Wann sind Eheverträge sinnvoll? Wo kann man Eheverträge abschließen? Was beinhaltet ein Ehevertrag? Was kostet ein Ehevertrag? Lassen sich Eheverträge nachträglich ändern? Kann man einen Ehevertrag kündigen? Diese und weitere Fragen werden im nachfolgenden Beitrag beantwortet.
Ein Paar, das sich entschließt zu heiraten, beschäftigt sich im Zuge der Hochzeit nicht nur damit, ob es eine kirchliche Trauung wünscht und wer auf die Gästeliste gehört. Auch die Frage, ob ein Ehevertrag aufgesetzt werden und falls ja, was dieser beinhalten soll, spielt eine wichtige Rolle. Dieses Thema kann die Beziehung bereits vor der Hochzeit auf die Probe stellen – davon sollten Sie sich aber keinesfalls abschrecken lassen! Regelt ein Ehevertrag doch alles zu einem Zeitpunkt, an dem Sie am besten darüber sprechen können. Eheverträge sorgen außerdem nur für den „Fall der Fälle“ vor – denn wer kann schon wissen, wie eine Beziehung in 5, 10 oder sogar 20 Jahren aussieht? Es handelt sich also im Grunde um eine Versicherung der Ehe für die Zukunft. Sollte in dieser Zukunft dann der Fall der Fälle eintreten, kann sich jederzeit auf den Vertrag berufen werden. So lässt sich der Scheidungsprozess nicht nur deutlich verkürzen und vereinfachen, es werden auch persönliche und juristische Streitigkeiten vermieden.
Mit der Eheschließung werden von Gesetzeswegen zahlreiche Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern und gegenüber Dritten begründet. Unabhängig davon, ob man durch ein Gericht oder den Tod geschieden wird, betrifft dies nicht nur die Ehezeit, sondern darüber hinaus auch die Zeit nach der Ehe. Mithilfe eines Ehevertrags können Eheleute die güterrechtlichen Verhältnisse gemäß § 1408 BGB nach ihren Vorstellungen regeln. Die wichtigsten Bereiche sind dabei der Güterstand, der Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Unterhalt.
Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich grundsätzlich um eine besondere Form des Ehevertrags. Sie soll die Rechtsfolgen der Scheidung zwischen Eheleuten regeln und kann daher auch nachträglich abgeschlossen werden, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist. So haben Eheleute die Möglichkeit, die Folgen der Scheidung nach ihren Vorstellungen zu regeln und das gemeinsame Vermögen gerecht zu verteilen. In der Regel werden die Eheleute von einem Notar über die Scheidungsfolgen und die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung aufgeklärt. Strittige Scheidungen, die häufig sehr langwierig und kostspielig sind, lassen sich auf diese Weise vermeiden. Unser Fachanwalt Dr. Robert Beier LL.M. berät Sie gern bezüglich einer Scheidungsfolgenvereinbarung. So können Sie sich beispielsweise über alle Fragen zum Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich beraten lassen. Darüber hinaus erarbeiten wir von Notar-Darmstadt-BP.de gemeinsam mit Ihnen auch gern Lösungsmöglichkeiten bezüglich Sorgerecht und Kindesunterhalt.
Das heutige Familienrecht ist nach wie vor auf die klassische, jedoch nicht mehr zeitgemäße „Hausfrauen-Ehe“ zugeschnitten. Die gesetzlichen Regelungen sind in Zeiten der Doppelverdiener-Ehen und modernen Formen des ehelichen Zusammenlebens also nur noch bedingt angemessen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich vor allem für die folgenden Situationen, einen Ehevertrag zu schließen:
Beide Ehepartner üben einen Beruf aus und es besteht kein Kinderwunsch
In diesem Fall sind beide Ehepartner finanziell selbstständig und erleiden durch die Ehe keine beruflichen Nachteile. Im Falle einer Scheidung soll auf eine finanzielle Belastung wegen etwaiger Ausgleichsforderungen verzichtet werden. Ein Ehevertrag ist hier unter Umständen sinnvoll, beispielsweise wenn auf den gesetzlichen Versorgungs- oder Zugewinnausgleich verzichtet werden soll.
