Notarkosten & -gebĂĽhren berechnen im Erbrecht

Viele Menschen möchten ihre Vermögensverhältnisse auch über den Tod hinaus regeln. Häufige Gründe sind zum Beispiel, dass die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt ist oder dass Pflichtteilsansprüche einen Erben in Bedrängnis bringen würden. Viele Erblasser entschließen sich daher, ein Testament aufzusetzen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Notarkosten bzw. Notargebühren, die bei der Beglaubigung und Erstellung eines Testaments sowie bei Schenkungen anfallen.

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Autor: Dr. Robert Beier, LL.M. Dr. Robert Beier, LL.M.

Ăśberblick ĂĽber die Berechnungsmethoden und sonstige Grundlagen

Die Notarkosten sind bundeseinheitlich und werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.

 

Notarkosten sind bundeseinheitlich festgelegt. In jedem Teil der Bundesrepublik Deutschland sind die Notarkosten daher vollkommen identisch. Sowohl die Höhe der Gebühren und Auslagen als auch die Art der Kostenerhebung folgen den klaren Regeln des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und sind folglich jedem Ermessen des Notars entzogen. Diese gesetzlichen Vorgaben sichern die wirtschaftliche Unabhängigkeit aller Notare als Amtsträger. Gebührenermäßigungen oder Gebührenerlasse sind nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich. § 17 Abs. 1 S. 2 der Bundesnotarordnung sieht vor, dass ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung dann vom Notar vorgenommen werden kann, wenn dies durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten wäre oder die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat.

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, fĂĽr seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen GebĂĽhren zu erheben – nicht mehr und nicht weniger.

Darüber hinaus sind sogenannte privilegierte Kostenschuldner gemäß § 91 Abs. 1 GNotKG der Bund und die Bundesländer sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn diese für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwaltet werden. Hier steht dem Notar in vielen Fällen nur eine ermäßigte Gebühr zu. Dies trifft beispielsweise auf die Bundesstraßenverwaltung, die Bundeswasserstraßenverwaltung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu. Darüber hinaus sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Regionalverbände, Zweckverbände und sonstige Gebietskörperschaften privilegiert und schließlich die Kirchen und sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben.

Notarkosten & -gebĂĽhren beim Testament

Was kostet die Beglaubigung eines privatschriftlichen Testaments? Was kostet ein notarielles Testament?

FĂĽr privatschriftliche und notarielle Testamente fallen unterschiedlich hohe NotargebĂĽhren an.

 

In Deutschland werden jedes Jahr gewaltige Summen vererbt. Je höher der Nachlass ist, desto größer ist in der Regel auch das Streitpotenzial. Nicht zuletzt deshalb entscheiden sich viele Erblasser dazu, die Verteilung ihres Nachlasses selbst in einem Testament zu regeln. Dabei wird in privatschriftliche und notarielle Testamente unterschieden. Abhängig von der Art des Testaments können unterschiedliche Kosten anfallen – zum Beispiel für die Erstellung, Aufbewahrung oder nachträgliche Änderungen. Mit welchen Kosten Sie bei der jeweiligen Art des Testaments rechnen müssen und wie diese entstehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Notarkosten & -gebĂĽhren beim privatschriftlichen Testament

Privatschriftliche Testamente, die auch als handschriftliche Testamente bezeichnet werden, werden mittels Stift und Papier vom Erblasser persönlich verfasst. Deshalb fallen hier für die Erstellung keine Kosten an. Kosten entstehen erst durch die Beglaubigung, Hinterlegung oder Änderung.

ACHTUNG! Handschriftliche Testamente müssen ausschließlich vom Erblasser und vollständig per Hand geschrieben sein. Auch eine Unterschrift ist für die Gültigkeit zwingend notwendig. Ohne sie bleibt das Papier lediglich ein Entwurf.

