Im Rahmen der Beantragung von Erbscheinen gibt es eine ganze Reihe von Dingen zu beachten: Wann ist ein Erbschein notwendig? Wer darf überhaupt einen Erbschein beantragen? Wo kann man einen Erbschein beantragen und welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt? Diese und viele weitere Fragen klären wir für Sie im nachfolgenden Beitrag.
Verstirbt ein nahestehender Verwandter, ist diese Situation für die Hinterbliebenen emotional sehr belastend. Nicht selten kommt es dabei vor, dass die Zeit zum Trauern viel zu kurz kommt, weil die Beerdigung vorbereitet werden muss und verschiedene Behördengänge anstehen. Ein Beispiel ist die Beantragung des Erbscheins. Damit Sie so wenig Zeit wie möglich aufwenden müssen und sich schnell einen Überblick über alle wichtigen Schritte bei der Beantragung eines Erbscheins verschaffen können, haben wir in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema „Erbschein beantragen“ für Sie beantwortet.
Beim Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis, das Auskunft darüber gibt, wer als Erbe eingesetzt wurde und wie groß der Erbteil ist (§ 2353 BGB). Der Erbschein dient als Ausweispapier gegenüber Dritten (z.B. Banken, Versicherungen, etc.). Durch ihn können die aufgeführten Personen über das geerbte Vermögen verfügen. Grundsätzlich werden folgende Arten von Erbscheinen unterschieden:
Grundsätzlich ist niemand zur Beantragung eines Erbscheins verpflichtet. Da ein Erbschein aber von einigen Institutionen wie Banken oder Versicherungen zur rechtlichen Absicherung verlangt wird, kommen Erben oftmals nicht drumherum, einen Erbschein zu beantragen. Erst mit diesem beglaubigten Nachweis können Erben über den Nachlass verfügen und Rechnungen begleichen, Konten auflösen, etc. Darüber hinaus werden Erbscheine aber auch häufig in folgenden Fällen benötigt:
Sind Sie im Besitz eines der folgenden Dokumente, müssen Sie keinen Erbschein beantragen:
Mit einem europäischen Erbschein können Erben ihr Erbrecht innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) nachweisen. Ein europäischer Erbschein erleichtert also die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug. Hat ein Erbe beispielsweise eine Ferienwohnung in Spanien geerbt, muss er nur den europäischen Erbschein beantragen, um seinen Anteil zu erhalten. Es muss zusätzlich zum deutschen Erbschein also kein Erbschein in dem jeweiligen Lad beantragt werden. Neben europäischen Erbscheinen gibt es außerdem das europäische Nachlasszeugnis. Es erfüllt die gleiche Funktion und unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom europäischen Erbschein. Europäische Erbscheine werden lediglich in Form von europäischen Nachlasszeugnissen ausgestellt – es handelt sich also nicht um unterschiedliche Dokumente.
Grundsätzlich kann jeder Erbe einen Erbschein beantragen, um ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Erbanspruch aus der gesetzlichen Erbfolge oder einer entsprechenden Verfügung im Testament oder Erbvertrag ergibt. Für den Fall, dass es mehrere Erben gibt, die eine Erbengemeinschaft bilden, kann jeder Begünstigte einen Teilerbschein beantragen. Sollen dagegen alle Erben mit ihren Nachlassanteilen aufgeführt werden, ist es am besten, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen. Sind ein oder mehrere Erben minderjährig, müssen entweder die Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen den Erbschein anfordern. Auch Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker können einen Erbscheinantrag für minderjährige Erben stellen. Personen, die vom Erblasser enterbt wurden und Anspruch auf den Pflichtteil haben, dürfen keinen Erbschein beantragen.
Ein Erbschein wird nicht automatisch mit dem Tod eines Erblassers ausgestellt. Er muss zunächst immer bei einem Nachlassgericht beantragt werden. Gemäß § 343 FamFG ist dabei immer das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war. Beachten Sie aber unbedingt, dass Sie sich zur Übernahme des Nachlasses inklusive aller damit einhergehenden Schulden bereiterklären, sobald der Antrag gestellt wurde. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist danach kaum mehr möglich.