Die Eheleute sind verschiedener Nationalitäten oder leben im Ausland
Sind die Eheleute verschiedener Nationalitäten, so gilt nach deutschem Recht das Recht des Landes, in dem beide zuletzt gemeinsam gelebt haben. Es gibt jedoch auch Staaten, die immer ihre Gesetze anwenden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner. Ein Ehevertrag ist in solchen Situationen sinnvoll, da hier genau geregelt werden kann, welches Recht im Falle einer Scheidung Anwendung findet.
Unterschiedlich hohe Vermögen der Eheleute
Verfügt ein Ehepartner über ein deutlich größeres Vermögen als der andere, spricht man von einer Diskrepanz-Ehe. Auch hier kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. So lässt sich beispielsweise verhindern, dass ein Partner die Ehe nur eingeht, um vom Vermögen des anderen im Falle einer Scheidung zu profitieren. Umgekehrt kann der weniger vermögende Partner auf diese Weise zeigen, dass er die Ehe nicht aus finanziellen Gründen eingeht.
Mindestens ein Ehepartner ist Unternehmer
Handelt es sich bei einem der Ehepartner um einen Unternehmer, möchte dieser unter Umständen verhindern, dass das Betriebsvermögen im Falle einer Scheidung mit dem Ehepartner geteilt werden muss und so die Unternehmung gefährdet wird. Für diesem Fall kann in einem Ehevertrag kann geregelt werden, dass ein Partner auf die Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verzichtet.
Gemäß § 1410 BGB können Eheverträge ausschließlich über einen Notar geschlossen werden. Eigene Vertragsentwürfe können Sie von einem Notar oder Anwalt gegenprüfen lassen. Sollten Sie dagegen auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie den Vertrag am besten durch einen Anwalt oder Notar aufsetzen. Zwar stehen die Kosten in keinem Verhältnis zur finanziellen Belastung im Falle einer Scheidung ohne Ehevertrag, dennoch sollten Sie die genauen Gebühren bereits im Vorfeld erfragen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Eheverträge sind ausschließlich in notariell beglaubigter Form rechtskräftig.
Senden Sie uns gern eine Anfrage, wenn Sie einen Ehevertrag überprüfen bzw. aufsetzen oder sich ganz allgemein zum Thema Ehevertrag beraten lassen möchten. Wir von Notar-Darmstadt-BP.de setzen uns mit kostenbewussten Strukturen und langjähriger Erfahrung für Sie ein. So können Sie sicher sein, eine kompetente Kanzlei an Ihrer Seite zu haben, die Sie umfassend berät und Ihnen bei allen Anliegen mit Rat und Tat zur Seite steht.
Regelungen zum Güterstand und zur Gütertrennung
Liegt kein Ehevertrag vor, so gilt die Zugewinngemeinschaft. Mit dem Ehevertrag wird dagegen entweder eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart. Es findet also kein Zugewinnausgleich statt. Die Gütergemeinschaft ist heute nur noch selten anzutreffen. Hier wird das Einzelvermögen der Eheleute, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem es erworben wurde, zum gemeinschaftlichen Vermögen. Im Falle einer Gütertrennung haben die Ehepartner eine Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei werden die Vermögen vollständig voneinander getrennt. Auf diese Weise können vermögende Ehegatten und Unternehmer ihr erwirtschaftetes Vermögen behalten. Darüber hinaus können Vereinbarungen zum Hausrat, zur Nutzung einer gemeinsamen Immobilie oder weiteren Besitzständen getroffen werden.