 

Beglaubigung

Beim beglaubigten Testament wird die Echtheit des Dokuments durch eine Unterschrift vom Notar bescheinigt. Der Inhalt wird hier aber nicht geprüft. So eine Beglaubigung ist zwar nicht zwingend nötig, aber äußerst empfehlenswert, damit die Echtheit des Testaments im Erbfall nicht angezweifelt werden kann. Die Kosten für die Testamentsbeglaubigung ergeben sich aus § 45 der gesetzlich festgelegten Kostenordnung (KostO). Demnach kann für eine Beglaubigung ¼ der vollen Gebühr, jedoch höchstens ein Betrag von 130 Euro erhoben werden. Der Berechnung liegt das zum Beglaubigungszeitpunkt vorhandene Vermögen zugrunde. Danach ergeben sich für verschiedene Nachlasswerte die folgenden Notargebühren:

 

Nachlasswert: 10.000 € – Kosten: 18,75 €

Nachlasswert: 25.000 € – Kosten: 28,75 €

Nachlasswert: 50.000 € – Kosten: 41,25 €

Nachlasswert: 250.000 € – Kosten: 130,00 €

 

Zur konkreten Berechnung verwenden Sie einfach den GebĂĽhrenrechner der Bundesnotarkammer.

 

Aufbewahrung und Hinterlegung

Handschriftliche Testamente können grundsätzlich zu Hause aufbewahrt werden. Dafür fallen natürlich keine Kosten an. Es besteht aber das Risiko, dass das Testament im Erbfall nicht berücksichtigt wird. Davor schützt die öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht. Mit einer solchen Verwahrung ist auch immer ein Eintrag ins zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer verbunden. Hier werden alle Angaben zur Verwahrung sämtlicher erbfolgerelevanter Unterlagen gesammelt. Wenn Sie Ihr Testament hinterlegen möchten, wenden Sie sich entweder an einen Notar oder an das zuständige Amtsgericht vor Ort. Wenn Sie Ihr privatschriftliches Testament vom Notar beglaubigen lassen, veranlasst dieser auch automatisch die Hinterlegung beim Amtsgericht (öffentliche Verwahrung). In diesem Zuge fallen folgende Kosten an, die über die Notarrechnung abgerechnet werden:

 

Anmeldegebühr im zentralen Testamentsregister:                                         15,00 €

Pauschale für die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht:                 75,00 €

 

Wenn Sie Ihr Testament dagegen persönlich beim Amtsgericht einreichen und im zentralen Testamentsregister registrieren lassen möchten, entstehen folgende Kosten:

 

Anmeldegebühr im zentralen Testamentsregister:                                         18,00 €

Pauschale für die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht:                 75,00 €

 

Die Gebühr für die Anmeldung im zentralen Testamentsregister ist hier höher, da sie direkt über den Erblasser abgerechnet wird.

 

Ă„nderungen

Wenn Sie Ihr privatwirtschaftliches Testament zu Hause aufbewahren, können Sie Änderungen schnell und kostenlos vornehmen. Versehen Sie das Dokument dazu einfach mit einem handschriftlichen „ungültig“ oder vernichten Sie es und erstellen Sie anschließend ein neues Testament. Für den Fall, dass Sie lediglich etwas hinzufügen möchten, versehen Sie die Zusätze einfach mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift.

 

Ă„nderungen bei notariell beglaubigten Testamenten

Wurde die Unterschrift Ihres handschriftlichen Testamentes notariell beglaubigt, können Änderungen nicht so einfach vorgenommen werden. Das Testament wäre sonst nicht mehr gültig. Da beglaubigte Testamente öffentlich hinterlegt sind, müssen sie zunächst aus der Verwahrung zurückverlangt und widerrufen werden. Anschließend setzen Sie Ihr neues Testament auf, das Sie erneut beglaubigen und hinterlegen lassen. Dafür entstehen nochmals die bekannten Kosten für die Hinterlegung und Eintragung im Testamentsregister.

 

Notarkosten & -gebĂĽhren beim notariellen Testament und Erbvertrag

Beim notariellen Testament verfassen Sie das Testament gemeinsam mit einem Notar.

 

Im Gegensatz zum notariell beglaubigten handschriftlichen Testament wird beim notariellen Testament nicht nur die Unterschrift beglaubigt. Hier verfassen Sie das Testament gemeinsam mit einem Notar. Dabei entstehen natürlich höhere Kosten als bei der Beglaubigung der Unterschrift. Die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Nachlasswertes zum Zeitpunkt der Erstellung. Die konkreten Kosten richten sich darüber hinaus auch danach, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag handelt. Während bei Einzeltestamenten die 1,0-fache Gebühr anfällt, ist es bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen die 2,0-fache Gebühr. Die Kosten sind also sowohl von der Höhe des Nachlasswertes als auch von der Art des Testaments abhängig. Demnach ergeben sich für die Nachlasswerte der unterschiedlichen Testamentsarten folgende Gebühren:

 

Nachlasswert: 10.000 € – Einzeltestament: 75 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 150 €

Nachlasswert: 25.000 € – Einzeltestament: 115 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 230 €

Nachlasswert: 50.000 € – Einzeltestament: 165 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 330 €

Nachlasswert: 250.000 € – Einzeltestament: 535 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 1.070 €

Nachlasswert: 500.000 € – Einzeltestament: 935 € – Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag: 1.870 €

 

Bei notariellen Testamenten fallen im Vergleich zu den privatschriftlichen Testamenten keine Beglaubigungskosten an. Sie sind in den Erstellungskosten bereits enthalten. Darüber hinaus sorgt der Notar auch automatisch für die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht. Dabei entstehen neben den Erstellungskosten auch eine Pauschalgebühr von 75 Euro sowie 15 Euro für die Eintragung ins zentrale Testamentsregister.

 

Ă„nderungen

Beim notariellen Testament sind auch die Änderungen mit Kosten verbunden. Hierfür wird das Testament zunächst vom Notar aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt. Dieser Vorgang ist gebührenfrei. Danach haben Sie in der Regel zwei Optionen:

  1. Einfacher Widerruf des Testaments

Wenn Sie Ihr Testament nur widerrufen möchten, ergeben sich die Kosten aus der im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegten Gebührentabelle. Demnach darf ein Notar für den Widerruf von Testamenten eine 0,5-fache Gebühr berechnen. Diese beträgt für die folgenden Nachlasswerte:

 

Nachlasswert: 5.000 € – Notarkosten: 22,50 €

Nachlasswert: 10.000 € – Notarkosten: 37,50 €

Nachlasswert: 50.000 € – Notarkosten: 82,50 €

Nachlasswert: 100.000 € – Notarkosten: 136,50 €

Nachlasswert: 200.000 € – Notarkosten: 217,50 €

Nachlasswert: 500.000 € – Notarkosten: 467,50 €

 

  1. Widerruf des alten und Erstellung des neuen Testaments

Hier berechnen Notare die Kosten nach dem höheren Geschäftswert. Also entweder dem des Widerrufs oder dem der Neuerstellung. Ergeben sich aus der Erstellung des neuen Testaments außerdem neue Verfügungen, darf der Notar die 1,0-fache Gebühr noch einmal verlangen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist es wieder die 2,0-fache Gebühr.

 

Notarkosten & -gebĂĽhren bei Schenkung

Welche GrĂĽnde gibt es fĂĽr eine Schenkung? Welche Notarkosten entstehen bei Schenkungen?

Schenkungen bieten Steuervorteile und benötigen häufig eine notarielle Beurkundung.

 

Nicht selten kommt es vor, dass Erblasser Ihr Vermögen bereits vor Ihrem Ableben auf spätere Erben übertragen möchten. Ein häufiger Grund dafür sind Steuervorteile. So können Freibeträge durch die zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden und auch die Grunderwerbssteuer entfällt in der Regel. Beispiele für die Vermögensübertragung sind die Nachfolge des Unternehmens oder die Überlassung von Grundeigentum. Erfolgt die Übertragung als Schenkung, so spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge. Schenkungen sind in vielen Fällen auch mit Auflagen verbunden. Gerade solche Schenkungen benötigen eine notarielle Beurkundung, für die wiederum Kosten anfallen. Diese fallen aber deutlich günstiger aus, als die für Erbschaften. Neben den steuerlichen Vorteilen ein weiteres Argument für Schenkungen. Für die Beurkundung von Schenkungen fällt eine 2,0-fache Gebühr an. Sie beträgt für die folgenden Geschäftswerte:

 

Geschäftswert: 25.000 € – BeurkundungsgebĂĽhr: 230 €

Geschäftswert: 50.000 € – BeurkundungsgebĂĽhr: 330 €

Geschäftswert: 250.000 € – BeurkundungsgebĂĽhr: 1.070 €

Geschäftswert: 500.000 € – BeurkundungsgebĂĽhr: 1.870 €

 

Hinzu kommen außerdem noch Auslagen wie Porto, Telefongebühren, Faxgebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer. In Ausnahmefällen entstehen darüber hinaus auch noch weitere Nebengebühren. Handelt es sich bei der Schenkung um eine Grundstücksübertragung, so fallen Notarkosten, die die 1,0-fache Gebühr betragen, für die Eintragung ins Grundbuch an.

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