Um einen Erbschein beantragen zu können, benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen, die Sie in der Regel immer als Original gemeinsam mit dem Erbscheinantrag einreichen bzw. einreichen lassen müssen. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück. Benötigen Sie die Unterlagen darüber hinaus auch für andere Behördengänge, ist es unter Umständen sinnvoll, notariell beglaubigte Kopien anfertigen zu lassen.
Im Rahmen des Erbscheinantrags sind zu folgenden Sachverhalten wesentliche Angaben zu machen:
Zur Beantragung eines Erbscheins werden folgende Unterlagen benötigt:
Familienstammbücher enthalten in der Regel beglaubigte Abschriften folgender Unterlagen:
Vor allem durch die Stammbücher früherer Generationen lassen sich Verwandtschaftsverhältnisse glaubhaft belegen. Dies ist besonders wichtig, wenn die gesetzliche Erbfolge greift und Sie Ihr Erbrecht nachweisen müssen. Im Falle einer solchen Erbschaft durch gesetzliche Erbfolge werden neben dem Familienstammbuch und den Angaben zum Güter- bzw. Vermögensstand außerdem folgende Unterlagen benötigt:
Grundsätzlich existieren zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen: Entweder Sie stellen einen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht oder Sie beauftragen einen Notar bzw. Rechtsanwalt mit der Beantragung des Erbscheins.
Ohne Notar oder Rechtsanwalt
Wollen Sie den Erbschein selbstständig beim Nachlassgericht beantragen, ist, wie bereits erwähnt, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war. Die Beantragung kann dabei entweder schriftlich oder mündlich erfolgen. Erklären Sie den Antrag mündlich, wird beim Gericht gemäß § 25 FamFG ein Protokoll erstellt. Für die schriftliche Beantragung können Sie gern unsere kostenlose Mustervorlage (siehe Abschnitt „Kostenloses Musterformular [PDF] zum Download“) verwenden.
Mit Notar oder Rechtsanwalt
Falls Sie nicht selbst vor dem Nachlassgericht vorstellig werden möchten, können Sie den Erbschein auch über einen Notar beantragen. Dieser beurkundet den Antrag und nimmt Ihnen darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung ab, die die Richtigkeit Ihrer Angaben bekräftigt. Wenden Sie sich hierfür gern an unseren Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier LL.M.
Grundsätzlich ist keine Frist festgeschrieben, zu der ein Erbschein beantragt werden muss. Als erbberechtigte Person können Sie also zu jeder Zeit einen entsprechenden Antrag stellen. Es ist jedoch sinnvoll, den Erbschein möglichst zeitnah nach dem Tod eines Angehörigen zu stellen, um organisatorische Belange klären zu können. Darüber hinaus sollte unbedingt die sechswöchige Frist für eine Ausschlagung der Erbschaft berücksichtigt werden. Treten Sie eine überschuldete Erbschaft an, verbleiben Ihnen zwölf Wochen, um die Schulden zu tilgen. Andernfalls haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Lehnt das Nachlassgericht Ihren Erbscheinantrag, aus welchen Gründen auch immer, ab, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde einlegen.
Wie lange die Beantragung eines Erbscheins dauert, lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Regel beträgt sie nur wenige Wochen. Der Erbschein wird Ihnen nach der Beantragung per Post zugesendet. In einigen Fällen kann es aber auch durchaus länger dauern, bis Sie den Erbschein erhalten. Die Dauer ist vor allem vom Zeitpunkt abhängig, zu dem Sie den Erbschein beantragen. Fällt die Beantragung beispielsweise in die Ferien- und Urlaubszeit, kann sie auch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, da hier beim zuständigen Amt unter Umständen Mitarbeiter fehlen. Der Prozess lässt sich grundsätzlich beschleunigen, indem Sie alle erforderlichen Unterlagen bereits mit dem Antrag einreichen.