Regelungen zum Unterhalt
Neben Regelungen zum Güterstand bzw. zur Gütertrennung können Eheverträge außerdem gesetzliche Regelungen bezüglich des Unterhalts für Eheleute ändern, begrenzen, erweitern oder sogar ausschließen. Das Gesetz zieht allerdings auch Grenzen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein weniger vermögender Ehepartner aufgrund von Alter, Krankheit oder der Erziehung der Kinder im Falle einer Scheidung nicht mehr ausreichend versorgt ist. Der Vertrag ist für solche Fälle unter Umständen unwirksam (mehr dazu im Abschnitt „Wann sind Eheverträge unwirksam?“). Die Ansprüche richten sich vor allem nach der Vermögenslage der Ehepartner sowie dem in der Ehe geführten Lebensstandard. Der Trennungsunterhalt kann nur unter ganz bestimmten, äußerst strengen Voraussetzungen ausgeschlossen oder abgeändert werden. So ist ein Ausschluss von Unterhaltsansprüchen beispielsweise nur möglich, wenn das Einkommen beider Ehepartner ausreicht oder sie anderweitig versorgt sind. Der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung darf dagegen auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Der Ehevertrag wäre sonst unwirksam. Im Falle von überdurchschnittlich hohen Einkünften eines Ehepartners werden Unterhaltsansprüche im Ehevertrag nicht selten in ihrer Höhe begrenzt. Auf der anderen Seite können Ansprüche aber auch erweitert werden, beispielsweise, dass wegen der Betreuung der Kinder auch über deren drittes Lebensjahr hinaus Unterhalt gezahlt wird.
Regelungen zum Versorgungsausgleich
Auch Regelungen, die den sogenannten Versorgungsausgleich betreffen, sind häufig Bestandteil von Eheverträgen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen bezüglich der erworbenen Rentenanwartschaften. So sieht der Gesetzgeber im Versorgungsausgleichsgesetz vor, dass während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften im Falle einer Scheidung zur Hälfte dem anderen Ehepartner zugeschrieben werden. Hat zum Beispiel ein Ehepartner deutlich geringere Beiträge als der andere eingezahlt, weil er sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat und daher nur in Teilzeit tätig war, kann dies eine wirtschaftliche Diskrepanz im Rentenalter nach sich ziehen. Es muss also ein Ausgleich stattfinden. Das Gesetz berücksichtigt dabei nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch tatsächlich auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. Diese gesetzliche Regelung lässt sich nur mithilfe einer entsprechenden Regelung im Ehevertrag abändern. Damit für beide Partner auch wirklich ein angemessener Ausgleich im Alter gegeben ist, müssen solche Änderungen im Falle einer Scheidung vom Familiengericht genehmigt werden.
Wurde kein Ehevertrag vereinbart, so leben Eheleute gemäß § 1363 Abs. 1 BGB automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten voneinander getrennt bleiben, wobei jeder Partner sein Vermögen selbst verwaltet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erworben wurde. Im Falle einer Scheidung findet dann der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Wie die Bezeichnung schon erahnen lässt, wird dabei der Zugewinn, den die Eheleute in während ihrer Ehe erzielt haben, ausgeglichen. Unter Zugewinn wird der Betrag verstanden, um den das Vermögen eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Scheidung das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung übersteigt. Derjenige, der im Laufe der Ehe einen höheren Vermögenszugewinn erzielt hat, muss dann die Hälfte der Differenz an seinen Ex-Partner abführen. Von diesen allgemeinen Regelungen können Ehepaare jedoch abweichen, indem sie entsprechende Abmachungen im Ehevertrag festhalten:
Gegenständliche oder wertmäßige Beschränkung
Im Ehevertrag kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich nur teilweise erfolgt. So kann im Falle einer etwaigen Erbschaft während der Ehe die zwischenzeitliche Wertsteigerung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei mindestens einem der Ehepartner um einen Unternehmer, wird in der Regel auch das Betriebsvermögen vom Zugewinn ausgenommen, damit die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet wird. Darüber hinaus kann auch eine Begrenzung des Zugewinnausgleichs beispielsweise auf eine Höhe von 150.000 Euro beschlossen werden.
Alternative Ausgleichsquote
Neben der Beschränkung des Zugewinnausgleichs, kann auch eine alternative Ausgleichsquote vereinbart werden. So kann anstatt der gesetzlichen Ausgleichsquote von der Hälfte des Wertunterschieds zum Beispiel eine Quote von einem Drittel des Wertunterschieds bestimmt werden. Auf diese Weise lässt sich der Ausgleichsanspruch senken.
