Fall bestimmt.

 

Notarkosten Adoption

Die Kosten einer Adoption hängen vor allem davon ab, ob die Adoption im Inland oder im Ausland erfolgt. Adoptionen im Inland sind grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden. Dennoch fallen hier fast immer Kosten für Gerichte, Notare oder Einwilligungserklärungen an. Im Vergleich dazu fallen die Kosten für Auslandsadoptionen deutlich höher aus.

Im Bereich des Familienrechts gibt es nicht nur eine ganze Reihe wichtiger Regelungen zu beachten. Sie haben auch zahlreiche Möglichkeiten, Kosten einzusparen. Egal, ob Sie Beratung durch ein erfahrenes Notariat oder eine kompetente anwaltliche Vertretung an Ihrer Seite wünschen – wir von Notar-Darmstadt.de sind als Anwaltskanzlei mit Notarbüro genau die richtigen Ansprechpartner für Sie.

Von unseren Anwälten werden Sie kompetent beraten sowie zuverlässig und effektiv vertreten. Als Notarbüro stehen wir Ihnen außerdem für Beurkundungen und sonstige notarielle Angelegenheiten zur Verfügung. Senden Sie uns noch heute eine Anfrage über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 06151 130 230. Mit viel Erfahrung und kostenbewussten Strukturen machen wir uns gern für Sie stark!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet ein Ehevertrag?
Eheverträge sind ausschließlich mit notarieller Beurkundung rechtsgültig. Es fallen also in jedem Fall Notarkosten an, deren Berechnungsgrundlage der Geschäftswert des Ehevertrags darstellt. Bei einem Reinvermögen von 450.000 € beträgt die einfache Gebühr 835 €. Für Notarkosten wird die 2-fache Gebühr erhoben, daher belaufen sich die Gesamtkosten auf 1.670 €.
Sind Notarkosten für Eheverträge steuerlich absetzbar?
Beim Ehevertrag handelt es sich um eine freiwillige vertragliche Vereinbarung, die Kosten gelten als private Auslagen. Notarkosten für Eheverträge können daher nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Wer zahlt die Notarkosten bei Scheidung?
Im Rahmen einer Scheidung entstehen Gerichts- und Prozesskosten. Während die Gerichtskosten in der Regel von der Partei getragen werden, die das Gericht beauftragt, entscheidet der Urteilsspruch des Gerichts darüber, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Notarkosten fallen dabei nur im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen an. Hier teilen sich Eheleute die Notarkosten in den meisten Fällen zu gleichen Teilen auf.
Wie teuer ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die Kosten einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich in der Regel nach dem Verfahrenswert bzw. den im Vertrag festzusetzenden Vermögenswerten (z. B. Immobilien, Schmuck etc.) und variieren daher von Fall zu Fall. Die Stufen der jeweiligen Gebührenhöhe entsprechen denen der Anwalts- und Gerichtskosten (GNotKG). Für notarielle Scheidungsfolgenvereinbarungen wird in aller Regel die 2,0-fache Gebühr erhoben. Hinzu kommen Auslagenkosten, beispielsweise für Papierkosten und Porto.
Wer zahlt die Scheidungsfolgenvereinbarung?
Wer die Kosten für eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung trägt, kann individuell vereinbart werden. In vielen Fällen werden die Kosten von beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen getragen.

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