Die Beantragung eines Erbscheins ist grundsätzlich immer mit Kosten verbunden. Dabei fallen Gebühren für folgende Schritte an:
Die Höhe dieser Gebühren richtet sich vor allem nach dem Nachlasswert und ist in der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) festgeschrieben. Dabei sind Schulden des Erblassers abzuziehen. Gehören Grundstücke oder gar Immobilien zur Erbschaft, können diese die Kosten für den Erbschein schnell in die Höhe treiben. Gemäß § 46 GNotKG müssen Erben im Rahmen der Beantragung eines Erbscheins immer auch den Verkehrswert vorhandener Immobilien angeben, darüber hinaus kann man sich ggf. aber auch auf den Bodenrichtwert der Stadt bzw. Gemeinde stützen. Zuständige Gutachterausschüsse erteilen hier meist schon gegen eine geringe Gebühr Auskunft. Handelt es sich um vermietete Immobilien, kann auch der Ertragswert angegeben werden. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins übernimmt grundsätzlich der Antragsteller. Stellt eine Erbengemeinschaft den Antrag gemeinsam, müssen sich alle an den Kosten beteiligen. Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die für die Beantragung anfallenden Gebühren für verschiedene Geschäftswerte:
Nutzen Sie gern auch den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer, um die Beantragungskosten für Ihren konkreten Fall zu berechnen.
Für den Fall, dass Sie Ihren Erbschein schriftlich beantragen wollen, nutzen Sie gern unser kostenloses Musterformular zum Download.
Hinweis: Da jeder Erbfall individuell zu beurteilen ist, sollte unser Muster lediglich als Grundlage genutzt werden. Eine Anpassung speziell für Ihre Situation ist also dennoch unbedingt erforderlich. Achten Sie auch darauf, dem Anhang alle notwendigen Unterlagen beizufügen, um eine Zurückweisung des Antrags wegen Unvollständigkeit zu vermeiden und die Dauer der Beantragung möglichst kurz zu halten.
Enthält der Erbscheinantrag falsche Angaben, wurden letztwillige Verfügungen verschwiegen oder falsche Dokumente vorgelegt, kann dies strafrechtliche Verurteilungen, Schadensersatzforderungen und sogar die Erbunwürdigkeit nach sich ziehen. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, sollten Sie sich daher folgender Risiken bewusst sein:
Ein Erbschein belegt den Erben, dass sie erbberechtigt sind und gibt Auskunft darüber, wie groß der Erbteil ist. Er dient als Ausweispapier gegenüber Dritten und wird in diesem Zusammenhang vor allem von Institutionen wie Banken oder Versicherungen zur rechtlichen Absicherung verlangt. Man unterscheidet unter anderem in Alleinerbscheine, Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine. Grundsätzlich können Erbscheine von jedem Erben bei dem Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnhaft war. Für die Beantragung eines Erbscheins werden eine Reihe von Unterlagen benötigt, darunter Personalausweis des Erben, Sterbeurkunde des Erblassers und ein Familienstammbuch. Die Beantragung kann schriftlich, mündlich oder durch einen Notar erfolgen. Eine Frist muss nicht beachtet werden. Die Beantragung ist in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen, kann unter Umständen aber auch länger dauern. Im Rahmen der Beantragung entstehen in jedem Fall Kosten für die beglaubigte eidesstattliche Versicherung sowie die Erteilung des Erbscheins. Sie richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes, sind im Gerichts- und Notarkostengesetz festgeschrieben und werden vom Antragsteller übernommen. Die Beantragung eines Erbscheins ist darüber hinaus auch mit einigen Risiken verbunden. So können falsche Angaben, verschwiegene letztwillige Verfügungen oder gefälschte Dokumente strafrechtliche Verurteilungen, Schadensersatzforderungen oder gar die Erbunwürdigkeit nach sich ziehen. Für den Fall, dass Sie sich gegen die Risiken eines Erbscheinantrags absichern möchten, sollten Sie einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Beantragung beauftragen. Dieser hilft Ihnen unter anderem dabei:
Wenden Sie sich gern an unseren Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier LL.M., wenn Sie sich gegen die Risiken eines Erbscheinantrags absichern möchten und sich eine persönliche und kompetente Beratung wünschen. Mit langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen setzen wir von Notar-Darmstadt-BP.de uns gerne für Sie ein. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 06151 / 130 230 oder über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Häufige Fragen zum Thema "Erbschein beantragen"
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