Festlegung des Ausgangsvermögens
Darüber hinaus empfiehlt es sich im Ehevertrag den konkreten Wert des Ausgangsvermögens beider Ehepartner festzuhalten. Auf diese Weise lassen sich Streitigkeiten über die Höhe des Ausgangsvermögens im Falle einer Scheidung vermeiden.
Es gibt jedoch auch eine Reihe von Umständen, unter denen kein Ehevertrag benötigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits bei der Eheschließung gemeinsame Kinder geplant sind bzw. feststeht, dass ein Partner beruflich zurücktritt, um sich um die Kindererziehung zu kümmern. Der Grund: Ehepartner, die sich um die Kindererziehung kümmern, werden vom Gesetzgeber geschützt, indem im Falle einer Scheidung für einen gerechten Ausgleich gesorgt wird. Auch wenn verhindert werden soll, dass ein Ehepartner die Schulden des anderen übernimmt, wird dafür kein Ehevertrag benötigt. Solange die Schulden nicht ausdrücklich übernommen wurden, regelt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ebenfalls, dass ein Ehepartner nicht für die Verbindlichkeiten seines Ehegatten haftet. Auch wenn ein Ehepartner im Laufe der Ehe einen höheren Geldbetrag oder eine Immobilie erbt, wird deshalb nicht automatisch ein Ehevertrag benötigt. Denn sowohl geerbtes, als auch geschenktes Vermögen wird im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt und wird stattdessen dem Anfangsvermögen des Begünstigten zugerechnet. Eine Ausnahme stellt die Wertsteigerung bei Immobilien dar. Sie gilt als Zugewinn und wird entsprechend ausgeglichen. Sollten Sie sich weiterhin im Unklaren darüber sein, ob Sie einen Ehevertrag benötigen oder nicht, stehen wir von Notar-Darmstadt-BP.de Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder über unser Kontaktformular, um sich ausführlich und kostenlos beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne weiter und finden garantiert die passende Lösung.
Eheverträge sind, wie bereits erwähnt, nur dann gültig, wenn Sie vor einem Notar in Anwesenheit beider Partner geschlossen werden. Eine notarielle Beglaubigung ist also unbedingt notwendig. Denn um den Beteiligten die weitreichenden Folgen eines Ehevertrags zu verdeutlichen, sind Notare dazu verpflichtet, die künftigen Eheleute über das entsprechende Güter- und Scheidungsfolgenrecht zu belehren. Darüber hinaus sind auch die Vor- und Nachteile der im Ehevertrag getroffenen, vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen deutlich zu machen. Ziel dieser notariellen Beratung ist es, zu verhindern, dass ein Vertragsteil die Unkenntnis oder den Leichtsinn seines Partners ausnutzt.
Die Höhe der Kosten für einen Ehevertrag richtet sich in erster Linie danach, ob Sie sich nur an einen Notar wenden oder zudem auch einen Anwalt bemühen. Darüber hinaus haben die Vermögenslage der Partner sowie der Umfang der im Vertrag festzuhaltenden Regelungen einen Einfluss auf die Kosten.
