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Unterschriftsbeglaubigungen
und sonstige einfache Zeugnisse

Unterschriftsbeglaubigungen

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung beglaubigte Notar nur die Echtheit der Unterschrift einer Person. Hierzu ist es erforderlich, dass sich diese Person gegenüber dem Notar durch entsprechende Ausweisdokumente ausweisen kann oder dem Notar bereits persönlich bekannt ist.

Wenn Sie eine Unterschriftsbeglaubigung vornehmen lassen wollen, führen Sie daher bitte immer ein gültiges Ausweisdokument mit sich. Im besten Fall können Sie sich durch einen gültigen Personalausweis ausweisen. Ein Reisepass ist ebenfalls ausreichend.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar nicht in Inhalt des Textes, welcher sich oberhalb der Unterschrift befindet. Es wird folglich nur die Tatsache bezeugt, dass die bestimmte Person an einem bestimmten Datum eine Unterschrift vor dem Notar geleistet hat.

Die Unterschriftsbeglaubigung kann grundsätzlich in zwei gleichwertigen Formen erfolgen:

Im einen kann der Notar bezeugen, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen wurde. Der Mandant unterschreibt dann unmittelbar vor den Augen des Notars. In den Beglaubigungsvermerk wird dann aufgenommen, dass die Unterschrift vor dem Notar vollzogen worden ist.

Sollten Sie ein bestimmtes Dokument bereits unterzeichnet haben, bringen Sie bitte dieses unterzeichnetes Dokument mit. Sie können dann vor dem Notar ihre Originalunterschrift als nicht anerkennen. Der Notar nimmt dies in den Beglaubigungsvermerk dann auch so auf. Die Unterschrift wurde vor dem Notar anerkannt.

Beglaubigte Abschriften

Der häufigste Anwendungsfall des §§ 39 BeurkG ist die beglaubigte Abschrift als sonstiges einfaches Zeugnis. Eine beglaubigte Abschrift bezeugt die Übereinstimmung der gefertigten Fotokopie mit der vorgelegten Originalurkunde.

Beglaubigte Abschriften kann der Notar von sämtlichen ihm vorgelegten Urkunden erteilen. So können Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise, Geburtsurkunden, Studienabschlüsse, Promotionsurkunden, Heiratsurkunden etc. von einem Notar vervielfältigt und beglaubigt werden.

Bitte beachten Sie, dass beglaubigte Abschriften immer nur von einem Original oder einer bereits vorliegenden beglaubigten Abschrift angefertigt werden kann. Von einfachen Kopien können keine beglaubigten Abschriften erteilt werden.

Die Gebühren für beglaubigte Abschriften richten sich ebenfalls nach dem Kino KG. Der Notar ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die für die jeweilige notarielle Tätigkeit gesetzlich vorgesehene Gebühr zu erheben.

Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift von einer fremden Urkunde fällt jeweils eine Gebühr in Höhe von mindestens zehn Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Mithin müssen sie für eine beglaubigte Abschrift immer mit Kosten in Höhe von mindestens Euro 1190 rechnen. Sofern die Vorlage des Originals mehr als zehn Seiten umfasst, wird für jede weitere Seite eine Gebühr in Höhe von einem Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. Liegen sie folglich dem Notar ein 15-seitiges Dokument vor, bezahlen sie für die Beglaubigung eine Gebühr i.H.v. 15 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %, mithin einen Gesamtbetrag i.H.v. 17,85 €.

Sonstige einfache Zeugnisse

Der Notar erteilt auch sonstige einfache Zeugnisse. Man spricht insoweit auch von Bescheinigungen des Notars. Hierunter fallen insbesondere:

  • Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNotO;
  • Bescheinigung über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder über sonstige rechtserhebliche Umstände gemäß Paragraf eine 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnotarordnung;
  • Satzungsbescheinigung gemäß § 4 50 Absatz ein S. 2 GmbH-Gesetz oder gemäß § 181 Abs. 1 S. 2 AktG;
  • Bescheinigung über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht gemäß Paragraf eine 20 Abs. 3 Bundesnotarordnung;
  • Notar bescheinigte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG;
  • Lebensbescheinigung, dass eine bestimmte Person an einem bestimmten Tag noch gelebt hat;
  • Bescheinigung über die Vorlesungszeit einer privaten Urkunde, z.B. zur Sicherung der Priorität von Erfindungen, Kompositionen, literarischen Texten, Formeln usw.
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