Rechtsanwaltskosten
Die Kosten für einen Rechtsanwalt ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darüber hinaus hängen die Rechtsanwaltskosten vom Umfang der im Vertrag zu regelnden Angelegenheiten ab. Sie werden mit dem gesetzlich vorgeschrieben Gebührentatbestand multipliziert und bilden so den Gegenstandswert, der die letztendlichen Gebühren bestimmt. Auch für die Erarbeitung des Ehevertrags durch einen Rechtsanwalt entstehen Kosten. Sie hängen von der sogenannten Geschäftsgebühr ab, die alle für die Erstellung erforderlichen Tätigkeiten von der Verhandlung zwischen den Vertragspartnern bis hin zum Schriftverkehr umfasst. Darüber hinaus kann unter Umständen auch eine sogenannte Einigungsgebühr entstehen, beispielsweise wenn ein Anwalt am Abschluss eines Ehevertrags mitwirkt, durch den Streitigkeiten oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Enthält ein Ehevertrag dagegen nur eine Verzichts- oder Einverständniserklärung und wird folglich kein Streit beigelegt, fällt keine Einigungsgebühr an. Grundsätzlich werden Anwaltskosten gemäß des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wie folgt berechnet:
Rechenbeispiel:
Im Ehevertrag wird die Unterhaltszahlung eines Ehepartners in Höhe von 650 €/Monat an seinen Ehegatten vereinbart. Als Gegenstandswert wird der Jahresbetrag dieser Unterhaltszahlungen herangezogen:
650 € x 12 = 7.800 €
Aus ihm ergibt sich eine 1,0-fache Gebühr in Höhe von 456 € (siehe Anlage 2 § 13 RVG), die mit der Mittelgebühr (1,5) multipliziert wird:
456 € x 1,5 = 684 €
Der Anwalt berechnet für seine Dienste also 684 €.
Notarkosten
Neben eventuellen Rechtsanwaltskosten fallen im Rahmen von Eheverträgen auch immer Notarkosten für die Beurkundung des Vertrags an. Die Notarkosten ergeben sich dabei aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Auch hier wird der Geschäftswert (bei Rechtsanwälten „Gegenstandswert“ genannt) des Vertrags zur Berechnung herangezogen. Sind Schulden vorhanden, werden diese maximal bis zur Hälfte des maßgeblichen Werts abgezogen. Man spricht dann vom sogenannten „Reinvermögen“ der Eheleute. Grundsätzlich gilt, dass für die Beurkundung von Verträgen die 2,0-fache Gebühr anzusetzen und eine Mindestgebühr von 120 € zu erheben ist. So werden Notarkosten folgendermaßen berechnet:
Rechenbeispiel:
Das Reinvermögen der Eheleute beträgt 60.000 €. Die einfache Gebühr beträgt gemäß der Anlage 2 GNotKG (zu § 34 Absatz 3) also 192 €. Sie wird mit dem Faktor 2 multipliziert:
192 € x 2 = 384 €
Der Notar berechnet für seine Leistungen also 384 €.
Einen Ehevertrag nachträglich zu ändern, kann sich umständlich gestalten, ist aber grundsätzlich möglich. Denn die Lebensverhältnisse können sich verändern und anders gestalten, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommen. Die nachträgliche Änderung von Eheverträgen ist aber nur möglich, wenn sich die Ehepartner einig sind.
Liegt der Vertragsschluss bereits einige Jahre oder gar Jahrzehnte zurück, können Sie ihn jederzeit von einem Notar auf seine Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Eine solche Anpassung wäre beispielsweise dann sinnvoll, wenn widererwarten Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und ein Ehepartner die Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um die Erziehung zu kümmern. Erfolgt keine Anpassung, kann eine Berufung auf den Ehevertrag aufgrund der veränderten Lebensverhältnisse unwirksam sein.
Wie bei allen anderen Verträgen gilt auch beim Ehevertrag der Grundsatz, dass beide Vertragsparteien zur Einhaltung verpflichtet sind. Eine einseitige Kündigung ist daher nur unter ganz bestimmten und streng ausgelegten Voraussetzungen möglich. So können Verträge wegen Irrtums (§ 119 BGB) sowie wegen Drohung oder Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden.
Eine einseitige Kündigung von Eheverträgen ist nur unter ganz bestimmten und streng ausgelegten Voraussetzungen möglich.
Eine Anfechtung wegen Irrtums erfolgt im Rahmen von Eheverträgen vergleichsweise selten. Dies liegt vor allem an der benötigten notariellen Beurkundung, die mit der Aufklärung der Eheleute über die Bedeutung und Reichweite der getroffenen Vereinbarungen durch den Notar einhergeht. Eine Täuschung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Ehepartner den anderen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse arglistig täuscht. Darüber hinaus kann ein Ehepartner den Ehevertrag anfechten, wenn er erst durch eine widerrechtliche Drohung dazu bewegt wurde, den Vertrag zu unterschreiben. Sind beide Ehepartner damit einverstanden, kann der Ehevertrag natürlich auch ohne die beschriebenen Voraussetzungen gekündigt werden. Dieser Vorgang bedarf aber ebenfalls einer notariellen Beurkundung.
So wie sich Eheverträge unter bestimmten Voraussetzungen anfechten lassen, gibt es auch Umstände, unter denen sie unwirksam sind. Verstößt der Vertrag zum Beispiel gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder enthält sittenwidrige Regelungen (§ 138 BGB), ist er auch ohne Anfechtung unwirksam. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:
Werden im Ehevertrag Unterhaltszahlungen ausgeschlossen, kann dies unter bestimmten Umständen die Unwirksamkeit des Vertrags nach sich ziehen. Wurde im Vertrag zum Beispiel der Betreuungsunterhalt ausgeschlossen, der einem Ehepartner zusteht, wenn er aufgrund der Kinderbetreuung nicht in Vollzeit arbeiten kann, ist der Ehevertrag häufig unwirksam. Darüber hinaus können Unterhaltszahlungen bei Krankheit oder Alter im Falle einer Scheidung ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur solange rechtens, wie beide Partner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jung und gesund sind.
Neben Unterhaltszahlungen kann auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, ohne dass der Vertrag dadurch als sittenwidrig gilt. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch dann kritisch zu betrachten, wenn kein Ausgleich durch eine Lebensversicherung oder Immobilie vorgesehen ist. Das gilt vor allem, wenn die Eheleute gemeinsame Kinder haben. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag ist dagegen weniger kritisch.
Doch selbst wenn die getroffenen Regelungen einzeln für sich betrachtet zulässig sind, können Eheverträge unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag allein auf die einseitige Benachteiligung eines Partners abzielt. Dabei gilt es jedoch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen der Vertrag zustande kam. Wurde ein Ehepartner beispielsweise kaum in die Vertragsverhandlungen einbezogen, ist der Vertrag unwirksam. Dasselbe gilt bei großer wirtschaftlicher Unabhängigkeit oder Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen. Stellt sich ein Ehevertrag tatsächlich als unwirksam heraus, greifen die gesetzlichen Regelungen.
In den meisten Fällen werden Eheverträge vor der Hochzeit bzw. zum Beginn der Ehe geschlossen. Darüber hinaus können Eheverträge aber auch zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe, also nachträglich, geschlossen werden. Im Rahmen solcher nachträglichen Eheverträge sollte unbedingt an eine rückwirkende Regelung zum Zugewinnausgleich für die bisherige Ehezeit gedacht werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung hängt von der Länge der Ehezeit ohne Ehevertrag sowie der Rollenverteilung der Ehepartner in diesem Zeitraum ab. Auch wenn bereits eine Scheidung im Raum steht, kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag aufzusetzen und die Vermögensverhältnisse so verbindlich zu klären. Ist die Trennung bereits vollzogen, spricht man im Zuge der Regelungen nicht mehr von einem Ehevertrag, sondern von der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Sie haben weitere Fragen zu den Themen „Ehevertrag“ oder „Scheidung“? Dann sind Sie bei uns von Notar-Darmstadt-BP.de genau richtig. Dr. Robert Beier, LL.M. berät Sie als erfahrener Rechtsanwalt und Notar gerne umfassend zu allen Fragen im Bereich des Immobilien-, Gesellschafts-, Erb- und Familienrechts. Darüber hinaus setzen wir uns als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen gerne für Sie ein. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 06151 / 130 230 oder über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Häufige Fragen zum Thema "Ehevertrag"
Inhaltsverzeichnis
neue Artikel
Kategorien
Verwandte Themen
02 Juli 2021 | Familienrecht
Notarkosten Familienrecht13 April 2021 | Gesellschaftsrecht
GmbH online gründen27 Januar 2021 | Erbrecht
EnterbungWir sind für Sie von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18.00 Uhr telefonisch erreichbar.
06151 / 130 230